SSRQ ZH NF II/11 110-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 110-1
Licence : CC BY-NC-SA
Spruch der Ratsabgeordneten in einem Konflikt betreffend das Einzugsgeld in Schwamendingen zwischen dem Grossmünsterstift und der
Bauernschaft
1629 février 20.
Description de la source
- Cote : StAZH G I 6, Nr. 48
- Date : 18 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 37.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH G I 6, Nr. 49
- Date : 18 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die Erhebung von Einzugsgeld und dessen Höhe war vom vorhandenen Gemeindegut abhängig (vgl. KdS ZH NA V, S. 70; SSRQ ZH NF II/11 97-1). Dass die Gemeinde SchwamendingenLieu : Organisation : kein eigenes Gemeindegut habe, sondern nur gewisse Nutzungsrechte an Gütern, die im Übrigen Eigentum des GrossmünsterstiftsOrganisation : seien, war schon früher Gegenstand von Konflikten zwischen SchwamendingenOrganisation : und dem StiftOrganisation : (vgl. SSRQ ZH NF II/11 81-1; SSRQ ZH NF II/11 89-1). Am 28. Januar 1629 hatte die Gemeinde SchwamendingenLieu : Organisation : beim ZürcherLieu : RatOrganisation : darum ersucht, ein Einzugsgeld erheben zu dürfen. Der RatOrganisation : trat jedoch nicht auf das Begehren ein, um zuerst beim StiftOrganisation : Rückfrage zu halten, ob und wie dem Wunsch der Gemeinde entsprochen werden könne (StAZH B II 386, fol. 15r-v). Dieses wehrte sich gegen das Begehren der SchwamendingerOrganisation : und bekam Recht. Eine Abschrift im Stiftsprotokoll enthält eine ausführlichere Argumentation des GrossmünstersOrganisation : ; dort werden mit den Einzügen von Magnus ZellerPersonne : , Felix WüstPersonne : ab dem ZürichbergLieu : und Jakob OchsnerPersonne : von DübendorfLieu : Beispiele angeführt, die veranschaulichen sollen, dass das Geld von den Gemeindegenossen doch nur vertrunken und verprasst werden würde (StAZH G I 34, S. 397-401).
Texte édité
Spruch de anno 1629Date : 1629
betreffend das einzug-gelt zu SchwammendingenLieu :
Demmnach die bauwrsamme zu SchwammendingenLieu : auf verschinen
liechtmeßDate : 02.02.1629 () durch ihre abgeordnete vor unser gnädig herren
einem ehrsammen rahtOrganisation : angehalten, weilen immerdar neüwe
hueber in das dorff SchwammendingenLieu : mit ihrer haußhaab
einzeühind, ob es nit billich seye, daß die neüen einzügling
einen einzug gebind und den herren obervögten das schirmgelt, wie solches allenthalben in allen dörfferen und gemeinden gebraucht werde, von einer jeden haußhaltung
20Unité monétaire : 20 florins oder 25 Unité monétaire : 25 florins .
statthalter EscherPersonne : und hAbréviation Hanß Heinrich MüllerPersonne : , alß alten
vogt zu KyburgLieu : , und meister Jacob HaffnerPersonne : , zunfftmeister, ihr bedenken darüber haben, ob der baursamme möchte
gewillfahret werden.
alt-vorderen nüzid jemahlen gehört und ihren alten rechtsammenen zuͦ SchwammendingenLieu : gänzlich zuͦ wider und niemahlen gebraucht worden, seitenmahlen der einzug nur
genommen werde in dörfferen und gemeinden, da mann ein
eigen gemein-werch hat an der nuzung der felderen, der
höltzern, der weiden, also daß wann ein hausvatter mit
tod abgangen, der den einzug einmahl gegeben hat, so
müsind die dorffleüth deßelben weib und kinder in ihrer [p. 2]Saut de page
gemein laßen wohnen und des gemein-werchs laßen genießen. Mit SchwammendingenOrganisation : aber habe es eine andere gestalt, dann sie niemahlen ein gemeind-werch, sonder allein
ein hueb-recht von alter har gehabt habind, da aller
boden der hueben, der feldern, höltzeren und weiden zu
SchwammendingenLieu : der stifftOrganisation : eigen, also daß keinem, er seye
gleich zu SchwammendingenLieu : erbohren oder nicht, kein einziger
stumpen holtzes, auch kein weid-recht nit gehöre, er
habe dann ein hueb redlich ererbt oder erkaufft, da es
aber in den gemein-werchen, alß da vil und mancherley zinßbahre güther sind, vil ein andere gestalt habe.
Wann auch einer aus tringender noth und armuth sein
hueb verkauffte und doch mit weib und kinderen im
dorff bliebe, so werde er den anderen hueberen in ihren hubhäüseren und gütheren gantz überlegen, alß dennen nüt
weder tagPériode : le jour noch nachtPériode : la nuit sicher bleibe, sonderlich aber in
des stifftsOrganisation : höltzeren großer schaden beschehe und vonwegen der nähe der statt das täglichDurée répétée : 1 jour allmosen vermehrt werde.
daß beyde herren obervögt zu SchwammendingenLieu : vor den
gmeind-leüthen daselbst in ihren fürfallenden spähnen
durch das ganze jahr vil unruhen und beschwärden
ausstahn müsind, wie auch dieselben herren mithin von
der stifftOrganisation : wegen beunrühiget werdind, deßwegen sie
denselben herren obervögten wol mögind gonnen, von einem
jeden neüen hueber und einkömmling zu SchwammendingenLieu : ein zimmliches schirm-gelt nach beschaffenheit der
sachen und was mann vermeint, der billichkeit gemäß [p. 3]Saut de page
seyn, ihnenn aber, den herren der stifftOrganisation : , all ihr hueb-recht
in krafft oberkeitlicher brieffen und urkundten gänzlich
vorbehalten.
Geörg KochPersonne : und Rudli BentzPersonne : vor den dreyQuantité : 3 verordneten
herren von räthen sammt den vierQuantité : 4 pflegeren und ganzem capitulOrganisation : erschinnen, sind die abgesandte von SchwammendingenLieu : in ihrem fürtrag auch verhört worden, wie
sie begehrind ein genannts geltz vor den einzug in
ihres dorff, ebenmeßig, wie es allenthalben im land bräüchig. Darüber aber die herren der stifftOrganisation : ihr antwort
gegeben in allen dennen punkten, wie die selben hieoben
vermeldet, so daß endtlich nach weitläüffiger fründtlicher
unterredung die verordneten herren zusammt den herren von
beyden ständen sich deßen einhelliglich erkennt, daß die baursamme zu SchwammendingenLieu : von disem begehrten einzug gänzlich abgewisen seyn solle und deßelben auch nimmermehr
gedenken, so solle auch den herren des stifftsOrganisation : dise urkundt und spruch gegeben werden, damit kömmfftiger zeit
in fürfallenden gleichen spähnen sie sich deßen getrösten
könnind.
PrstPresentibus herren statthalter EscherPersonne : etcAbréviation etcAbréviation
Résumé