check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 136-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 136-1

Licence : CC BY-NC-SA

Ordnung der Obervögte für die Gemeindeanlässe in den Vier Wachten und Wipkingen

1675 octobre 8.

Weil es bei Einzügen und Gemeindeumtrünken in den Gesellenhäusern zu viel Lärm, Unruhe, Beschimpfungen und Schlägereien kam, erlassen die Obervögte eine Ordnung. Künftig haben sich alle an solchen Anlässen zu mässigen. Minderjährige sind zu Hause zu lassen. Zu den Musterungen sollen nur diejenigen anwesend sein, die in die Mannschaftslisten eingetragen sind, und keine Minderjährigen, Frauen oder Mädchen. Das Gesellenhaus soll im Sommer abends um neun Uhr, im Winter um acht Uhr geschlossen werden und niemand mehr bewirtet werden, auch nicht auf eigene Kosten. Wer die Ordnung übertritt, wird mit Busse oder Gefängnis bestraft.

  • Cote : StArZH VI.OS.A.4.:25
  • Date : 1675 octobre 8
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Hans Rudolf Hess, Landschreiber

  • Cote : StArZH VI.US.A.2.:13
  • Date : 1675 octobre 8
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Landschreiber Hess

Die vorliegende Ordnung der Obervögte für die Abhaltung von Gemeindeumtrünken in den Gesellenhäusern betrifft alle Gemeinden der Vier WachtenLieu : und WipkingenLieu : , ist aber nur für OberstrassLieu : und UnterstrassLieu : überliefert. Am 12. November 1784 erliessen die Obervögte der Vier WachtenLieu : und WipkingenLieu : eine neue Ordnung für die Gemeindeversammlungen von OberstrassLieu : (SSRQ ZH NF II/11 179-1).

Texte édité


Weillen die zeith haro in den gsellenwürths-heüseren in
den Vier WachtenLieu : und WipkhingenLieu : bey gehaltnen ynzügen und gmeindtrüncken vill unfuͦgen, böße schwür,
schältungen, schlegleten und andere freffel für gegangen,
auch daß über sitzen biß in die spote nacht, großer wuͦhl
und übermaaß also zuͦgenommen, daß es biderben und
benochbarten leühten ohnertragenlich, unser gnedig
herren manndaten und christenlicher ehrbarkeith
im höchsten grad zuͦwiderlaufft, alß sind die dißmahlige der enden verordnete herren obervögt gäntzlich
entschloßen, solchem ungezimmendem faullem weßen den
lauff zuͦ speeren und die übertretter also zuͦ straaffen,
daß menigklich vermercken soll, daß sy guͦtes zuͦ pflantzen und bößes zuͦ straaffen gesinnt sind.
Laßen derowegen alle und jede ihrer angehörigen ernstbeweglichen
wahrnen, sich vor solchen excessenChangement de police ins künfftig zuͦ hüten
und befehlen hierauff, daß an solchen ynzügen, gemeinen
trüncken und botten jedermann der meßigkeith unnd
bescheidenheith sich befleyße, zuͦ keiner unfuͦg, weder
mit worten noch wercken, anlaaß gebe, sonderbahrlich,
daß man die jënigen daa heimmen laße, so noch nit
steühr und breüch geben.
In musterungen aber
allein die jenigen, so in kriegs-rodel auf geschriben, sich
ynfinden sollind und also die under den jahren sich befindende jugend, auch weiber und meitlin, so ohnverschambter weyß wider solches altes hërkommen nohengEndommagé par encre estompéeaelocket werden, daa heimm gelaßen und nit zuͦ solchem [p. 2]Saut de page
wuͦhl, füllerey und trunckenheit, sonder zur yngezogenheit,
zur ehr und lehr gottes gehalten werdind.
Also daß im
sommerPériode : été umb neün uhrenHeure : 21:00, wintersPériode : hiver zeith aber umb acht
uhren
Heure : 20:00
jederman noch verrichtetem gebätt und dancksagung
sich nocher hauß verfügen, die fürgesetzten daß gmeindhauß und këller beschließen und niemandem mehr, auch
auff sein eigen gält, einicher wyn nit gehollet werden solle.

Mit guͦtem vertrouwen, daß solchem woll gemeinten ansehen ghorsammlich noch gelebt, jeder hauß vatter und meister die seinigen selbs heim mahnnen und dem auff sich habenden befelch deß undervogts noch kommen werde, widerigen fahls solche übersitzere, sauffere und fehlbare nit
allein mit gält buͦß, sonder gfangenschafft, je noch jedese
verbrächen, belegt und abgestraafft werden solle, worauff sich jeder zuͦ verhalten woll wüßen wird.
Actum den 8tenAbréviation octobris anno 1675Date : 08.10.1675 (), prespresentibus herr
bouwherr WerdmüllerPersonne : unnd hrAbréviation zunfftmrzunfftmeister BertschingerPersonne : , der enden obervögten.
Landtschreiber HessPersonne : .
[p. 3]Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIe siècle :] OberstraaßLieu :
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :]
Wegen mesigkeit bey
den gemeind trünken.

Annotations

  1. Endommagé par encre estompée.