SSRQ ZH NF II/11 138-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 138-1
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Ratsentscheid im Konflikt zwischen dem Schmied von Höngg und dem Schlosser von Altstetten
1680 décembre 13.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 590, S. 128-129
- Date : 1680 décembre 13 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 11.0 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Eine Schmiede war eine Ehafte, also ein obrigkeitlich konzessionspflichtiger Betrieb (HLS, Ehaften). Am 12. März 1623 schützte der Zürcher RatOrganisation : in einem Urteil die ehaften Schmieden von HönggLieu : und WeiningenLieu : und verbot Heinrich SchmidPersonne : von EngstringenLieu : , eine neue Schmiede einzurichten (StAZH B II 363, S. 38-39). Am 21. Mai 1701 wies der RatOrganisation : nach einer Klage der Meister des SchlosserhandwerksOrganisation : und Vertretern der Gemeinde HönggLieu : Organisation : Wilhelm SchneiderPersonne : aus WestfalenLieu : ab, der sich in HönggLieu : als Schlosser hatte niederlassen wollen (StAZH B II 673, S. 147-148).
Texte édité
Montags, den 13ten decembrisDate : 13.12.1680 (),
prntspresentibus herr burgermeister HirtzelPersonne : und
beid rätheOrganisation :
In der handtwerks spännigkeit entzwüschent
mrAbréviation Salomon PäyerPersonne : , dem schmid zu HönggLieu : ,
in beistand mrAbréviation Jacob BurkhartenPersonne : , des schmids
zu AltstettenLieu : , eins, danne mrAbréviation Rudolf SchmidPersonne : ,
dem schlosser daselbst, anders theils, anbetreffent, obe ermeldter nöüwer schlosser befüegt seyn solle, nebent seiner schlosser-arbeit
auch waaffen zu schmiden? Und obe der [p. 129]Saut de page
huͤfschmid auch die gröbere schlosser-arbeit machen möge? Auch was sonsten dem
einen und anderen handtwerk für arbeit
gebühren solle, haben mein gnAbréviation herren nach
anhörung klag, antwort und des in gleichem fahl montags, den 15. martii 1675Date : 15.03.1675 ()
ußgefellten urtheil1 einhellig erkhendt:
Bevorderst solle sonderlich in ansehung, daß
ein schmid zu HönggLieu : seine meiste arbeit
bei dem räb- und veldwerk suchen muß,
das schmiden aller waaffen dem hufschmid
allein zu dienen und der schlosser sich desselben
gäntzlich müessigen, zemahlen also der schmid
bei seiner ehhaffte geschützt und geschirmt
bleiben. Demnach solle er, der schmid,
nach altem gebrauch und harkommen auf der
landtschafft befüegt seyn, beschläg, behänk
und andere grobe schlosser-arbeit, welche
auf dem feür mit dem hammer gemachet
wirt und beiden hantwerken gemein
ist, zu machen. Was aber die schlüssel,
schloss und andere arbeit, darzu die kleine
fylen gebraucht wirt, betrifft, solle der
hufschmid sich derselben müessigen und sie
dem schlosser ohne eintrag überlassen.
Diser arbeit solle sich der schlosser allein
behelffen und nebent enthaltung des
waffen schmidens weder mülli-ysen
noch andere arbeit, so dem hufschmidhantwerk anhanget, zu schmiden haben.
Annotations
- Am 15. März 1675 wurde eine weitgehend identische Regelung zwischen den Schmieden, Schlossern sowie Büchsenmachern und Büchsenschmieden in RifferswilLieu : und MettmenstettenLieu : in der Vogtei KnonauLieu : erlassen (StAZH B II 569, S. 99-100).↩
Résumé