SSRQ ZH NF II/11 133-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 133-1
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Entscheid zur Neuwahl eines Säckelmeisters in Wipkingen
1673 février 15.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 560, S. 43
- Date : 1673 février 15 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 11.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Es kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welches Delikt NotzPersonne : begangen hatte; es könnte sich aber um Holzfrevel handeln: In der Holzordnung vom 5. Juni 1671 für den KäferbergLieu : wird Untervogt NotzPersonne : und weiteren Vorgesetzten der Gemeinde vorgeworfen, ohne Wissen der Holzgenossen die besten Eichen gefällt zu haben (SSRQ ZH NF II/11 128-1). Vielleicht handelt es sich bei Untervogt NotzPersonne : um den hier genannten Fähnrich NotzPersonne : ? Interessant ist zudem der Hinweis, dass ein Delikt eine zeitlich befristete Unwählbarkeit in ein Amt zur Folge hatte.
Texte édité
Sambstags, den 15ten februariiDate : 15.02.1673 (),
prntspresentibus herren burgermeister
GrebelPersonne : und beid rätheOrganisation :
Uff abgelegten mündtlichen bericht der herren obervögten in
den Vier WachtenLieu : , daß die gmeind
WiphchingenLieu : an deß seckhelmeister WaßersPersonne : statt, so daß
ambt uffgeben, ohnerachtet ihres verwahrnens fendrich
NotzPersonne : zu einem seckhelmeister
verordnet und erwehlt worden, da doch die jahr wegen synes verbrëchens nach nit verfloßen, auch in dem gemeinen
gut eben schlëchtlich gehußet
werde etcAbréviation, habend myne g
hAbréviation einhellig erkendt, wylen wegen nach nit verfloßenen jahren obangeregter fendrich NotzPersonne :
deß seckhelmeister ambts, in
ansehen, derselbe auch dem stillstandtOrganisation : byzuwohnnen pflëgt,
biß nach verfließung der välligen jahren ohnfähig, alß solle
in gegenwarth der herren obervögten ein anderer erwehlt,
und so der eint- ald andere
von den herren obervögten
hierzu sonderbahr tugenlich erachtet wurde, denselben einer
ehrsammen gmeind fürschlahen
mögen. Inn der heiteren und ußtruckhenlichen meinung, daß
der nöüwerwehlte seckhelmeister mit keinem abendtrunkh
beschwärt, sondern ihme lediglich
überlaßen syn, einen bescheidenlichen abendtrunckh zehalten
oder nit. Nebent demme solle
den vorgesezten der gmeind
ernstlich zugesprochen werden,
daß gmeine gut fürs khünfftig
uff daß sparsammest zuverwalten
und alle ohnnothwendige umbkösten abzuschnyden.
Résumé