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SSRQ ZH NF II/11 133-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 133-1

Licence : CC BY-NC-SA

Entscheid zur Neuwahl eines Säckelmeisters in Wipkingen

1673 février 15.

Die Gemeinde Wipkingen hat entgegen der Mahnung der Obervögte Fähnrich Notz zum Säckelmeister gewählt, obwohl die Sperrfrist nach seinem Verbrechen noch nicht abgelaufen ist. Der Rat entscheidet, dass Notz bis nach Ablauf der Frist das Amt nicht ausüben kann, zumal der Säckelmeister auch dem Stillstand beiwohnt. Die Gemeinde Wipkingen soll einen neuen Säckelmeister wählen in Gegenwart der Obervögte, welche geeignete Kandidaten vorschlagen können. Der neue Säckelmeister soll keinen Abendtrunk ausrichten müssen, kann aber einen bescheidenen Abendtrunk abhalten, wenn er will. Ausserdem sollen die Gemeindevorgesetzten ermahnt werden, sparsam mit dem Gemeindegut umzugehen.

  • Cote : StAZH B II 560, S. 43
  • Date : 1673 février 15
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 11.0 × 34.0
  • Langue : allemand

Es kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welches Delikt NotzPersonne : begangen hatte; es könnte sich aber um Holzfrevel handeln: In der Holzordnung vom 5. Juni 1671 für den KäferbergLieu : wird Untervogt NotzPersonne : und weiteren Vorgesetzten der Gemeinde vorgeworfen, ohne Wissen der Holzgenossen die besten Eichen gefällt zu haben (SSRQ ZH NF II/11 128-1). Vielleicht handelt es sich bei Untervogt NotzPersonne : um den hier genannten Fähnrich NotzPersonne : ? Interessant ist zudem der Hinweis, dass ein Delikt eine zeitlich befristete Unwählbarkeit in ein Amt zur Folge hatte.

Texte édité


Sambstags, den 15ten februariiDate : 15.02.1673 (),
prntspresentibus herren burgermeister
GrebelPersonne : und beid räthe
Organisation :

[...]Non-pertinence éditoriale [p. 43]Saut de page
Uff abgelegten mündtlichen bericht der herren obervögten in
den Vier WachtenLieu : , daß die gmeind
WiphchingenLieu : an deß seckhelmeister WaßersPersonne : statt, so daß
ambt uffgeben, ohnerachtet ihres verwahrnens fendrich
NotzPersonne : zu einem seckhelmeister
verordnet und erwehlt worden, da doch die jahr wegen synes verbrëchens nach nit verfloßen, auch in dem gemeinen
gut eben schlëchtlich gehußet
werde etcAbréviation, habend myne g
h
Abréviation
einhellig erkendt, wylen wegen nach nit verfloßenen jahren obangeregter fendrich NotzPersonne :
deß seckhelmeister ambts, in
ansehen, derselbe auch dem stillstandtOrganisation : byzuwohnnen pflëgt,
biß nach verfließung der välligen jahren ohnfähig, alß solle
in gegenwarth der herren obervögten ein anderer erwehlt,
und so der eint- ald andere
von den herren obervögten
hierzu sonderbahr tugenlich erachtet wurde, denselben einer
ehrsammen gmeind fürschlahen
mögen.
Inn der heiteren und ußtruckhenlichen meinung, daß
der nöüwerwehlte seckhelmeister mit keinem abendtrunkh
beschwärt, sondern ihme lediglich
überlaßen syn, einen bescheidenlichen abendtrunckh zehalten
oder nit.
Nebent demme solle
den vorgesezten der gmeind
ernstlich zugesprochen werden,
daß gmeine gut fürs khünfftig
uff daß sparsammest zuverwalten
und alle ohnnothwendige umbkösten abzuschnyden.