SSRQ ZH NF II/11 105-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 105-1
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Zusammenlegung der Obervogteien Schwamendingen und Rieden-Dietlikon-Dübendorf
1615 janvier 9.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 331, S. 2
- Date : 1615 janvier 9 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 12.0 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
In der Obervogtei SchwamendingenLieu : waren neben dem gleichnamigen Ort auch OerlikonLieu : , SeebachLieu : und OberhausenLieu : sowie zeitweise OpfikonLieu : vereint. Als Teil des Amtes KlotenLieu : zur Grafschaft KyburgLieu : gehörend, gelangte das Gebiet 1424Date : 1424 zunächst als Pfand, 1452Date : 1452 gänzlich an die Stadt ZürichLieu : . Im gleichen Zug fielen auch DietlikonLieu : , RiedenLieu : und DübendorfLieu : vorerst ebenfalls nur hochgerichtlich ZürichLieu : zu. Während für SchwamendingenLieu : bereits 1428Date : 1428 ein Obervogt nachzuweisen ist, bildeten DietlikonLieu : , RiedenLieu : und DübendorfLieu : erst seit 1489Date : 1489 eine Obervogtei, die dann aber bereits die niederen Gerichte einschloss (HLS, Dietlikon; Rieden; Schwamendingen (Vogtei); Largiadèr 1922, S. 70-72, 85-86). Die Niedergerichtsbarkeit der zur Obervogtei SchwamendingenLieu : gehörigen Orte kam dagegen erst mit der Reformation in städtische Hand (SSRQ ZH NF II/11 53-1).
Hochgerichtlich verblieben RiedenLieu : und DietlikonLieu : auch nach dem Zusammenschluss der beiden Obervogteien beim Landvogt von KyburgLieu : (SSRQ ZH NF II/11 135-1).
Texte édité
Mentags, den 9 ten januariiDate : 09.01.1615 (), prntpresentibus
herr RahnPersonne : unnd beide rethOrganisation :
Diewyl die obervögt zuͦ SchwamendingenLieu : bißhero von denen zuͦ DuͤbendorffLieu : nit nunÀ corriger en : nura den gwonlichen eid
und huldigung, sonnder auch die kilchenrechnungen unnd die halben faßnacht huͤner ingenommen unnd empfangen, da aber sy, die SchwamendingerLieu : obervögt, daselbst zuͦ DuͤbendorffLieu : khein gebot noch verbot sonst
nit zethuͦnd, sonnders daßelbig
dorff bißhar mit gebot unnd verbotten unnd annderen rechtsamminen
zuͦ der vogty RiedenLieu : und DietlickenLieu :
an der GlattLieu : gehörig gsyn, unnd nun
aber durch verenderung der daselbst zuͦ RiedenLieu : und Dietlicken Lieu : geweßnen obervögten dieselbig vogty ledig worden, dergstalt, das jetzt
khein obervogt alda ist, unnd also
dißmaln gelegenheit, hier innen
enderung zethuͦnd, und die beide
vogtyen zuͦsammen zestoßen, damit
der zwyfache costen, so bißhar mit
dem eid innemmen unnd annderm
deßwegen ufgangen, erspart werden, unnd der oberkeit an den frefflen und buͦßen, wenn dieselben
durch die underthonen eben den
jhenigen obervögten, gegen denen sy mit eidtspflicht verbunden,
geleidet werden muͤßent, desto
minder verschynen möge.
erkhent, das die beid vogtyen,
nammlich SchwamendingenLieu : unnd
dann RiedenLieu : und DietlickenLieu : , darunder (wie gemeldet) DuͤbendorffLieu :
auch begriffen, zuͦsammen gezogen
und fürhin nur ein vogty heißen
unnd syn, also das uff khünfftigen
JohanniPersonne : Date : 24.06.1615 (délai) unnd dann fürohin, wenn
man jerlichDurée répétée : 1 année die inneren vogtyen
verlycht, allwegen an dißere
beide ort nur ein vogt genommen
und gesetzt, unnd als ein vogty
verwalten werden sölle.
Résumé