SSRQ ZH NF II/11 intro
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil:
Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 intro
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Table des matières
- Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich
- Vorwort der Bearbeitenden
- Einleitung
Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich
Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das
Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier
weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag
zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im
Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von
Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die
Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu
den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt
und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form
nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online
publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als
Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf
Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat
Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt
Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber
Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale
Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung
begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien
für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der
Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv
wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit
der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten
Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet
werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr.
Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp
Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der
Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und
Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter
bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das
Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei
Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin
Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr.
Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG
durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen
Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons
Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle
herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021
Vorwort der Bearbeitenden
Mehr noch als in anderen Fällen ist die vorliegende Editionseinheit zu den
Obervogteien um die Stadt Zürich im Teamwork entstanden. Dr. Ariane Huber
Hernández hat das Material im Staatsarchiv und im Stadtarchiv Zürich gesichtet,
die zu edierenden Quellen ausgewählt und bis Februar 2017 rund 80 Stücke
transkribiert und kommentiert. Nach ihrem Wechsel in die Burgerbibliothek Bern
hat Michael Nadig die Arbeit übernommen, die Stückliste finalisiert und die
restlichen rund 100 Stücke transkribiert und kommentiert. Von ihm stammt auch
die Einleitung. Die Registeraufbereitung und weitere Abschlussarbeiten wurden
durch Dr. Rainer Hugener und Dr. des. Michael Schaffner koordiniert und von
Jonas Köppel und Tessa Krusche ebenso speditiv wie akribisch ausgeführt. Ihnen
allen ist es zu verdanken, dass aus den verschiedenen Einzelteilen schliesslich
ein grosses Ganzes geworden ist, das selber wiederum einen Bestandteil des
Zürcher Rechtsquellenprojekts darstellt, in dessen Rahmen parallel zur
vorliegenden noch vier weitere Editionseinheiten entstanden sind.
Während unserer Arbeiten konnten wir vom Austausch mit den anderen Editorinnen
und Editoren sehr profitieren. Neben den bereits genannten Personen sind hier
vor allem noch Dr. Bettina Fürderer, Sandra Reisinger und Christian Sieber zu
nennen, unter dessen Leitung das Projekt stand. Ebenfalls stets fruchtbar und
freundlich war der Austausch mit Dr. Pascale Sutter, der administrativen und
wissenschaftlichen Leiterin der Rechtsquellenstiftung. Sie hat sämtliche Stücke
lektoriert und auf unsere Fragen in fachlichen und technischen Belangen immer
eine passende Antwort gefunden. Dem Staatsarchiv des Kantons Zürich unter der
Leitung von Dr. Beat Gnädinger sowie der Rechtsquellenstiftung des
Schweizerischen Juristenvereins unter der Präsidentschaft von Prof. Dr. Lukas
Gschwend ist es zu verdanken, dass dieses grosse Projekt überhaupt verwirklicht
werden konnte und künftig die Erforschung der zürcherischen Geschichte
erleichtern und bereichern wird. Die finanziellen Mittel dafür wurden durch den
Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich und durch die
Stadt Zürich zur Verfügung gestellt.
Wie im Staatsarchiv wurden wir auch im Stadtarchiv Zürich freundlich aufgenommen
und mit einem eigenen Arbeitsplatz ausgestattet. Hierfür bedanken wir uns vor
allem bei der Stadtarchivarin Dr. Anna Pia Maissen sowie bei Dr. Roger Peter und
Dr. Max Schultheiss. Kompetente Unterstützung bei der Edition der lateinischen
Quellenstücke fanden wir bei Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof
von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Bern/Zürich, im Frühling 2021
Einleitung
Den geographischen Raum der vorliegenden Edition bilden fünf in unmittelbarer
Stadtnähe gelegene Obervogteien um die Stadt Zürich: Die Obervogteien
Wollishofen, Wiedikon, Höngg, Vier Wachten und Schwamendingen. Dies umfasst den
Grossteil der in der ersten und zweiten Stadterweiterung von 1893
beziehungsweise 1934 eingemeindeten Vororte, nämlich Wollishofen, Leimbach und
Enge (Obervogtei Wollishofen), Wiedikon, Albisrieden und Aussersihl (Obervogtei
Wiedikon), Höngg (Obervogtei Höngg), Hottingen, Fluntern, Oberstrass und
Unterstrass (Obervogtei Vier Wachten), Wipkingen (ab 1637 auch zur Obervogtei
Vier Wachten zugehörig), Seebach, Oerlikon und Schwamendingen (Obervogtei
Schwamendingen). Nicht Gegenstand dieser Edition sind dagegen jene heutigen
Stadtteile, die anderen historischen Verwaltungseinheiten zugehörten: So wurde
Altstetten ab 1477 zusammen mit Aesch bei Birmensdorf vom städtischen Reichsvogt
verwaltet, während die Hochgerichtsbarkeit westlich des Dorfbachs zur Grafschaft
Baden gehörte;1 Affoltern war Teil der
Obervogtei Regensdorf, und Riesbach, Hirslanden und Witikon, die ursprünglich
zum Hof Stadelhofen gehörten, wurden 1384 zusammen mit diesem der Obervogtei
Küsnacht eingegliedert.2 Dafür wird Oberhausen
berücksichtigt, das heute zu Opfikon gehört, bis 1798 aber Teil der Obervogtei
Schwamendingen war.3
Zeitlich umfasst die Editionseinheit den gesamten Zeitraum vom 14. Jahrhundert,
als die Stadt Zürich begann, in die umliegende Landschaft hinauszugreifen, bis
zum Untergang des Ancien Régime im Jahr 1798. Dabei soll allerdings nicht
einfach die Erwerbung der jeweiligen Herrschaften durch Zürich den Startpunkt
der Untersuchung darstellen, sondern es finden auch vorangehende Verhältnisse
Berücksichtigung.
Die Geschichte der eingemeindeten Vororte von Zürich wurde kürzlich ausführlich
dargestellt im betreffenden Band der Kunstdenkmäler der Schweiz (KdS ZH NA V,
S. 22-84).
Kontextualisierende Informationen sowie weiterführende Literaturhinweise finden
sich zudem in den Kommentaren zu den einzelnen Editionsstücken dieses
Bandes.
1Territoriale Entwicklung
Nach Aussterben der Zähringer 1218 ging die Reichsvogtei zurück an den
römisch-deutschen König und wurde nicht wieder verliehen.4 Stadtherrin war dann zwar formal die
Äbtissin des Fraumünsters, sie konnte sich letztlich aber nicht durchsetzen
gegen den immer selbständiger auftretenden Rat der Stadt, dem es ab 1362
zunehmend gelang, die Reichsrechte zu übernehmen.5
Im näheren Umland der Stadt verfügten neben dem Fraumünster und dem
Grossmünster die Herren von Regensberg, die Herren von
Eschenbach-Schnabelburg und die Kyburger sowie nach deren Aussterben 1264
die Habsburger über Grundbesitz oder Herrschaftsrechte, in Oerlikon auch das
Kloster St. Blasien,6 auf dem
Zürichberg das Kloster St. Martin, in Höngg neben den Klöstern Einsiedeln
und St. Gallen vor allem das Kloster Wettingen.7 Zudem erwarben ab dem
späten 13. Jahrhundert Zürcher stadtadelige Familien wie die Brun, die
Mülner (mit Sitz auf der Burg Friesenberg), die Manesse (mit Sitz auf der
Burg Manegg), die Schwend und die Schönenwerd Gerichtsherrschaften um die
Stadt, teils als Reichslehen, teils als (After-)Lehen der oben genannten
Herrschaftsträger.8 Ab der zweiten Hälfte des 14.
Jahrhunderts änderte sich die Situation; durch den Niedergang oder die
Neuorientierung der alten Hochadelsgeschlechter, vor allem die Verlagerung
des Herrschaftsmittelpunktes der Habsbuger nach Österreich, wurde die Stadt
zunehmend zur einzigen Macht im Umland, die Ordnung garantieren konnte. Die
adeligen Stadtgeschlechter verkauften daher teilweise ihre Herrschaftsrechte
an die Stadt, um ihr Glück anderswo im Fürstendienst zu suchen, wie die
Mülner, die ihre Besitzungen um die Stadt nach 1357 zu verkaufen
begannen.9
Andere, wie die Stucki oder die Schwend, sahen kein Problem darin, Rückhalt
bei der Stadt zu suchen und sich auch von ihr belehnen zu
lassen.10 Zunehmend
erkannte die Führungsschicht auch die Chancen, die sich nicht nur als
«private» Herrschaftsträger unter dem Schirm der Stadt, sondern in
der Ausübung der von der Stadt zu vergebenden Ämter boten; nach 1439
wandelte sich die Führungsgruppe immer mehr zum
Verwaltungspatriziat.11
Die Stadt selber nahm zunächst Einfluss auf die Landschaft durch Aufnahme von
Ausbürgern und Abschluss von Burgrechten, beispielsweise mit der
Johanniterkommende Wädenswil 1342. Ab der zweiten Hälfte des 14.
Jahrhunderts erfolgte schliesslich der Aufbau eines Territoriums mittels
Kauf und Pfandschaft von Herrschaften, Vogteien und Grafschaften, zunächst
noch über Gelegenheitskäufe,12 danach immer
zielstrebiger. Ab etwa 1400 verfolgte die Stadt Zürich eine eigentliche
Territorialpolitik.
Die Errichtung der Obervogteien erfolgte meist mit oder kurz nach der
Erwerbung der Vogteirechte mit dem Hochgericht.13 Höngg wurde 1384
eine städtische Obervogtei und blieb es unverändert bis 1798. Wiedikon wurde
nach dem Übergang der Hochgerichtsbarkeit an Zürich zunächst dem Amt des
städtischen Reichsvogts angegliedert und erst 1496, fünf Jahre nach dem
Erwerb auch des Niedergerichts, zur eigenen Obervogtei umgewandelt. 1526
wurde Albisrieden der Obervogtei Wiedikon angegliedert.14 Aussersihl wurde erst 1787 gegründet und war
bis dahin Teil der Gemeinde Wiedikon.15 Für die Obervogtei
Vier Wachten lassen sich ab 1418 städtische Vögte nachweisen. Fluntern
gehörte zwar hoch- und niedergerichtlich bis 1526 dem Grossmünster, wurde
aber offenbar schon vorher als Teil der Verwaltungseinheit betrachtet.
Wipkingen erhielt ab 1439 zunächst einen eigenen Vogt, wurde aber 1637 der
Obervogtei Vier Wachten
angegliedert.16
Die Obervogtei Wollishofen findet sich ab 1423 in den Vogtlisten, ohne dass
sich ein Erwerb durch die Stadt nachweisen liesse. 1428 lässt sich in den
Vogtlisten erstmals ein eigener Obervogt für die Obervogtei Schwamendingen
nachweisen, die zu diesem Zeitpunkt Schwamendingen, Oerlikon, Oberhausen,
Opfikon und vermutlich auch schon Seebach umfasste und als Abtrennung von
der 1424 erworbenen Grafschaft Kyburg zu verstehen ist. Opfikon, östlich der
Glatt gelegen, wurde 1442 jedoch wieder an Kyburg zurückgegeben und kam 1452
mit dem erneuten Übergang von Kyburg an Zürich zwar wieder unter
zürcherische Herrschaft, aber nicht mehr zur Vogtei Schwamendingen. 1615
wurde schliesslich die Obervogtei Rieden-Dietlikon-Dübendorf mit der
Obervogtei Schwamendingen
zusammengelegt.17
2Gerichtsorganisation
2.1Hochgericht
Es ist nicht immer eindeutig (und daher auch teilweise Gegenstand von
Kompetenzkonflikten), welche Rechte genau mit einer Vogtei verbunden
waren. Mindestens die hohe Gerichtsbarkeit war jedoch jeweils
Bestandteil der Vogteierwerbungen von Zürich.18 Das
Hochgericht von Höngg, 1365 von Johann von Seen, der die Vogtei als
Lehen von Österreich innehatte, an das Kloster Wettingen abgetreten,
gelangte somit 1384 pfandweise an die Stadt Zürich und verblieb
dort.19 Wiedikon erscheint 1259 als
Reichslehen der Herren von Schnabelburg, die es an Jakob Mülner
weiterverliehen.20 1362 erfolgte dann die
Verleihung an Gottfried II. Mülner direkt durch den
Kaiser.21 Um 1400 gelangte die
Hochgerichtsbarkeit über Wiedikon vermutlich als Teil der Reichsvogtei
an die Stadt Zürich, wurde ab 1415 dem städtischen Reichsvogt zur
Verwaltung übergeben, 1496 aber wieder von diesem Amt gelöst und ein
eigener Obervogt für Wiedikon eingesetzt.22 Ebenso ist
davon auszugehen, dass die hohe Gerichtsbarkeit über die Vier Wachten
ohne Fluntern, also Hottingen, Oberstrass und Unterstrass, im Zug der
Erwerbung der Reichsvogtei von 1400 in den Besitz von Zürich
kam.23
In Wollishofen, mit Enge und Leimbach, findet sich 1304 ein Verkauf von
Vogteirechten durch die Freiherren von Eschenbach an Rüdiger Manesse,
worin jedoch ein Teil der Vogteirechte auch als im Besitz des Zürcher
Bürgers Johannes Wolfleibsch genannt werden.24 1383 verlieh der
Zürcher Rat die Vogtei Wollishofen an Ital Manesse,25 1392 an Johannes
von Seon und Johannes Hoppeler26 und 1395 an
Johannes
Stucki,27
jeweils als Reichslehen, bevor ab 1423 städtische Obervögte nachweisbar
sind.
In Wipkingen lag die Vogtei 1414 in der Hand von Hans Manesse, 1432 bei
Johannes Schwend, ab 1439 finden sich städtische Vögte, ohne dass sich
eine Übertragung der Vogteirechte an die Stadt nachweisen
liesse.28
Im Nordosten von Zürich war vorher der Vogt von Kyburg zuständig für das
Hochgericht, so in Oberhausen, Oerlikon, Seebach und Schwamendingen.
Zwar beanspruchte der Propst des Grossmünsterstifts auch die
Hochgerichtsbarkeit über Schwamendingen für sich und liess sich dies
auch 1404 von König Ruprecht und 1415 durch König Sigismund
bestätigen,29 doch er konnte
seine Ansprüche vermutlich nicht durchsetzen und eine
Hochgerichtsbarkeit des Grossmünsterstifts in Schwamendingen wird später
nicht mehr genannt und ist auch nicht Teil der Übergabe der Gerichte an
die Stadt.30
Die Vogtei über Albisrieden lag 1255 als Lehen von den Schnabelburgern in
den Händen von Jakob Mülner, der sie dem Grossmünster verkaufte, was
1257 auch von König Rudolf bestätigt wurde.31 Auch in Fluntern
verfügte das Grossmünster über die hohen Gerichte. Da sich hier die
Weibelhube mit der Richtstätte
befand,32
bildete Fluntern das Zentrum der Hochgerichtsbarkeit des Grossmünsters,
die sich neben Fluntern und Albisrieden auch auf Rüschlikon und
Rufers,33 ab 1384 auch auf
Meilen erstreckte.34 Die Ausübung
der hohen Gerichtsbarkeit durch das Grossmünster zeigt sich
beispielsweise auch an Fällen wie der Begnadigung eines zum Tode
verurteilten Diebes auf Bitte und Fürsprache seiner
Nachbarn.35. Mit der Übergabe des Hochgerichts
von Albisrieden und Fluntern schloss die Stadt Zürich 1526 die letzten
Lücken ihrer Hochgerichtsbarkeit innerhalb des Untersuchungsgebiets.
2.2Niedergericht
Die niedere Gerichtsbarkeit in den Dörfern um die Stadt lag häufig in der
Hand des Grossmünsters
(Fluntern39,
Albisrieden40,
Höngg41,
Schwamendingen42; in Oberhausen spezifisch in der
Hand des Kustos des
Grossmünsters43) oder des Fraumünsters
(Seebach44,
Wipkingen45) und wurde
nach der Reformation zusammen mit den Hochgerichten an die Stadt
abgetreten.46 Für Oerlikon
wird von der Literatur oft ebenfalls das Grossmünster als Inhaber der
Gerichtsbarkeit genannt.47 Bauhofer
merkt jedoch zu Recht an, dass keine Offnung des Grossmünsters
überliefert ist und auch die Übergabe der Gerichte des Grossmünsters an
die Stadt 1526 Oerlikon nicht aufführt.48 Die beiden Offnungen
mit Herrschaftsrechten in Oerlikon beziehen sich auf das Kloster St.
Blasien.49 Somit lässt sich wohl nicht
endgültig entscheiden, ob eine geschlossene Niedergerichtsbarkeit
bestand oder ob möglicherweise jeder Herrschaftsträger selbst über seine
Angehörigen richtete.
In Wiedikon wurde die Niedergerichtsbarkeit 1491 von der Stadt
erworben,50
jedoch mit Ausnahme eines 1470 verkauften Teils der Rechte im Hard, der
erst 1519 zur Stadt kam.51 Vorher
wurde sie von den jeweiligen Inhabern ausgeübt, die die
Hochgerichtsbarkeit jedoch bereits der Stadt übergeben hatten.52
Wo sich kein bestimmter Erwerb der Gerichtsbarkeit durch die Stadt Zürich
nachweisen lässt, gelangten die Niedergerichte wohl meist zusammen mit
den Hochgerichten in die Hand von Zürich, wie dies für die Teile der
Vier Wachten, die nicht der Gerichtsbarkeit des Grossmünsters
unterstanden, und für Wollishofen, Leimbach und Enge anzunehmen
ist.53
Bei der Übergabe der Gerichte von Fraumünster und Grossmünster an die
Stadt wurden diese dem Stadtgericht angegliedert, wozu die übrigen Teile
der Vier Wachten schon länger gehörten.54 Das Stadtgericht im weiteren Sinn
bestand vom 16. bis zum 18. Jahrhundert aus zwei Teilen, die sich
hauptsächlich durch ihren Vorsitz unterschieden: Dem
Schultheissengericht, das vom Schultheissen präsidiert wurde, und dem
Vogtgericht, bei dem die Obervögte der jeweils betreffenden Obervogtei
den Vorsitz führten. Das Schultheissengericht wurde ab dem 16.
Jahrhundert zunehmend einfach als Stadtgericht bezeichnet; Bauhofer
nennt es daher das Stadtgericht im engeren Sinn.55 Das Vogtgericht wurde
dafür manchmal auch Stangengericht oder nach seinem Sitzungstag
Montaggericht genannt; zur Unterscheidung dieses Gerichts der Obervögte
vom Gericht des Reichsvogts, das vermutlich um 1500 einging, nennt
Bauhofer es zudem das Vogtgericht im neueren Sinn.56 Das Schultheissengericht
war grundsätzlich für das Stadtgebiet zuständig, während das Vogtgericht
über weiter entferntere Gebiete zu richten hatte. Die von den
geistlichen Institutionen abgetretenen Gerichte wurden jedoch nicht dem
Vogt-, sondern dem Stadtgericht im engeren Sinn zugeteilt, so dass
dieses ab 1526 neben dem eigentlichen Stadtgebiet auch die Vier Wachten,
Albisrieden, Schwamendingen, Oerlikon, Seebach und Oberhausen umfasste.
Das Gericht von Wipkingen, das zunächst eigenständig geblieben war,
wurde 1586 aufgehoben und ebenfalls dem Stadtgericht
zugeschlagen.57
Nur die Vogtei Wollishofen mit Enge und Leimbach unterstand dem
Vogtgericht. Wiedikon behielt sein eigenes Gericht, als einziges der
direkt an die Stadt angrenzenden Gebiete.58 Höngg gehörte zwar auch zu den vom
Grossmünster abgetretenen Gerichtsbarkeiten, behielt aber ebenfalls sein
eigenes Gericht, das nun jedoch im Namen der Obervögte statt des
Propstes abgehalten wurde.59
Die Zuständigkeit des Stadtgerichts war allerdings sachlich begrenzt und
umfasste vor allem Schuldsachen, Fahrhabe und zum Teil
Grundeigentumskonflikte. Daneben waren auch in den dem Stadtgericht im
weiteren Sinn zugeschlagenen Gerichtsbezirken die Obervögte für diverse
Streitfragen zuständig, so dass nicht selten Kompetenzkonflikte
auftraten.60 Aber auch zwischen Obervögten war die
Jurisdiktion teilweise umstritten. So entschied der Rat 1675 über die
Kompetenzen der Obervögte von Schwamendingen-Dübendorf und des Landvogts
von Kyburg über die Orte Rieden und Dietlikon, die zwar
niedergerichtlich zur Obervogtei Schwamendingen-Dübendorf,
hochgerichtlich aber zu Kyburg
gehörten.61
1701 bestand Unklarheit zwischen den Obervögten von Wiedikon und von
Höngg betreffend einen in Wiedikon sesshaften Gemeindegenossen von
Höngg,62 1775 zwischen den
Obervögten von Wiedikon und jenen von Wollishofen über die Grenzen ihrer
räumlichen
Zuständigkeit.63
Das Stadtgericht trat täglich zusammen, ausser montags, wenn stattdessen
das Vogtgericht tagte, und in den Gerichtsferien an kirchlichen
Festtagen und zu landwirtschaftlichen Stosszeiten. Das Vogtgericht fand
wöchentlich statt, zu Beginn noch am Samstag, später dann am Montag,
worauf auch die Bezeichnung als Montaggericht verweist.64 Auch das Gericht von
Höngg tagte wöchentlich jeweils donnerstags, jedoch nahm seine
Beanspruchung im Lauf des 16. Jahrhunderts soweit ab, dass 1577
versuchsweise ein Zweiwochenrhythmus eingeführt wurde.65
Neben den wöchentlichen oder sogar täglichen Gerichten hielten die Grund-
oder Gerichtsherren jährlich oder halbjährliche Gerichtstage ab, die
nach ihren Terminen als Maien- und Herbstgerichte bezeichnet wurden.
Ihre Durchführung wird zunächst oft in den Offnungen geregelt. Für
Höngg, wo das Grossmünster auch nach der Übergabe der Gerichtsbarkeit an
die Stadt weiterhin Maiengerichte abhielt, geben für das 16. und 17.
Jahrhundert sowohl Ordnungen66 als auch Protokolle über die
Abhaltung Auskunft.67 Da an diesen Anlässen nicht nur die
Konfliktparteien anwesend waren, sondern alle Angehörigen des
Untertanenverbandes zur Teilnahme verpflichtet waren, war der
Geselligkeitsaspekt sehr wichtig und die Maiengerichte erfüllten
ähnliche Funktionen wie eine Gemeindeversammlung.68
2.3Appellation
Als Appellationsinstanz der gesamten Landschaft fungierte seit 1486 der
Zürcher Rat,69 der 1487 und
1507 Verordnungen über die Appellationen erliess.70 Wer
appellieren wollte, liess sich von der Vorinstanz eine Bescheinigung
über das ergangene Urteil ausstellen, einen Appellationsrezess oder
Appellationsschein, mit dem man an die übergeordnete Instanz gelangen
konnte. Appelliert gegen Urteile der Obervögte oder der Gerichte in den
Gemeinden wurde direkt und allein an den Rat.71 Hingegen war gegen Urteile des
Stadtgerichts, dem diverse umliegende Gemeinden seit der Reformation
unterstellt waren (vgl. oben), keine Appellation vorgesehen, sondern
höchstens ein Weiterzug an den Rat von nicht einstimmig gefällten
Urteilen.72
Etwas anders gestaltete sich der Instanzenzug in Fällen, die Handwerk und
Gewerbe betrafen. Hier war die erste Instanz die Handwerksvereinigung
oder die Meisterschaft des jeweiligen Handwerks, wie sie oft bezeichnet
wurde. Appellationsinstanz der Handwerksmeisterschaft war das
Zunftgericht der Zunft, der sie angehörte. Diese Urteile wiederum
konnten an den Kleinen Rat der Stadt Zürich gezogen werden.73
2.4Konflikte und Delinquenz
Für die Landvogteien Greifensee und Kyburg hat Katja Hürlimann die
Konfliktstrukturen um 1500 untersucht und ausgewertet.74 Für die stadtnahen
Vogteien lassen sich ähnliche Muster beobachten; wie dort zeigt sich
auch in den Obervogteien um die Stadt Zürich eine grosse Anzahl von
Nutzungskonflikten wie Streitigkeiten um Weidgangsrechte, Bewässerung
oder auch Wegrechte; relativ häufig sind auch Erbstreitigkeiten.
Daneben finden sich aber auch schwerwiegende Delikte wie Ehebruch,
Diebstahl, Körperverletzung oder Totschlag - beziehungsweise deren
Folgen und Auswirkungen: Das Grossmünster als Inhaber der
Hochgerichtsbarkeit begnadigte 1452 einen Dieb.75 1491 hatte das
Gericht in Wiedikon zu urteilen über einen Fall von gegenseitiger
Körperverletzung zwischen einem Zieglerknecht und dessen Herrn, der den
Knecht des Ehebruchs mit der Frau des Zieglers
bezichtigte.76 Nachdem ein
Lehensträger der Stadt einen Totschlag begangen hatte und ausser Landes
geflohen war, verlieh der zuständige Rechenrat das Gut seinem Schwager
als Vormund seines minderjährigen
Sohnes.77
1729 eskalierte ein Streit zwischen den Färbermeistern und dem in
Wollishofen ansässigen Färber Abegg, wobei eine Gruppe Färber in Abeggs
Färberei eindrang, sie beschädigte und ihn selbst
verletzte.78
1767 bestrafte der Rat eine Gruppe von Hönggern, die nachts einen
durchreisenden Franzosen überfallen und misshandelt
hatten.79
Auch ein Fall von Hexerei ist überliefert: Anna Burckhart aus Höngg
wurde 1577 zum Tod verurteilt.80
Ungewöhnlich ist der Fall eines Hönggers, der verurteilt wurde, weil er
die Gemeinde als Lumpen-, Schelmen- und Diebsgemeinde bezeichnet hatte -
solche Ehrenhändel waren zwar nicht selten, spielten sich sonst aber
eher zwischen Personen
ab.81
Hervorzuheben ist auch der Konflikt des Hottinger Pfarrers Johann
Heinrich Waser mit der Zürcher Obrigkeit; das hier edierte Urteil wegen
Beleidigung der Obervögte war Teil eines langwierigen Konflikts, der in
die Hinrichtung Wasers mündete, was jedoch internationales Aufsehen
erregte und bereits bei Zeitgenossen auf Unverständnis
stiess.82
3Verwaltung
3.1Obervogt
Die Verwaltung der erworbenen Gebiete und Herrschaftsrechte übertrug die
Stadt Zürich einem Vogt aus den Reihen des Rats.83 Die Vogteien
um die Stadt waren Teil der Inneren oder Obervogteien, verwaltet von
einem Obervogt. Im Gegensatz zu den Äusseren oder Landvogteien, die von
einem Landvogt verwaltet wurden, der seinen Sitz standesgemäss auf einer
Burg oder einem Schloss als Herrschaftssitz innerhalb des von ihm
verwalteten Gebiets hatte, bestand für die Obervögte keine
Residenzpflicht in ihren Obervogteien. Sie verwalteten ihre Vogteien von
der Stadt aus und begaben sich nur bei Bedarf oder zu festgelegten
Gerichts- und Abrechnungsterminen in ihre Verwaltungsgebiete. Daher
mussten sie auch während ihrer Amtszeit ihr Ratsmandat nicht niederlegen
und durften Kleinräte bleiben. Ein amtierender und ein stillstehender
Obervogt, manchmal auch als neuer und alter Obervogt bezeichnet, lösten
sich jeweils im jährlichen Turnus ab. Oft traten sie aber auch gemeinsam
auf. Bei Amtsantritt hatten die Landbewohner ihrer Vogtei ihnen zu
huldigen und den Treueeid abzulegen, dafür hatten die Obervögte jedoch
ein Huldigungsmahl auszurichten.84 Im Fall des Konflikts der
Landbewohner mit der Stadt konnte die Verweigerung der Huldigung oder
ihre Androhung als Protest und Druckmittel genutzt werden.85 Auch die Obervögte hatten der
Obrigkeit ihrerseits einen Eid abzulegen und waren einer Amtsordnung
unterworfen, die jedoch für alle Land- und Obervögte gleichermassen
gültig war und keine Bestimmungen zu den Verhältnissen in den Inneren
Vogteien enthält.86
3.2Schreiber
Erst ab Anfang bis Mitte des 17. Jahrhunderts lassen sich eigene
Landschreiber für die hier untersuchten Vogteien feststellen, die mit
der Führung der Kanzlei der Obervogteien betraut waren.87 Zuvor
wurden die Schreibaufträge fallweise an Schreiber aus der Stadt vergeben
oder von den Obervögten gleich selbst ausgeführt.88 Mit wenigen Ausnahmen,
wie etwa dem Landschreiber von Höngg von 1614-1637, waren die
Landschreiber Bürger aus der Stadt. Das Amt des Landschreibers wurde
nämlich schnell Teil der Ämterlaufbahn des städtischen
Verwaltungspatriziats, und die Obervögte, die den Landschreiber in
eigener Kompetenz wählen konnten, berücksichtigten teilweise gleich ihre
eigenen Söhne.
Wie die Obervögte wohnten dementsprechend auch die Landschreiber meist in
der Stadt und führten auch dort, in ihren eigenen Häusern, die
Kanzleien.
Für die Ausfertigung von Schriftstücken erhoben die Landschreiber
Gebühren. Vermutlich deswegen musste der Rat 1691 einen Konflikt
zwischen dem Stiftsschreiber des Grossmünsters und den Landschreibern
von Albisrieden und Schwamendingen um das Fertigungsrecht
beilegen.89 Auch in die
Kompetenzstreitigkeit zwischen den Obervögten von Höngg und jenen von
Wiedikon waren auch die jeweiligen Landschreiber
involviert.90
Im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts wurden schliesslich verschiedene
Kanzleibereinigungen nötig, so in Wiedikon-Albisrieden und
Schwamendingen-Dübendorf.91
3.3Untervogt
Zur Umsetzung von Herrschaft und Verwaltung und kontinuierlicher
Besorgung der Amtsgeschäfte waren die in der Stadt residierenden
Obervögte auf Stellvertreter vor Ort angewiesen, die mit den lokalen
Gegebenheiten vertraut waren. Diese Stellvertreter wurden als Untervögte
bezeichnet.92 Das Amt des Untervogts
war die höchste Würde, die den Bewohnern der Landschaft offenstand; in
seiner Funktion als Bindeglied zwischen der Herrschaft und der
Landbevölkerung befand sich der Untervogt aber auch in einer
Zwischenposition, die Konfliktpotential mit der Obrigkeit oder den
Gemeindegenossen barg.
3.4Grundherrschaftliche Amtleute
Von den Grundherren eingesetzte Beamtete wie Meier oder Keller, die mit
der Verwaltung des grundherrlichen Güterkomplexes und dem Einziehen der
Abgaben beauftragt waren, nahmen oft auch die Gerichtsrechte ihrer
Herren wahr. Durch den Verlust dieser Gerichtsrechte an die Stadt
verloren diese Amtsträger an Bedeutung; gleichzeitig übernahm die sich
entwickelnde Gemeinde immer mehr Aufgaben etwa der inneren Organisation,
der Friedenswahrung und der Fluraufsicht und setzte dafür eigene
Amtleute ein. Die grundherrlichen Beamteten waren fortan oft nur noch
für den Einzug der grundherrschaftlichen Abgaben zuständig. In Wipkingen
wurde allerdings noch 1534 vom Rat bestätigt, dass der
Fraumünsteramtmann und der Keller zur Abhaltung des Gerichts
verpflichtet seien, nachdem sich die Gemeinde unter anderem über die
Abwälzung der Gerichtsaufgaben auf den Untervogt beschwert
hatte.96 In Höngg war auch
in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts noch der Hofmeier und nicht
der Untervogt der Gerichtsvorsitzende.97
3.5Geschworene
Als eigentliche Beamtete der Gemeindegenossen und als Dorfvorstand traten
neben dem Untervogt in seiner oben erwähnten Zwischenstellung die
Geschworenen auf. Sie erfüllten verschiedene Funktionen vor allem in der
Aufsicht über Flur, Wege und Zäune, in der Ernennung von und Aufsicht
über weitere Gemeindebeamtete und in der Beilegung von Konflikten
zwischen Gemeindegenossen.98 Zudem vertreten sie die Gemeinde
und handeln in ihrem Namen, wie im Fall der Weiterverleihung des 1441 an
einige Bewohner von Unterstrass verliehenen Ilanzhofs.99 Sie sind meist
im 15. Jahrhundert erstmals belegt. Erst relativ spät, 1549, sind sie in
Enge fassbar, was möglicherweise damit zusammenhängt, dass Enge kein
geschlossenes Dorf war und auch keine Allmend oder sonstiges Gemeindegut
besass, das gemeinsam hätte verwaltet werden müssen.100
Dieses Gremium bestand oft aus drei (wie in Schwamendingen101) oder vier
Personen (wie in Wiedikon102),
weshalb es teilweise auch als «die Dreier» oder «die Vierer»
bezeichnet wurde. Wie variabel jedoch Anzahl und Bezeichnung dieser
Dorfvorsteherschaft waren, lässt sich beispielsweise in Höngg
beobachten: 1406 finden sich fünf Dorfmeier, ab 1450 «die Zwölf»
oder «Zwölfer»,103 ab 1640 besteht der Dorfvorstand nur
noch aus vier «Geschworenen» sowie dem Säckelmeister und dem
Untervogt.104
3.6Säckelmeister
Ab dem 17. Jahrhundert lassen sich in den Gemeinden eigene Säckelmeister
feststellen, die für die Verwaltung der Finanzen und des Gemeindegutes
zuständig waren. Manchmal vertrat auch der Säckelmeister die Gemeinde
gegen aussen.105
3.7Weibel, Förster, Bannwart
Als untergeordnete Amtleute erfüllten Weibel diverse Aufgaben in der
Gemeinde106 Neben Gerichts- und
Botendiensten wie dem Einziehen von Pfändern oder der Verteilung von
Geldern107
standen in den Gebieten auf der Landschaft oft die Wald- und
Fluraufsicht und allgemein die Überwachung der Einhaltung
obrigkeitlicher Vorschriften im Vordergrund; die Bezeichnung zwischen
Weibel, Förster und Bannwart variierte. War der Weibel oder Förster ein
herrschaftlicher Beamter, versuchten die Gemeinden teilweise, sich
seiner Aufsicht zu entledigen. So wurde Wipkingen um die Mitte des 16.
Jahrhunderts gegen den Widerstand des Fraumünsteramtmanns erlaubt, ihren
Wald selbst zu beaufsichtigen und keinen Förster mehr zu
haben.108 Das Grossmünster
vermutete diese Absicht auch für Schwamendingen als Motiv hinter den
Beschwerden gegen den Weibel und hielt am Weibelamt fest. Hingegen wurde
den Schwamendingern ab 1562 erlaubt, das Hirtenamt, das bisher mit dem
Weibelamt verbunden gewesen war, selbst zu
besetzen.109
3.8Weitere dörfliche Amtsträger und Strukturen
Grundsätzlich nahm mit den immer umfangreicher werdenden
Verwaltungsaufgaben der Gemeinde auch die Zahl der Amtleute zu. Die
Gemeindeordnung von Höngg von 1576 nennt beispielsweise neben den
Zwölfern und dem Weibel auch vier Brunnenmeister, zwei Hirten, zwei
Sinner (Eichmeister) und aus jeder Wacht drei Abgeordnete zur
Feuerbekämpfung.110
Das Gemeindebuch von Hottingen nennt in der zweiten Hälfte des 18.
Jahrhunderts neben den schon älteren Ämtern der Geschworenen und
Ehegaumer auch Kellermeister, Schlüsselmeister, Kroneneinzieher,
Tafelmeister, Gemeindeschreiber, Feuerhauptmann, Feuerläufer,
Gesellenwirt und Gemeindewächter.111
Gewählt wurden die Amtsträger jeweils an der Gemeindeversammlung, wobei
es unterschiedliche Wahlmodi gab.112 Offenbar war es teilweise üblich,
dass die Gewählten die Gemeinde mit einem Abendtrunk zu bewirten
hatten.113 Zu den
Gemeindeversammlungen erliessen die Gemeinden später teilweise eigene
Regelungen, die sie vom Obervogt bestätigen liessen,114
teilweise wurden die Obervögte selbst regulatorisch
tätig.115 Abgehalten wurden
Gemeindeversammlungen oft in den Gesellenhäusern, die die Gemeinden
meist im 16. oder frühen 17. Jahrhundert erwarben.116 Erst 1781 erhielt
Wipkingen ein eigenes Gemeindehaus, zuvor benutzte die Gemeinde einen
Raum im Kelnhof.117 Wenn die
Gesellenhäuser nicht wie in Enge über ein Tavernenrecht
verfügten,118 kam es
gelegentlich zu Auseinandersetzungen mit den Wirten der Stadt um die
Befugnisse der Gesellenwirte.119
Die Pflichten gegenüber der Obrigkeit waren abgesehen von der
Steuerpflicht120 vor allem auch militärischer
Natur. So waren die Wachten beziehungsweise Gemeinden um die Stadt nicht
nur verpflichtet, den Wachtdienst in ihren eigenen Gemeinden zu
versehen,121 sie
waren auch an der Verteidigung der Stadt und der Besetzung der
Fortifikationen beteiligt.122 Zu Unklarheiten hatte
hierbei zunächst die Frage geführt, ob ausserhalb der Stadt ansässige
Zunftangehörige in ihrer Zunft oder an ihrem Wohnsitz dienstpflichtig
waren.123
4Dörfliche Rechtsordnungen
Zentrale Quellen zur Rechtsordnung innerhalb des Dorfes sind die sogenannten
Offnungen, Aufzeichnungen der im Dorf gültigen Rechtsnormen.124 Anfangs spielten die
Rechte der Herrschaftsträger im Dorf noch die Hauptrolle, die inneren
Verhältnisse und das Dorf als Nutzungsgemeinschaft standen im Hintergrund.
Im 15. Jahrhundert verschob sich das Gewicht zugunsten von Bestimmungen zur
dörflichen Wirtschafts- und Sozialordnung.
Im Untersuchungsgebiet finden sich die ältesten Offnungen für die
Herrschaftsgebiete des Grossmünsters (Höngg, Fluntern, Albisrieden,
Rüschlikon, Meilen, Schwamendingen). Sie sind gesammelt im Statutenbuch des
Stifts.125 Sie stammen etwa
aus der Mitte des 14. Jahrhunderts; datiert, auf 1338, ist nur die Offnung
von Höngg. Ebenfalls aus der Mitte des 14. Jahrhunderts stammen die Offnung
des Klosters St. Blasien für Oerlikon,126 die um 1400 eine Ergänzung
erhielt,127
und die Offnung des Vogtes von
Wipkingen,128
während die Rechte des Fraumünsters, Inhaber der Niedergerichtsbarkeit in
Wipkingen, erst aus dem Ende des 15. Jahrhunderts überliefert sind (siehe
unten). 1370 wurden die Rechte des Kustos des Grossmünsters in Oberhausen in
lateinischer Sprache
aufgezeichnet,129
1393 in deutscher
Sprache.130
Im 15. Jahrhundert liess erneut das Grossmünster die Offnungen seiner
Grundherrschaften festhalten131 und in zwei Bänden
sammeln.132 1481 zeichnete auch das
Fraumünster seine Rechte auf im sogenannten Häringischen Urbar, angelegt von
Chorherr Johannes Häring.133 Für Wiedikon ist eine Offnung überliefert
mit einem Stadtbürger, Jakob Glenter, als Inhaber des
Niedergerichts.134 Am Beispiel von
Seebach und Wipkingen lässt sich beobachten, wie Nachträge aus Beschlüssen
der «bursamy»,135 aber auch
aus Entscheiden des Rats von Zürich zustande
kommen.136
Wo das Grossmünster Grundherr blieb, liess es auch nach der Reformation noch
erneuerte Offnungen anlegen, so um 1533 in Schwamendingen,137, 1539138 und 1646139 in Höngg oder
1561140 und
1691141 in Albisrieden. Ab
dem 16. Jahrhundert finden sich aber auch Gemeindeordnungen, in denen die
Gemeinden ihre wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten selbst regelten
und danach von der Obrigkeit bestätigen liessen, so um 1530 in
Wollishofen,142 1543 in
Hottingen143 und 1576 in
Höngg.144 Zu dieser Entwicklung gehört
wohl auch die Offnung von Oerlikon von ca. 1500, die nur
flurgenossenschaftlich-flurrechtliche Belange regelt und keine Bestimmungen
zur Herrschaft oder Gerichtsbarkeit
enthält.145
Viele der oben genannten Offnungen enthalten Bestimmungen zur Nutzung von
Wald und Weide. Ab dem 16. Jahrhundert finden sich vermehrt spezifische
Holzordnungen, die oft auf Konflikte zurückgehen und aus Schiedsurteilen
entstanden oder auf Bitte von Konfliktparteien oder von Geschädigten
obrigkeitlich erlassen wurden.146 Mehrere Holzordnungen
entstanden in den 1560er und 1570er Jahren, für Albisrieden,147 Seebach,148 Wollishofen,149 Schwamendingen;150 auch die oben erwähnte Gemeindeordnung von
Höngg enthält Bestimmungen
dazu.151
1671 erliess das Grossmünster eine Holzordnung für
Schwamendingen152 und der Zürcher
Rat eine für den
Käferberg.153
5Abschliessungstendenzen der Gemeinden
Ab dem 16. Jahrhundert, vor allem ab etwa 1570, fand eine Bevölkerungszunahme
statt.154 Auf die damit einhergehende
Ressourcenknappheit reagierten die Gemeinden mit der Abschliessung gegen
aussen und liessen sich von der Obrigkeit Einzugsbriefe ausstellen, die sie
berechtigten zur Erhebung von Einkaufsgebühren von jenen, die «Wunn und
Weide» in der Gemeinde nutzen wollten, aber bisher nicht daran
beteiligt gewesen waren.155 1582
traf die Stadt eine Regelung für Hottingen, Riesbach, Hirslanden, Fluntern,
Oberstrass, Unterstrass, Wipkingen, Albisrieden, Wiedikon und
Enge.156 Später wurde die Höhe des Einzugsgelds
periodisch erhöht.157 Die Erteilung
eines Einzugsbriefs sowie die Höhe des Einzugsgelds war jedoch vom
Gemeindegut abhängig; 1629 wurde Schwamendingen ein Einzugsbrief verweigert,
da Schwamendingen kein eigenes Gemeindegut besitze, sondern nur über gewisse
Nutzungsrechte an dem Grossmünster gehörenden Gütern.158
Gleichzeitig kam es auch zu einer Intensivierung der Nutzungskonflikte
zwischen den Gemeinden,159 aber auch zwischen Gruppen innerhalb des
Dorfes, etwa zwischen Hubern und Taunern160 oder
Gemeindegenossen und
Hubern.161
Auch um die Partizipation an Gemeindeversammlungen oder die Wählbarkeit für
Ämter gab es Konflikte,162 ebenso um den Status und die Pflichten
von ausserhalb der Gemeinde ansässigen Gemeindegenossen.163 Regelungsbedarf bestand auch im
Umgang mit Hintersassen oder fremden Hausleuten.164 Zahlreiche
Konflikte entstanden auch zwischen den Gemeinden und Einzelpersonen um die
Aufnahme ins Bürgerrecht, die Wohnsitznahme ohne Bürgerrecht, den Neubau von
Häusern oder den Status von Häusern als Haushofstätten.165
6Wirtschaft
Die meisten Bewohner der Zürcher Landschaft waren landwirtschaftlich tätig;
dies gilt auch für die stadtnahen Gebiete, wovon auch die zahlreichen
Verordnungen und Konflikte um die Flur- und Waldnutzung zeugen.
Landwirtschaftlich genutzt wurden auch die aus Wald und Weideland
bestehenden Allmenden. Durch den Verkauf von Holz oder dort angebautem Wein
konnten die Allmenden und anderen Gemeindegüter jedoch auch für nicht selber
landwirtschaftlich tätige Gemeindegenossen oder zur Anlegung eines
Gemeindevermögens genutzt
werden.166
Die Nutzung der Allmenden brachte immer wieder Klärungsbedarf zwischen den
Ansprüchen der verschiedenen tatsächlich oder vermeintlich
Nutzungsberechtigten mit sich. So erlaubte der Zürcher Rat ab 1671 nur aus
Gnade 17 Häusern in Enge die Nutzung der städtischen Hardallmend; das
Anrecht, welches die Gemeinde Enge darauf geltend gemacht hatte, erstreckte
sich nämlich nur auf die in Enge sesshaften
Stadtbürger.167
Die Gemeinde Wiedikon trug verschiedene Nutzungskonflikte beispielsweise mit
den städtischen Metzgern
aus.168 Die
zunächst von der Stadt und den Gemeinden Hottingen und Fluntern gemeinsam
genutzte neue Allmend auf dem Zürichberg wurde schon wenige Jahre nach ihrer
Einrichtung aufgeteilt.169
Für die Ausübung verschiedener Gewerbe, den Ehaften, waren obrigkeitliche
Konzessionen notwendig.170 Dazu gehörten Schmieden171 oder
Mühlen.172 In
Wiedikon war das Ziegeleigewerbe wichtig.173 Auch in Schwamendingen erlaubte das
Grossmünster ab etwa 1500 den Abbau von Lehm und die Einrichtung einer
Ziegelei.174 Besonders
konfliktträchtig war dabei das Gastgewerbe: Während selbst angebauter Wein
frei verkauft und ausgeschenkt werden durfte,175 war der Ausschank
von fremdem beziehungsweise angekauftem Wein streng reglementiert. Die
Gesellenhäuser in den Gemeinden verfügten zwar über bestimmte Berechtigungen
zum Wirten, die Beherbergung Fremder und das Servieren warmer Speisen war
jedoch Tavernen
vorbehalten.176 Noch einmal eine
eigene Bewilligung erforderte jedoch der Betrieb einer Metzgerei, weshalb
dem Betreiber der Taverne zum Sternen in Enge zwar das Schlachten für den
Eigenbedarf der Taverne erlaubt wurde, nicht aber der Verkauf von
Fleisch.177
Handwerker unterlagen innerhalb der Kreuze dem Zunftzwang. Dies führte bei in
den Vororten, aber innerhalb der Kreuze ansässigen Zunftangehörigen zu
Konflikten darum, ob sie ihre Steuer-, Wacht- und Wehrdienste in der Zunft
oder in der Wacht zu leisten hätten.178 Der Bau
der Schanzen zwischen 1642 und 1678 brachte hier eine Neuordnung, da nun
gewisse Teile des Gemeindegebiets neu als zur Stadt gehörig
galten.179 Sowohl
1667 als auch 1758 argumentierten die Gemeinden um die Stadt in Konflikten
mit den städtischen Handwerkern damit, dass die Bewohner innerhalb der
Kreuze nicht mehr wie früher das Bürgerrecht erwerben und den Zünften
beitreten könnten.180
7Kirchliche Strukturen
Die meisten Vororte gehörten kirchlich zu den städtischen Pfarreien oder
waren Filialen davon. Die direkt an das Stadtgebiet anschliessenden
Gemeinden links der Limmat, nämlich Enge, Wiedikon und nach der Abtrennung
von Wiedikon auch Aussersihl, gehörten zu St. Peter.181 Auch Leimbach (ausser
Oberleimbach, das wie Wollishofen zu Kilchberg gehörte) war nach St. Peter
kirchgenössig.182 Diese Zugehörigkeiten blieben
bis zum Ende des hier untersuchten Zeitraums (und darüber hinaus) bestehen;
noch 1788 liess sich Wiedikon bestätigen, dass ihr eigener Friedhof ihre
sonstigen Rechte an St. Peter nicht schmälere.183 1702 wurde das Gebiet von St. Peter sogar
noch erweitert; die neu errichtete Kirche von Wollishofen, das vorher nach
Kilchberg kirchgenösssig war, wurde eine Filiale von St.
Peter.184
Die an die Stadt angrenzenden Gemeinden rechts der Limmat, nämlich Riesbach,
Hirslanden, Hottingen, Fluntern, Oberstrass und Unterstrass, gehörten
dagegen ursprünglich zur Grossmünsterpfarrei.185 Hottingen, Hirslanden und
Riesbach benutzten später die 1611 als Abdankungskapelle erbaute neue Kirche
am Kreuzplatz, die 1656 eine Pfarrstelle als Filiale des Grossmünsters
erhielt, blieben aber dem Grossmünster zugehörig.186 Fluntern, Oberstrass und
Unterstrass wurden dagegen zusammen mit den städtischen Wachten Neumarkt und
Niederdorf der 1614 geschaffenen Kirchgemeinde Predigern
zugeteilt.187 Albisrieden,
Wipkingen, Oerlikon und Schwamendingen gehörten ebenfalls zum Grossmünster;
die dortigen Filialkapellen wurden 1271 erstmals erwähnt.188
In der Kapelle Albisrieden stifteten die Kirchgenossen von Albisrieden um
1480 eine
Jahrzeit.189
Nach der Reformation wurde der Prädikant vom Grossmünsterstift gestellt, was
zum Konflikt über die Verwendung von Gütern aus dem Kammeramt des Stifts
führte.190 Die Kapelle in Wipkingen
wurde 1523 nach einem Bildersturm geschlossen, 1601 jedoch wieder
hergerichtet und ab 1604 erlaubte der Rat die Abhaltung von Abendmahl,
Taufen und Eheschliessungen
dort.191
Die Galluskapelle in Oerlikon wurde nach der Reformation profaniert. Die
Bewohner von Oerlikon mussten fortan nach Schwamendingen zur
Kirche.192 1783 musste ein Konflikt
zwischen Oerlikon und Schwamendingen um die Ansprüche auf Kirchenstühle
beigelegt
werden.193
Seebach war kirchlich zunächst zweigeteilt: Das Oberdorf ging nach Rümlang,
das Ausserdorf nach Kloten zur Kirche.194 Ab 1664 war auch Seebach eine
Filiale des Grossmünsters.195
Über eine eigene Kirche verfügte Höngg. Erstmals erwähnt wurde sie schon
870.196 Zur Pfarrei gehörten auch
Oberengstringen, Affoltern (bis 1683) und bis 1529 teilweise
Regensdorf.197 Der Kirchensatz gehörte
seit 1359 dem Kloster Wettingen, das ihn zusammen mit dem Meierhof
Ennetwisen von Johann von Seen gekauft hatte.198 Auch nach der Reformation behielt das
Kloster Wettingen seine kirchlichen Rechte in
Höngg.199
Der Zehnt in Höngg war geteilt zwischen dem Grossmünster und dem Kloster
Wettingen; nach anfänglichen Konflikten schien dieses Verhältnis nach der
Ausscheidung von 1440200 und deren
Erneuerung von
1535201 soweit
geregelt zu sein, dass der Zehnt gemeinsam verliehen, gesamthaft vom Amtmann
von Wettingen eingezogen und der Anteil des Grossmünsters diesem
weitergeleitet werden
konnte.202
1682 verkaufte das Grossmünster schliesslich seinen Viertel am kleinen
Zehnten der Gemeinde
Höngg.203
Die Zehntpflicht war nach der Reformation von den Bewohnern der Landschaft
zwar in Frage gestellt worden, wurde letztlich aber vom Zürcher Rat
gestützt, ebenso wie weitere Herrschaftsrechte der geistlichen
Institutionen.204
Dafür liessen sich die Zehntpflichtigen jedoch Gegenleistungen zusichern,
etwa eine Weinspende an die Wachten Fluntern, Oberstrass, Unterstrass,
Hottingen, Hirslanden und Riesbach bei der Ablieferung des Weinzehnten an
den Schenkhof des Grossmünsters.205
Bedeutende geistliche Institutionen im Gebiet um die Stadt waren das Kloster
Selnau vor der Stadtbefestigung zwischen der Sihl und der Landstrasse nach
Enge206 und das 1127 gegründete
Chorherrenstift St. Martin auf dem Zürichberg.207 Beide wurden
im Zug der Reformation aufgehoben. Die Güter von Selnau wurden dem Spital
übergeben. Zur Verwaltung der Güter von St. Martin schuf die Stadt 1540 das
Bergamt; ein Grossteil der Güter diente zur Errichtung einer neuen Allmend
auf dem Zürichberg, deren Nutzung auch Fluntern, Hottingen sowie fünf
Häusern von Oberstrass erlaubt
wurde.208
1545 wurde die Ordnung der Allmend überarbeitet und der Anteil der Stadt von
jenem von Fluntern und Hottingen
geschieden.209
Weitere wichtige Institutionen waren die beiden Siechenhäuser: St. Moritz an
der Spanweid lag in Unterstrass.210 Ab 1630 waren dort auch Pfründner
zugelassen. Eng verbunden mit St. Moritz war auch ein Mineralbad, das
Röslibad.211
Das ältere Siechenhaus und die nachmalige Pfrundanstalt St. Jakob an der
Sihl212 lag vor der Sihlbrücke auf dem Gebiet
von Wiedikon (beziehungsweise nach der Abtrennung in Aussersihl), weshalb
die Gemeindegenossen von Wiedikon bei Bedarf Anspruch auf eine Pfründe in
St. Jakob hatten.213
Weitere wichtige Kapellen neben den bereits erwähnten Filialkapellen waren
die Kapelle St. Leonhard in Unterstrass, nach der die Wacht auch benannt
war, bevor sich der Name Unterstrass durchsetzte.214 Die Kapelle wurde im Alten Zürichkrieg
zerstört, danach aber wieder aufgebaut und 1448 geweiht.215 Die 1361 erstmals erwähnte Dreikönigskapelle
Enge stellte ein Siedlungzentrum für Enge dar.216 St. Gilgen (St. Ägidius) in
Leimbach wurde 1314 als Stiftung der Manesse erwähnt und gehörte ab 1400 dem
Kloster Selnau; sie wurde vor der Reformation zum
Wallfahrtsort.217 Mit der Reformation wurde
alle diese Kapellen profaniert.218
Im 18. Jahrhundert errichteten jene Gemeinden, in denen noch keine Kapelle
oder (Filial-)Kirche stand, eigene Bethäuser, um darin Gottesdienste
abzuhalten und um einen Ort zu haben für die Kinderlehre, die religiöse
Unterweisung der Kinder. Diese fand vorher oft im Gesellenhaus statt, was
aber beispielsweise in Enge angesichts des dortigen Wirtshausbetriebs nicht
mehr als angebracht angesehen wurde.219 Fluntern erliess 1763 anlässlich der
Errichtung seines Bethauses eine ausführliche Kirchen- und
Schulordnung.220
Neben und mit den Gemeindeorganen bestanden auch Organe der Kirchgemeinde.
Als eigentliche Kirchenbehörde fungierte der Stillstand. Zu diesem gehörten
auch die weltlichen Beamteten, der Untervogt, der Säckelmeister und die
Geschworenen. Innerhalb der Gemeinde nahm der Stillstand die Funktion des
Sittengerichts wahr, zudem auch wirtschafts- und gesundheitspolizeiliche
Aufgaben.221 Die Gemeinden, die zur
Kirchgemeinde St. Peter gehörten, verfügten jeweils über eigene Sitze im
Stillstand.222
Ebenfalls Teil des Stillstands waren die Ehegaumer, welche die Einhaltung der
Sitten und der diesbezüglichen kirchlichen und obrigkeitlichen Vorschriften
in der Bevölkerung zu überwachen und Verstösse vor dem Stillstand zur
Anzeige zu bringen hatten.223 Zur Verwaltung des
Kirchenguts setzte der Stillstand einen Kirchenpfleger ein. Eine Ordnung des
Stillstands für den Kirchenpfleger ist beispielsweise von 1764 aus
Oberstrass überliefert.224
8Auswahlkriterien
Charakteristisch für das in dieser Editionseinheit behandelte Gebiet ist die
Nähe zur Stadt und seine vielfältigen Verflechtungen in administrativer,
gerichtlicher, wirtschaftlicher und kirchlicher Hinsicht. Darin und in
vielen grösseren Entwicklungslinien, etwa der Gemeindebildung oder der
landwirtschaftlichen Nutzung, sind sie einander ähnlich. Dennoch sind die
einzelnen Obervogteien mit ihren jeweiligen Eigenheiten durchaus heterogen.
Es finden sich wenig Quellenstücke, die das Untersuchungsgebiet als Ganzes
betreffen würden, zumal dieses Gebiet keine eigene Verwaltungseinheit
darstellt und auch von den Inneren Vogteien Zürichs nur eine Teilmenge
ist.227 Hinzu kommt, dass der Stadtstaat Zürich
zunehmend danach trachtete, Regelungen flächendeckend für sein gesamtes
Untertanengebiet zu treffen.228
Die hier edierten Quellen decken ein breites Spektrum verschiedener
Quellentypen ab, wie Urkunden in Ausfertigungen,229 Entwürfen,230 Abschriften231 und Inserten,232
Urbare,233
Protokolle234 oder
Akten.235 Das
Themenspektrum umfasst unter anderem den Erwerb, die Beanspruchung und die
Ausübung von Herrschaftsrechten von Stadt, Bürgern oder geistlichen
Institutionen, dörfliche Rechtsordnungen, den Rechtsstatus der
Gemeindebewohner, Eide und Amtsordnung von Amtleuten, die Organisation und
Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Kompetenzen und Rechtspraxis der
verschiedenen Gerichte; in wirtschaftlicher Hinsicht beispielsweise
Konzessionen für und die Ausübung von Gewerben oder verschiedene
Nutzungsrechte an Holz, Weide oder Wasser; beim Sozialwesen beispielsweise
die Fürsorge, die Verpfründung oder die Schule; im kirchlichen Bereich die
Organisation der Kirchgemeinden, Gebäude und Infrastruktur, der
Kirchenbesuch, Abgaben oder Stiftungen. Bevorzugt wurden tendenziell Quellen
zu Situationen, die sich aus der Nähe zur Stadt ergaben. Häufig vorhanden,
aber weniger für die Edition berücksichtigt wurden hingegen Kaufgeschäfte
von Grundstücken, Zinsen, Gülten und Renten sowie Lehens- und Leihesachen,
wie sie typischerweise in der schriftlichen Überlieferung übervertreten
sind, Erbschaftssachen sowie Nutzungskonflikte, die typisch sind für
Gemeindeabgrenzungen und die agrarische Lebens- und Wirtschaftsweise (und
somit auch an anderen Orten in ähnlicher Weise stattfinden könnten). Dazu
gehören beispielsweise die Einzäunung von Weiden, der Unterhalt von
Verkehrswegen oder der Unterhalt von Zäunen und Ehfaden.
Es wurde angestrebt, die einzelnen Obervogteien und die darin liegenden
Dörfer und Gemeinden gleichermassen zu berücksichtigen und keine zu
vernachlässigen, auch wenn die Überlieferungssituation nicht für alle Teile
gleich ausfällt und beispielsweise Höngg oder Schwamendingen, wo mit dem
Grossmünster ein weiterer Produzent und Überlieferungsträger von Schriftgut
beteiligt ist, sehr gut dokumentiert sind. Auch die fünf Jahrhunderte,
welche diese Editionseinheit umfasst, sollen angemessen berücksichtigt
sein.
Die Edition erfolgte gemäss den Editionsrichtlinien und Transkriptionsregeln
der SSRQ.236 Sie basiert in der Regel auf der besten
Überlieferung, wenn möglich also auf dem Original oder der ältesten
Abschrift. Varianten wurden vor allem berücksichtigt bei zeitlicher Nähe
oder wenn sie den späteren Umgang mit den Texten und ihren Inhalten zeigen,
beispielsweise ihren kontinuierlichen Gebrauch, die spätere Aktualisierung
und Anpassung an geänderte Verhältnisse oder als Vorlage für neue
Regelungen. Weggelassen wurden hingegen Abschriften mit grosser zeitlicher
Distanz und Sammlungen aus eher antiquarischem Interesse, wie die Sammlung
der Urkunden der Ämter und Vogteien,237 das Corpus
Werdmüllerianum238 oder das Corpus
diplomaticum novum.239
9Literatur, Editionen und Quellen
9.1Literatur
Zentral für das hier behandelte Gebiet ist die Überblicksdarstellung in
der Einleitung von KdS ZH NA
V, ausserdem die Abschnitte in KdS ZH NA
I zur Stadt vor der Mauer. Gute Überblicke bieten
die Beiträge in den drei Bänden der Geschichte des Kantons Zürich,
1994-1996, besonders Eugster
1995b zur Entwicklung des Territorialstaates,
Zangger 1995 und Irniger
1996 zu Wirtschaft und Sozialstruktur auf der
Landschaft und Weibel
1996 zur Organisation und Verwaltung des
Stadtstaats in der Frühen Neuzeit. Zur territorialen Entwicklung sind
vor allem die Arbeiten von Largiadèr grundlegend (Largiadèr
1920, Largiadèr
1922, Largiadèr
1945). Spezifisch mit der Verwaltung beschäftigt
sich Largiadèr 1932; für die Landvögte ist Dütsch
1994 zu konsultieren, zu den kommunalen Strukturen
neben den Ortsgeschichten vor allem Kunz
1948, der sich jedoch auf das 18. Jahrhundert
konzentriert. Mit der Grundherrschaft des Grossmünsters befasst sich
Ganz 1925, mit Wirtschaft und Verwaltung des
Fraumünsters sowie deren Übergang an die Stadt Köppel
1991. Ruoff hat die Hochgerichtsbarkeit des Rats
von Zürich (Ruoff
1941, Ruoff
1958) und des Grossmünsters untersucht (Ruoff
1965). Die Geschichte des Stadtgerichts ist
umfassend erarbeitet von Bauhofer (Bauhofer
1943a; vgl. auch Bauhofer
1937, Bauhofer
1940), der auch die geistliche Gerichtsbarkeit
behandelt hat (Bauhofer
1936).
Diversen der hier behandelten Gemeinden wurden eigene Ortsgeschichten
gewidmet: Oberstrass (Adams
1983), Fluntern (Angst et al.
1995), Hottingen (Brändli
2000), Oerlikon (Bollinger
1983), Wiedikon (Etter
1987), Enge (Guyer
1980); besonders ausführlich zur Geschichte von
Höngg ist Sibler (Sibler
1998), der noch weitere Untersuchungen zu einzelnen
Aspekten vorgelegt hat, etwa zur Notariatskanzlei Höngg (Sibler
1973), zum Meierhof (Sibler
2001) oder zum (Birch-)Rütihof (Sibler
2009). Schon etwas älter ist die «illustrierte
Denkschrift» zu Wollishofen (Stauber
1926). Die Untersuchung von Winkler zu Seebach
beschränkt sich auf die Rechtsverhältnisse, dafür bietet sie im Anhang
die Edition einiger Rechtsquellen (Winkler
1925).
9.2Editionen
Bereits 1897 legte Ulrich Stutz eine Edition mit einer Auswahl von
Rechtsquellen zu Höngg vor, die gleichzeitig die Pionierstudie des
gesamten Editionsunternehmens der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen
darstellt (Stutz,
Rechtsquellen). Zudem finden sich Abschnitte zu
Albisrieden und Aussersihl in der Alten Folge der Zürcher Abteilung der
SSRQ, die das Ziel verfolgte, die Offnungen und Hofrechte der Landschaft
in alphabetischer Folge der Gemeinden zu edieren, jedoch nach dem
Buchstaben D abbrach (SSRQ ZH AF
I/1, IX Albisrieden und XV Aussersihl). Die Zürcher Urkunden bis 1336
finden sich ediert im Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich
(UBZH); die Urkunden von 1336 bis 1460 sind als
Regesten zugänglich in den Urkundenregesten des Staatsarchivs des
Kantons Zürich (URStAZH). Zu nennen ist zudem die Edition der
Stadtbücher von Zürich (Zürcher
Stadtbücher). Für das Wirtschaftsleben und die
Zünfte existieren einerseits die bis 1500 reichenden Quellen zur Zürcher
Wirtschaftsgeschichte (QZWG), andererseits die Quellen zur Zürcher
Zunftgeschichte, die zwar viele Quellen nur als Regest oder Teildruck
bereitstellen, dafür aber den Zeitraum bis 1798 abdecken (QZZG). Für die Zeit der Reformation ist auch immer
noch die «Actensammlung zur Zürcher Reformation» von Emil Egli
nützlich (Egli, Actensammlung). Zu Schwamendingen, besonders
zu den Besitzverhältnissen der dortigen Wäldern, existiert eine Edition
von Johann Heinrich Hotz (Hotz, UB
Schwamendingen). Im 19. Jahrhundert als
Materialsammlung für einen Gerichtsprozess um die Waldrechte in
Schwamendingen entstanden, genügt sie allerdings modernen
wissenschaftlichen Standards nicht.
9.3Quellenbestände
Zentrale Quellenbestände zu den Obervogteien sind zunächst die Akten und
Bücher zu den jeweiligen Obervogteien im Staatsarchiv (Schwamendingen
mit Dübendorf: StAZH A 114, StAZH B VII 9; Höngg: StAZH A 126, StAZH B VII 16; Vier Wachten: StAZH A 149, StAZH B VII 40; Wiedikon: StAZH A 154, StAZH B VII 45; Wollishofen: StAZH A 120, StAZH B VII 46). Ebenso wichtig sind auch die
Gemeindearchive der eingemeindeten Vororte, die sich heute im
Stadtarchiv Zürich befinden (StArZH VI). Quellen zum Handeln des Rats von
Zürich als Obrigkeit, Landesherrschaft und oberste Rechtsinstanz finden
sich in der Reihe der Ratsmanuale, welche zahlreiche Beschlüsse des
Rates zu und aus den Obervogteien protokollieren (StAZH B II 6 – B II 1060), den Rats- und
Richtbüchern (StAZH B VI 190 - B VI 279 a) und den Abschriften
und Entwürfen der Ratsurkunden (StAZH B V) und der Missiven (StAZH B IV). Die Urkunden zu den Erwerbungen der
zürcherischen Herrschaften bilden eine eigene Klasse im Urkundenbestand
des Staatsarchivs Zürich. Dort finden sich Urkunden für Seebach und
Schwamendingen (StAZH C I, Nr. 2994 – C I, Nr. 2996), Höngg und Wipkingen (StAZH C I, Nr. 3054 – C I, Nr. 3063), Wiedikon und Wollishofen
(StAZH C I, Nr. 3080 – C I, Nr. 3089) und Fluntern, Oberstrass und
Unterstrass (StAZH C I, Nr. 3112 – C I, Nr. 3114). Bedeutsam sind auch die Bestände
der weiteren Herrschaftsträger in den Obervogteien, allen voran das
Archiv des Grossmünsters (Urkunden: StAZH C II 1, Bücher und Akten: StAZH G Archiv des Chorherrenstifts Grossmünster),
dann das Archiv der Fraumünsterabtei und des Fraumünsteramts (Urkunden:
StAZH C II 2, StArZH I.A.1.-1257.,
Bücher und Akten: StArZH III.B.), schliesslich punktuell das
Obmannamt (StAZH C II 10), das Spital (Urkunden: StAZH C II 18, Bücher und Akten: StAZH H Spitalarchiv) und die Siechen- bzw.
Pfrundhäuser St. Moritz an der Spanweid (StAZH C II 19) und St. Jakob an der Sihl
(Urkunden: StArZH I.A.1561.–1789., Bücher und Akten:
StArZH III.F.), für Höngg auch die Bestände des
Klosters Wettingen im Staatsarchiv Aargau (StAAG U.38). Von
eigenen Ämtern verwaltet wurden die Allmenden auf dem Zürichberg
(Bergamt, Urkunden: StArZH I.A.1401.–1406., Bücher und
Akten: StArZH III.D.) und im Hard (Hardamt, Urkunden:
StArZH I.A.1501.–1503., Bücher und Akten: StArZH III.E.). Für die Organisation des Handwerks
und Auseinandersetzungen von Stadt- und Landhandwerkern finden sich
teilweise auch Informationen in den Zunftarchiven. Sie befinden sich
teilweise im Staatsarchiv Zürich (Zunft zur Gerwe und zur Schuhmachern,
StAZH W I 24; Zunft zur Meisen, StAZH W I 11; Zunft zur Saffran, StAZH W I 6; Zunft zur Schiffleuten, StAZH W I 4; Zunft zur Waag, StAZH W I 29; Zunft zur Zimmerleuten, StAZH W I 5), teilweise in der Zentralbibliothek
Zürich (Zunft zur Schneidern, ZA Schn 1 - 42a; 101 - 116;
Zunft zum Weggen, ZA We 1 - 357; Zunft zum Widder, Ms
V 75 - 112). Übergreifendes zur gesamten Landschaft findet
sich in den Mandaten (StAZH A 42, StAZH III AAb) sowie in den Beständen zu den Eiden
und Ordnungen (StAZH A 43) und zur Landschaft insgesamt
(StAZH A 93) und den Ämtern und Vogteien insgesamt
(StAZH A 94). Diverse Offnungen sind im
Aktenbestand StAZH A 97 versammelt, Akten zu Gemeindegütern und
Einzugsbriefen in StAZH A 99. Erkenntnisse über die Entwicklung der
Einwohnerschaft lassen sich aus den Pfarrbüchern, den Tauf-, Ehen- und
Totenbüchern der jeweiligen Kirchgemeinden (StArZH VIII.C.), den ab 1634 erhaltenen
Bevölkerungsverzeichnissen (StAZH E II 210 - E II 275) sowie aus den
frühestens seit 1637 überlieferten Bürgerbüchern der eingemeindeten
Vororte (StArZH VIII.E.14.-160.) gewinnen.
Annotations
- Largiadèr 1922, S. 72-73.↩
- KdS ZH NA V, S. 209, S. 326, S. 431.↩
- Largiadèr 1922, S. 70-72.↩
- Vgl. zu diesem Abschnitt Eugster 1995b und Largiadèr 1922.↩
- Vgl. die Stationen bei Eugster 1995b, S. 301.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 4, SSRQ ZH NF II/11 14-1.↩
- Zur Situation in Höngg vgl. KdS ZH NA V, S. 43-44.↩
- Vgl. Eugster 1995b, S. 301-306; zu den Herrschaftskomplexen der Manesse und der Mülner KdS ZH NA V, S. 46-47.↩
- Eugster 1995b, S. 302-303; allerdings liess sich Gottfried (Götz) II. Mülner noch 1362 vom Kaiser das Meieramt von Wiedikon verleihen, vgl. SSRQ ZH NF II/11 5-1.↩
- Verleihung der Vogtei Wollishofen an Johann Stucki: SSRQ ZH NF II/11 13-1; die Schwend als Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit in Wiedikon: SSRQ ZH NF II/11 31-1.↩
- Eugster 1995b, S. 316-316.↩
- Eugster 1995b, S. 303-304.↩
- Siehe daher auch unten den Abschnitt über die Hochgerichtsbarkeit. Zum Folgenden vgl. Largiadèr 1922 und die Vogtlisten in den Rats- und Richtbüchern, StAZH B VI 190 - B VI 279 a; zusammengestellt auch als Typoskript im Staatsarchiv Zürich vorhanden: Max Spörri: Verzeichnis der zürcherischen Land- und Obervögte, 1391 bezw. 1497 bis 1798, Signatur: StAZH Bib. Db 20.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 53.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 180; SSRQ ZH AF I/1, XV Aussersihl Nr. 2.↩
- SSRQ ZH NF II/11 112-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 105-1. Weder die Vorgeschichte dieser Obervogtei noch die Entwicklung der darin liegenden Dörfer und Gemeinden ist jedoch Teil dieser Edition.↩
- Eugster 1995b, S. 314-315; für einen Konflikt um Vogteirechte beispielsweise SSRQ ZH NF II/11 2-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 8-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 11.↩
- StAZH C II 18, Nr. 8, Edition: UBZH, Bd. 3, Nr. 1068, S. 154; KdS ZH NA V, S. 408.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 5.↩
- Largiadèr 1922, S. 44-47.↩
- Largiadèr 1922, S. 42, S. 47-48.↩
- StAZH C I, Nr. 3064, Edition: UBZH, Bd. 8, Nr. 2760.↩
- StAZH A 88.1, Nr. 1.↩
- StAZH C I, Nr. 3086.↩
- SSRQ ZH NF II/11 13-1.↩
- Largiadèr 1922, S. 76-77.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 17; StAZH C II 1, Nr. 497 b.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 53; vgl. auch Ruoff 1965, S. 364-365.↩
- StAZH C II 1, Nr. 28 a, Edition: UBZH, Bd. 3, Nr. 940; StAZH C II 1, Nr. 51 b, Edition: UBZH, Bd. 4, Nr. 1605.↩
- SSRQ ZH NF II/11 20-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 6.↩
- SSRQ ZH NF II/11 17-1; StAZH C II 1, Nr. 408 b.↩
- StAZH G I 1, Nr. 25-26; zur Gerichtsbarkeit des Grossmünsters vgl. auch Bauhofer 1943, Ruoff 1965.↩
- Largiadèr 1932, S. 16.↩
- Vgl. KdS ZH NA I, S. 41-42.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 143.↩
- SSRQ ZH NF II/11 24-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 16-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 62.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 15.↩
- SSRQ ZH NF II/11 9-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 12.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 35.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 36.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 53.↩
- Vgl. beispielsweise Bollinger 1983, S. 15-16.↩
- Bauhofer 1943a, S. 141-143.↩
- SSRQ ZH NF II/11 4-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 14.↩
- SSRQ ZH NF II/11 40-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 31-1.↩
- Vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 5 und die Offnung SSRQ ZH NF II/11, Nr. 21.↩
- Vgl. Bauhofer 1943a, S. 138-139, S. 149-150.↩
- Zur Geschichte des Stadtgerichts vgl. Bauhofer 1943a.↩
- Bauhofer 1943a, S. 88-89.↩
- Bauhofer 1943a, S. 76.↩
- SSRQ ZH NF II/11 99-1.↩
- Zum Gericht Wiedikon vgl. SSRQ ZH NF II/11 39-1 und SSRQ ZH NF II/11, Nr. 119.↩
- Zum Gericht in Höngg vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 95.↩
- Vgl. Bauhofer 1940; für Konflikte mit dem Gericht Wiedikon SSRQ ZH NF II/11, Nr. 119, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 155.↩
- SSRQ ZH NF II/11 135-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 146.↩
- SSRQ ZH NF II/11 173-1.↩
- Bauhofer 1943a, S. 127-132.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 87-1; StAZH G I 32, S. 692-693.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 95.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 113-1 und SSRQ ZH NF II/11, Nr. 115.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 100, SSRQ ZH NF II/11 101-1.↩
- Hürlimann 2000, S. 42-43.↩
- Vgl. Largiadèr 1932, S. 40; Edition der Verordnung von 1507 in Zürcher Stadtbücher, Bd. 3, S. 249-250.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 119-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 154.↩
- Vgl. Bauhofer 1943a, S. 181-192.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 162-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 165.↩
- Hürlimann 2000.↩
- StAZH G I 1, Nr. 25-26.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 39.↩
- SSRQ ZH NF II/11 70-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 152-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 170-1.↩
- StAZH B VI 262, fol. 77r-78r; vgl. Sigg, Hexenprozesse, Nr. 14, S. 46-50.↩
- SSRQ ZH NF II/11 163-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 172-1.↩
- Zum Folgenden vgl. Eugster 1995b, S. 326-328; Weibel 1996, S. 37-43; Largiadèr 1932, S.16-17.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 102.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 120.↩
- Vgl. Largiadèr 1932, S. 28-29 mit Anm.52; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 103.↩
- Vgl. Georg Sibler: Verzeichnis der Landschreiber und Notare im Kanton Zürich, Signatur: StAZH Bib. Db 21.↩
- Vgl. zu diesem Abschnitt Sibler 1998, S. 289-291.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 144.↩
- SSRQ ZH NF II/11 146-1.↩
- Vgl. zu Wiedikon-Albisrieden SSRQ ZH NF II/11 176-1.↩
- Zum Amt des Untervogts vgl. Zangger 1995, S. 418; Weibel 1996, S. 46-47; für das 18. Jahrhundert Kunz 1948, S. 8-37.↩
- SSRQ ZH NF II/11 111-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 42.↩
- StAZH F I 103.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 58.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 115.↩
- Für Hottingen vgl. SSRQ ZH NF II/11 85-1, für Höngg SSRQ ZH NF II/11, Nr. 90.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 26; StAZH W I 1, Nr. 2427; KdS ZH NA V, S. 65-66, S. 389.↩
- Vgl. KdS ZH NA V, S. 159; zur Allmendsituation in Enge SSRQ ZH NF II/11, Nr. 126; allerdings besassen auch Hottingen oder Schwamendingen kein Gemeindegut, aber trotzdem Geschworene, vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 65, SSRQ ZH NF II/11 69-1, SSRQ ZH NF II/11 110-1.↩
- Vgl. StAZH C II 1, Nr. 551.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 21-1.↩
- Auch noch 1576, vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 90.↩
- Sibler 1998, S. 299; vgl. auch den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 96.↩
- Zum Amt des Säckelmeisters im 18. Jahrhundert vgl. Kunz 1948, S. 42-48. Zur Neuwahl eines Säckelmeisters in Wipkingen vgl.SSRQ ZH NF II/11 133-1.↩
- Vgl. zum Weibel SSRQ ZH NF II/11 96-1 mit dem Kommentar; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 29; SSRQ ZH NF II/11 125-1; SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 9, Art. 20; Weibel 1996, S. 47-48.↩
- SSRQ ZH NF II/11 101-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 76.↩
- SSRQ ZH NF II/11 79-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 90-1.↩
- StArZH VI.HO.C.9..↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 92.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 133-1.↩
- Beispielsweise die Schildtafelordnung von Wiedikon, SSRQ ZH NF II/11 158-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 136-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 179.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 106-1; zu Höngg Sibler 1998, S. 377-383.↩
- Vgl. KdS ZH NA V, S. 419; StArZH VI.WP.A.8.:79.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 153.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 156.↩
- Beispielsweise erhob die Stadt ab 1402 ein Weinungeld. Hottingen wurde allerdings 1495 davon befreit, da sie eine gewohnheitsmässige Nichtzahlung geltend machen konnten, vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 43.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 104; SSRQ ZH NF II/11 175-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 121-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 141. Nicht auf die Gemeinden um die Stadt beschränkt war die Besetzung der Hochwachten, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 116.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 18; SSRQ ZH NF II/11 41-1.↩
- Vgl. zu diesem Abschnitt Zangger 1995, S. 416-418.↩
- ZBZ Ms C 10a, fol. 131r-143v, Digitalisat auf e-manuscripta, Edition: Schwarz, Statutenbücher, S. 149-169.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 4.↩
- SSRQ ZH NF II/11 14-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 3-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 9-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 12-1.↩
- Schwamendingen: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 15, Nachträge: SSRQ ZH NF II/11 49-1; Albisrieden: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 16; Fluntern: SSRQ ZH NF II/11 24-1; Höngg: ediert in Stutz, Rechtsquellen, Nr. 1, S. 4-22.↩
- StAZH G I 102 und StAZH G I 103.↩
- StArZH III.B.1.; die Offnung von Seebach: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 35; die Offnung von Wipkingen: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 36.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 21.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 45 und vermutlich auch SSRQ ZH NF II/11 46-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 76-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 86 sowie die überarbeitete Fassung von SSRQ ZH NF II/11, Nr. 46 in StArZH III.B.37., fol. 21r-22r.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 57.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 62.↩
- Stutz, Rechtsquellen, Nr. 23, S. 64-77.↩
- SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 9.↩
- SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 16.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 54.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 68.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 90.↩
- SSRQ ZH NF II/11 48-1.↩
- So etwa beim Verbot von Holzfreveln in den Wäldern der Albiskette, das der Zürcher Rat 1508 auf Bitte des Klosters Selnau, der Gemeinde Wiedikon und Leuten von Leimbach und Enge erliess, StArZH VI.WD.A.1.:1.↩
- SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 7 und Nr. 8.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 86.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 88.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 89.↩
- SSRQ ZH NF II/11 90-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 125.↩
- SSRQ ZH NF II/11 128-1; vgl. zum Käferberg auch den Erlass der Bergherren über durch Kinder verübte Holzfrevel, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 159.↩
- Zum Folgenden vgl. Irniger 1996.↩
- Für Wiedikon beispielsweise schon 1517 (StAZH C I, Nr. 3085), für Hottingen 1543, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11 68-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 97; vgl. auch den dortigen Kommentar für weitere Einzugsbriefe.↩
- Für die Weisung an die Rechenherren, den Ratschlag der Rechenherren und den ausgefertigten neuen Einzugsbrief für Unterstrass von 1671 vgl. SSRQ ZH NF II/11 129-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 130, SSRQ ZH NF II/11 131-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 110.↩
- SSRQ ZH AF I/1,IX Albisrieden Nr. 11; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 98.↩
- SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 10; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 94; SSRQ ZH NF II/11 177-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 147-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 85-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 154.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 134; SSRQ ZH NF II/11 142-1; vgl. auch SSRQ ZH NF II/11, Nr. 146.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 122; SSRQ ZH NF II/11 151-1.↩
- Für das Beispiel eines Konflikts um einen Neubau, in dem sich die Gemeinde auf Überbevölkerung und Holzmangel beruft, vgl. StAZH W I 1, Nr. 2458.↩
- SSRQ ZH NF II/11 161-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 126-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 19-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 21; SSRQ ZH NF II/11 73-1; SSRQ ZH NF II/11 84-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 65-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 69.↩
- HLS, Ehaften.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 138-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 8; SSRQ ZH NF II/11 22-1; SSRQ ZH NF II/11 37-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 39; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 118; Zum Sandabbau als zulieferndes Gewerbe SSRQ ZH NF II/11, Nr. 160.↩
- SSRQ ZH NF II/11 82-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 89; SSRQ ZH NF II/11 107-1.↩
- Wollishofen, 1570 (StArZH VI.EN.LB.A.1.:7); Unterstrass, 1616 (StArZH VI.US.A.4.:193); aber auch noch Fluntern, 1775 (StArZH VI.FL.A.3.:30).↩
- SSRQ ZH NF II/11 106-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 156; SSRQ ZH NF II/11 165-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 153.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 18; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 41; SSRQ ZH NF II/11 60-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 122-1; später ergaben sich deswegen Unklarheiten bezüglich der Jurisdiktion der Obervögte, vgl. SSRQ ZH NF II/11 167-1, SSRQ ZH NF II/11 171-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 124; SSRQ ZH NF II/11 162-1; vgl. zu den Zünften und ihrem Einfluss im Gebiet innerhalb der Stadtkreuze auch Brühlmeier/Frei 2005, bes. Bd. 1, S. 131-138.↩
- Dünki 1995, S. 27-28.↩
- Dünki 1995, S. 71.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 181.↩
- Dünki 1995, S. 74; KdS ZH NA V, S. 452.↩
- Dünki 1995, S. 14-15.↩
- Dünki 1995, S. 52.↩
- Dünki 1995, S. 37; zur Predigerkirche als Pfarrkirche auch KdS ZH NA III.I, S. 265-267.↩
- StAZH C II 1, Nr. 45; Edition: UBZH, Bd. 4, Nr. 1465.↩
- SSRQ ZH NF II/11 34-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 56.↩
- SSRQ ZH NF II/11 103-1.↩
- Bollinger 1983, S. 70, S. 73.↩
- SSRQ ZH NF II/11 178-1.↩
- KdS ZH NA V, S. 373.↩
- Dünki 1995, S. 107.↩
- Sibler 1998, S. 162.↩
- Dünki 1995, S. 103; Sibler 1998, S. 161-162.↩
- StAAG U.38/0529.↩
- SSRQ ZH NF II/11 52-1.↩
- StAAG U.38/1017.↩
- SSRQ ZH NF II/11 59-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 93-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 139-1.↩
- Für einen Konflikt um Zehntrechte in Albisrieden vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 74, für ein Ratsurteil zugunsten des Grossmünsters bezüglich Fertigungsrecht und Fallabgabe in Hottingen, Fluntern und Unterstrass vgl. SSRQ ZH NF II/11 61-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 91.↩
- Vgl. HLS, Selnau.↩
- HLS, St. Martin auf dem Zürichberg.↩
- SSRQ ZH NF II/11 65-1.↩
- SSRQ ZH NF II/11 69-1.↩
- Zum Siechenhaus St. Moritz an der Spanweid vgl. Wehrli 1934a, S. 21-26; KdS ZH NA I, S. 51-56; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 174.↩
- SSRQ ZH NF II/11 114-1.↩
- Vgl. zu St. Jakob an der Sihl KdS ZH NA I, S. 44-51; Rickenbacher 1994.↩
- SSRQ ZH NF II/11 21-1, Art. 17.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 23.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 28.↩
- KdS ZH NA V, S. 162.↩
- KdS ZH NA V, S. 47, 54, 59.↩
- KdS ZH NA V, S. 158, 306, 389.↩
- Vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 174.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 164.↩
- Zum Stillstand vgl. Kunz 1948, S. 59-67.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 174, SSRQ ZH NF II/11 181-1.↩
- Zu den Ehegaumern vgl. Kunz 1948, S. 67-69.↩
- SSRQ ZH NF II/11 166-1; zum Kirchenpfleger vgl. auch Kunz 1948, S. 69-70.↩
- Kunz 1948, S. 59.↩
- SSRQ ZH NF II/11 109-1.↩
- Regelungen, die mehrere Wachten oder Gemeinden um die Stadt betreffen, kommen vor allem dann vor, wenn diese Gemeinden zusammen vor der Obrigkeit auftraten, um ihre Interessen zu vertreten, wie in SSRQ ZH NF II/11, Nr. 97, SSRQ ZH NF II/11 122-1 oder SSRQ ZH NF II/11, Nr. 162.↩
- Vgl. dazu den Band zu den gedruckten Mandaten, SSRQ ZH NF/I/1/11.↩
- Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 6.↩
- Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 52.↩
- Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 20.↩
- SSRQ ZH NF II/11, Nr. 26; SSRQ ZH NF II/11 30-1.↩
- Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 59.↩
- Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 105, SSRQ ZH NF II/11 115-1.↩
- Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11 120-1, SSRQ ZH NF II/11 152-1.↩
- Die Transkriptionsregeln sind online dokumentiert im SSRQ-Wiki.↩
- StAZH B I 1 - B I 238.↩
- StAZH B I 239 - B I 259 a.↩
- StAZH B I 260 - B I 275.↩