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SSRQ ZH NF II/11 147-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 147-1

Licence : CC BY-NC-SA

Kauf der Hubengerechtigkeiten durch die Gemeinde Höngg zur Behebung der Streitigkeiten derselben mit den Hubeninhabern

1704 novembre 28.

Um die Streitigkeiten zwischen der Gemeinde Höngg und den Hubern zu beheben, empfehlen Beat Holzhalb und Johann Konrad Heidegger, die Obervögte von Höngg, der Gemeinde den Ankauf der Hubgerechtigkeiten. Die Mehrheit der Huber verkauft daraufhin der Gemeinde ihre Huben. Ein Teil der Huber widersetzt sich jedoch. Weil sie zudem sechs Mannwerk Wiese auf dem Tregelriet ohne Erlaubnis des Grossmünsterstifts verkaufen, das sich daraufhin beschwert, kommt die Sache vor den Zürcher Rat. Dieser ordnet einen Ratsausschuss ab, der zwischen den Hubern Ratsherr Johann Heinrich Escher, Schultheiss Johann Rudolf Escher, Jaggel Appenzeller, Heinrich, Hans Heinrich Notz, alt Gesellenwirt Heinrich Wehrli und Hofmeier Hans Jakob Meyer sowie den Gemeindevertretern Untervogt Hans Rudolf Appenzeller, alt Säckelmeister Rudolf Rieder, Säckelmeister Hans Ulrich Vogler, Felix Appenzeller im Hard, Kleinrudi Appenzeller und Jaggel Schmid, alle Geschworene, vermittelt. Die Ratsabgeordneten erlauben den Verkauf im Tregelriet und heissen den Vorschlag der Obervögte gut. Die Huber sollen in Zukunft wie andere Gemeindegenossen Anteil an Holz und Feld, Wunn und Weide haben, aber keinerlei Ansprüche mehr an die Hubgerechtigkeiten. Die Gemeinde Höngg übernimmt vier Hubgerechtigkeiten mitsamt den darauf liegenden Grundlasten; die übrigen zwölf Gerechtigkeiten kauft sie um 20 Gulden für eine ganze oder 10 Gulden für eine halbe Hube, insgesamt um 240 Gulden. Die Obervögte siegeln.

  • Cote : StArZH VI.HG.A.5.:72
  • Date : 1704 novembre 28
  • Tradition : Original, Heft (6 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
  • 2 sceaux :
    1. Beat HolzhalbPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
    2. Johann Konrad HeideggerPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Heinrich Holtzhalb, Landschreiber von Höngg

Der Gegensatz zwischen den Hubern und der übrigen Gemeinde von HönggLieu : bestand mindestens seit 1519, als zwischen diesen beiden Parteien ein Vertrag über den Ertrag von Wald und Weide abgeschlossen wurde, der im vorliegenden Stück auch Erwähnung findet (StAZH G I 1, Nr. 66 und Nr. 67); weitere Konflikte bestanden beispielsweise 1561 (StArZH VI.HG.A.1.:8) und im ebenfalls hier genannten Jahr 1662 (StArZH VI.HG.A.3.:17). Zudem enthielten auch die Dorfordnungen Bestimmungen zum Verhältnis der Huber und der Gemeinde (1576: SSRQ ZH NF II/11 90-1; 1610: StArZH VI.HG.A.1.:1, S. 15-21, Edition: Stutz, Rechtsquellen, Nr. 19, S. 64-66).

Nachdem am 6. Juli 1682 die Gemeinde HönggLieu : Organisation : dem GrossmünsterOrganisation : bereits seinen Anteil am kleinen Zehnten abgekauft hatte (SSRQ ZH NF II/11 139-1), erlosch vermutlich mit der Aufhebung der Huberrechte auch das Hofmeieramt und das Maiengericht von HönggLieu : endgültig; den Meierhof hatte das GrossmünsterstiftOrganisation : bereits 1688 verkauft (vgl. SSRQ ZH NF II/11 95-1; Stutz, Rechtsquellen, S. 44, Anm. 1; Sibler 2001, S. 63-66).

Texte édité


Khundt und zuwüßen seye
mennigklichem offenbahr mit dißem
brieff: Nach deme zwüschendt einer ehrsammen
gmeind HönggLieu : Organisation : an einem, danne den huͦberen
zuͦ bemeltem HönggLieu : zesambt einer ehrwürdigen
stifft bey dem Großen MünsterOrganisation : , welche denselbigen
beystendig geweßen, an dem anderen theil, bereiths von einer großen anzahl jahren dahero ernsthaffter streith und span sich erhebt von wegen nuͦtzung und gebrauchs sowol der gemeind- als gedachter hueberen holtzes und weiden, und obwolen ihre allerseiths gnedige herren und oberen,
herr burgermeister und rath der statt ZürichLieu : Organisation : , von
zeith zu zeith durch ansehenliche außschüß und verordnungen auß ihrem ehren mittel, sonderlich aber
von annis 1519Date : 1519,1 1662Date : 16622 und 1690Date : 1690, ernstlich sich angelegen sein laßen und gesucht, wie angeregte partheyen in ihren gegen einanderen gehabten mißverstendtnußen in der freündtlichkeit vereint und
betragen werden möchten, ist jedoch, ungeachtet
der von bemelten jahren hochoberkeithlich ratificiert
und bestetheten verkommnußen und hierumbe aufge[p. 2]Saut de pagerichteter brieff und siglen, alles unverfengklich
gewesen.
Ja, es sind seidtharo je mehr und
mehr starcke verbitterungen under den partheyen
und sehr kostbahre rechtshändel darauß entstanden,
also daß entlich die wolgeachten, woledle, veste,
fromme, fürnemme, fürsichtige und wolweiße herren,
herr zunfftmeister Beat HoltzhalbPersonne : und herr zunfftmeister JohJohann Conradt HeideggerPersonne : , beid des raths gedachter statt ZürichLieu : und geweßte landtvögt der graffschafft KyburgLieu : , der zeith wol verordnete obervögt zu
HönggLieu : , genöthiget worden, dißen vertriesslichen weithlauffigkeiten auß obligenden pflichten eine abhilffliche maß außzufinden. Zu dem end hin under allen hierzu vorgekehrten mitlen dißes für das heilsambste angesehen und ermessen, wann under den
partheyen ein gentzlicher außkauff vermittlet und
zuwegen gebracht wurde, gestalten dann der beste
theil von den interessierten hueberen sich anerbotten,
für ihre habende gantze und halbe huob gerechtigkeiten einen außkauff anzunemmen und selbige der
gemeind gegen bezahlung zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins für eine
gantze und zehen guldinUnité monétaire : 10 florins für eine halbe huob
für eigenthummlich zuüberlaßen. Wie dann die [p. 3]Saut de page
gemeind auf solchen fuß die meisten von solchen
huoben mit vorwüßen und einwilligen ehrengedachter herren obervögten würcklich an sich erkaufft.

Deme aber die übrige hueber sich hefftig widersetzt
und an ihren habenden brieff und siglen sich zuhalten vermeint, zu deme geschlagen, daß kurtz
zuvor eben diße huebere, die ihnen lauth bemelten vertrag-briefs von anno 1662Date : 1662 zu ihrem eigenthummlichen
gebrauch und nutzen überlaßene und außgemarchete
sechs mannwerch wißenMesure de superficie : 6 seiteur pré auf dem so genanten TregelriedtLieu : auf der allment unter ihnen selbs, ohne vorwüßen eines ehrwürdigen stifts (so sich hierab beschwehrt), umb dreyhundert fünffzig guldinUnité monétaire : 350 florins verkaufft, verstucket und vertheilt, also hiemit diße
und andere beyfellige mißverstendtnuße weder dingen für hochgedacht ihre allerseiths gnedige herren
und oberen, burgermeister und rath der statt richLieu : Organisation : , gewachsen, welche dann auß ihrem ehren mittel
zu mehrerer untersuch- und völliger beylegung dißes
lang gedaurten streiths nebendt obehren ermeldten herren
obervögten zu HönggLieu : verordnet die hochgeachte, woledle, gestrenge, fromme, veste, fürnemme, fürsichtige,
hoch und wolweiße herren, herr oberst feld haubt[p. 4]Saut de pageman JohJohann Ludwig WerdmüllerPersonne : , statthalter und pfleger eines ehrwürdigen stiffts, herren Salomon HirtzelPersonne : ,
gewesnen statthaubtman und landtvogt der graffschafft ThurgoüwLieu : und dermahligen obman gemeiner
der statt clösteren, herren statthaubtman JohJohann Jacob
Eschern
Personne :
, herrn quartierhaubtman JohJohann Jacob LewPersonne : , gewesnen landtvogt zu GrüeningenLieu : und LuccarusLieu : , und
herrn quartierhaubtman Caspar SpöndliPersonne : , alle des
raths mehr ermelter statt ZürichLieu : .
Da dann vor
denselben spennig gegen einanderen erschinnen jkrAbréviation
raths- und stahlherr JohJohann Heinrich EscherPersonne : , herr schultheiß JohJohann Rudolff EscherPersonne : , Jaggel AppenzellerPersonne : ,
HeinrichenPersonne : , Hans Heinrich NotzPersonne : , Heinrich WeerliPersonne : , alt gsellen wirth, und Hans Jacob MeyerPersonne : , hofmeyer, allerseiths hueber zu HönggLieu : , an dem einten, danne
undervogt Hans Rudolff AppenzellerPersonne : , alt seckelmeister Rudolff RiederPersonne : , seckelmeister Hans Ulrich
Vogler
Personne :
, Felix AppenzellerPersonne : im HardLieu : , Klynrudi
Appenzeller
Personne :
und Jaggel SchmidPersonne : , alle geschwohrne,
im nammen und von wegen mehr gedachter gemeind HönggLieu :
an dem anderen theil.
Und nach deme hierauff
hoch und wol ernante herren verordnete die partheyen
in ihren angelegenheiten der nothurfft nach ange[p. 5]Saut de pagehört, haben sie darüberhin nach genugsammer erwegung der sachen beschaffenheit bevorderst obeingeführtem und von den hueberen under sich selbs getroffenem kauff wegen der sechs mannwerch wisenMesure de superficie : 6 seiteur pré
im TregelriedtLieu : den ungehinderten forthgang gelaßen.
Demnach, weilen sich herfür gethan, daß derjennige von den herren obervögten in an sich erkauffung der huoben gerechtigkeiten von seithen der gemeind
gethane vorschlag zu endtlicher berühigung der partheyen das allerdiensambste were, haben sie solchen
in der meinung gebillichet und gut geheißen, daß
im übrigen dann die huebere durch solchen außkauff
wie andere gemeindtsgnoßen in holtz und feld, wunn
und weid geachtet und gehalten werden sollen.

Und zwahren hat eine gemeind HönggLieu : Organisation : sich dahin
verstanden, daß sie vierQuantité : 4 hueb-gerechtigkeiten, mit
übernemmung eines maltersMesure de volume : 1 malter avoine , drey viertelMesure de volume : 3 quarts avoine und
drey vierling habersMesure de volume : 3 quarts avoine zusambt einem halben lenderbatzenUnité monétaire : 0.5 batz/bache (worunter aber zwey viertelMesure de volume : 2 quarts avoine , drey vierlingMesure de volume : 3 quarts avoine und der halbe lenderbatzenUnité monétaire : 0.5 batz/bache für eine gantze dorfsgerechtigkeit begriffen) jehrlichDurée répétée : 1 année dem stifft schenckhoff
zu verzinsen, und also dißere grundts beschwehrden auf [p. 6]Saut de page
ihre, der gemeind, güter verschreiben zulaßen, an sich
erkaufft und hernach folgenden persohnen abgenommen:
Benantlich jkrAbréviation rahts- und stahlherr EscherPersonne : für eine gantze hueb ein müthMesure de volume : 1 muid avoine , ein viertel haberMesure de volume : 1 un quart avoine , herren
schultheiß EscherPersonne : für zwey gantze huoben zween
müth haber
Mesure de volume : 2 muid avoine
und für eine gantze dorfs gerechtigkeit,
die er der gemeind für eigenthümmlich überlaßet,
zwey viertelMesure de volume : 2 quarts avoine , drey vierling haberMesure de volume : 3 quarts avoine und den halben
lenderbatzen
Unité monétaire : 0.5 batz/bache
, und Jacob MeyerPersonne : , hoffmeyern, auch für
eine gantze huob ein müth haberMesure de volume : 1 muid avoine .

Die zwölffQuantité : 12 übrigen huob-gerechtigkeiten aber hat
sie, die gemeind, mit zweyhundertvierzig guldin guter der statt ZürichLieu : müntz und wehrungUnité monétaire : 240 florins de Zurich kaüfflich ansich gebracht, so hernachfolgenden persohnen an obernanter
wehrung pahr gut gemachet und bezahlet worden.
[p. 7]Saut de page
Namlich herren ambtman BrunnerPersonne : umb eine gantze hueb zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
MrAbréviation Salomon PeyerPersonne : , dem schmid, umb ein gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
Jaggli AppenzellerPersonne : , geschwohrnem, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Jacob AppenzellerPersonne : , strumpfweber, umb ein gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
CasparPersonne : und Jacob AppenzellerPersonne : umb ein gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
HanßPersonne : und Hanß Marthi FreitagPersonne : umb ein gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
Heinrich WeißPersonne : umb ein halbe zwentzig guldin3Unité monétaire : 20 florins
Salomon GroßmanPersonne : , HeinrichPersonne : und Jagli NötzliPersonne : umb eine gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
Rudi AppenzellerPersonne : , SusannaPersonne : sohn, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
HeinrichPersonne : und Felix AppenzellerPersonne : umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
MrAbréviation Rudolf RiederPersonne : , blatmacher, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Heinrich NötzliPersonne : , mößer, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 20 florins
Jaggli BurriPersonne : , binniLecture incertainea, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Felix FreitagPersonne : , kämifeger, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Jacob ZweifelPersonne : umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Hans Heinrich NotzPersonne : umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Heinrich LaubiPersonne : umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Henrich WehrliPersonne : , alt gsellenwirth, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins

Also daß hiemit obernante huebere für sich und
ihre erben ihrer fehrneren ansprach an ihre inngehabte hueben gerechtigkeiten (weilen sie von
der gemeind in bester formb außgericht, vernüegt
und bezahlt worden sind) sich gentzlich und überal
entziehn und begeben, und jergegen der gemeind
disere hueber-nutzung und gebrauch freyer, lediger dingen, nach belieben, damit gleich als mit
anderen ihren gemeind güteren zuverfahren, zustellen und übergeben, von ihnen, den hue[p. 8]Saut de pageberen, ihre erben und sonst mennigklichem gantz
ungesaumbt und ungehinderet.

Die biß dahin in wehrendem dißem handel ergangene kösten dannethin belangende, solle selbige jede parthey an sich selbsten haben.

Deße zu wahrem urkhundt haben obehrenernante beide herren obervögt zu HönggLieu : ihre anerbohrne secret-einsiegel (jedoch ihnen und
ihren erben in allweg ohne schaden) offentlich
getruckt an dißen brieff, so beschehen sambstags,
am acht und zwentzigsten tag wintermonaths, von
der gnadenreichen geburth Christi, unsers lieben
herren und heilandts, gezehlt einthausendt sibenhundert vier jahre
Date : 28.11.1704
.
[Signature :]
Heinrich HoltzhalbPersonne : , lschrlandschreiber
zu HönggLieu : , sstscripsit mppmanu propria
[Note dorsale au verso :]
Brieff
umb die von der gemeind HönggLieu : Organisation : kaüfflich an
sich gebrachte hueben-gerechtigkeiten
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Datiert anno 1704Date : 1704

Annotations

  1. Lecture incertaine.
  1. Dieser Vertrag zwischen den Hubern und der übrigen Gemeinde von HönggLieu : ist in zwei Abschriften des 17. Jh. (StAZH G I 1, Nr. 66 und StAZH G I 1, Nr. 67) sowie als Eintrag in den Stiftsprotokollen von Hans Jakob FriesPersonne : (StAZH G I 32, S. 673-676) überliefert; eine Teiledition findet sich in Stutz, Rechtsquellen, Nr. 5, S. 24-25.
  2. Die Urkunde über den Ratsentscheid vom 13. August 1662 ist erhalten im Gemeindearchiv von HönggLieu : (StArZH VI.HG.A.3.:17). Das StiftOrganisation : bewahrte einen Auszug aus dem Urteil auf (StAZH G I 7, Nr. 75). Stutz hat eine Teiledition nach diesem Auszug angefertigt (Stutz, Rechtsquellen, S. 68, Anm. 3, ab Zeile 33 auf S. 69.).
  3. Der Schreiber hat wohl versehentlich «zwentzig» statt «zehen» geschrieben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Heinrich WeissPersonne : für seine halbe Hube mehr als die anderen erhalten sollte, zumal die Summe dann 250 Gulden betragen würde.