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SSRQ ZH NF II/11 129-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 129-1

Licence : CC BY-NC-SA

Weisung an die Rechenherren zur Prüfung des Begehrens der Gemeinde Unterstrass um Anpassung ihres Einzugsbriefs

1671 juin 19.

Der Rat der Stadt Zürich weist die durch Abgeordnete der Gemeinde Unterstrass vorgebrachte Bitte um Erhöhung des Einzugsgeldes und die Klärung respektive Bestätigung anderer Artikel des Einzugsbriefs zur Prüfung an die verordneten Rechenherren. Diese haben dem Rat einen Vorschlag zur Bestätigung zu unterbreiten.

  • Cote : StAZH A 99.5, Nr. 136
  • Date : 1671 juin 19
  • Tradition : Original (Einzelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 33.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Stadtschreiber von Zürich

Texte édité


Der gmeind an der Underen StraaßLieu : Organisation :
durch ihre abgeordnete gethanes undertheniges pitten und begëhren umb
versterckung ihres ynzugs1 und bestimmung, wann ein vatter mit söhnen,
verehlichet oder ledigs standts, zuͦ ihnen
zuge, was er für einen derselben
bezahlen, auch bestedtigung ihrer
harkommenen gwohnheit, daß in ihren
haltenden gemeinden ein huß hoffstatt nur ein stimm haben solle etcAbréviation, ist
ledigklich für myn gn hAbréviation, die verordneten rechen herrenOrganisation : , gewißen zur
berathschlagung, von dennen eß
widerumb für myn gn hAbréviation, einen
ehrsammen rathOrganisation : , zur confirmation gebracht werden soll.2

Actum montags, den 19ten juny anno 1671Date : 19.06.1671 (),
coram senatuOrganisation : .3
Stattschryber ßtscripsit.
[fol. v]Saut de page

Annotations

    1. Die beiden älteren Einzugsbriefe der Gemeinde UnterstrassLieu : Organisation : datieren vom 2. Juni 1593Date : 02.06.1593 () (StAZH W I 1, Nr. 2457) und vom 5. März 1621Date : 05.03.1621 () (StAZH A 99.5, Nr. 134). Unter dem jüngeren Datum sind auch Einzugsbriefe für die drei anderen Wachten der Obervogtei überliefert (Original nur für OberstrassLieu : erhalten); inhaltlich stimmen diese vier überein (OberstrassLieu : : StArZH VI.OS.A.2.:6; FlunternLieu : : StAZH A 99.2, Nr. 121; HottingenLieu : : StAZH A 99.2, Nr. 286). Ob der Vorstoss zur Erneuerung des Einzugsbriefes damals von allen vier Wachten gemeinsam ausging, lässt sich nicht klären. Ein älterer Einzugsbrief für Unterstrass aus dem Jahre 1563, auf den die Gemeinde in ihrem Gesuch von 1593 um Anpassung des Einzugsgeldes verweist, ist dagegen nicht überliefert (StAZH A 99.5, Nr. 131).
    2. Sowohl der Ratschlag der Rechenherren (SSRQ ZH NF II/11 130-1) als auch der Einzugsbrief (SSRQ ZH NF II/11 131-1) sind überliefert.
    3. Ein knapper Eintrag gleichen Datums über die Weisung des Geschäftes an die Rechenherren befindet sich auch im Stadtschreibermanual (StAZH B II 552, S. 128).