SSRQ ZH NF II/11 135-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 135-1
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Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon
1675 mai 5.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 569, S. 163-165
- Date : 1675 mai 5 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 16.5 × 20.5
- Langue : allemand
Commentaires
Seit 1489Date : 1489 unterstanden die Orte RiedenLieu : und DietlikonLieu : niedergerichtlich zwar einem städtischen Obervogt, hochgerichtlich gehörten die beiden östlich der GlattLieu : liegenden Gemeinden jedoch weiterhin zur Verwaltungseinheit der Zürcher Landvogtei KyburgLieu : (Largiadèr 1922, S. 85-86). Daran hatte auch die Zusammenlegung der Obervogteien RiedenLieu : -DietlikonLieu : -DübendorfLieu : und SchwamendingenLieu : (mit OberhausenLieu : , OerlikonLieu : und SeebachLieu : ) im Jahr 1615Date : 1615 nichts geändert (SSRQ ZH NF II/11 105-1).
Texte édité
Mittwuchs, den 5ten maiiDate : 05.05.1675 (),
prntpresentibus herr burgermeister SpöndliPersonne :
und beid rätheOrganisation :
Dem nach von vilen jahren har etwas missverständtnus entzwüschent den herren vögten
zu KyburgLieu : als von hocher oberkeit wegen
eins-, danne den hhAbréviation obervögten zu DübendorffLieu : und SchwamendingenLieu : anders theils, betreffent ihre habenden rechtsamminen zu RiedenLieu : und DietliconLieu : geschwebt, und nun myn
gnAbréviation herren bei anlaas eines nöüerlich vorgefallnen erbfahls nothwendig befunden, disen
strytigkeiten zu künfftiger, beständiger nachricht dermahlen zuerörtheren, habend sich uf denAjout au-dessous de la ligne, réclamea
[p. 164]Saut de pageden hütigen tag vor wolgedacht mynen
gnAbréviation hhAbréviation ynbefunden hrAbréviation quartier haubtman Heinrich EscherPersonne : , derwylen vogt zu
KyburgLieu : , an dem einen, danne hrAbréviation zunfftmeister Cunrad SchmidPersonne : , pfleger zu St. JacobLieu : ,
und hrAbréviation zunfftmeister Hans Heinrich WüestPersonne : ,
pflëger der stifft zum GrGross MünsterLieu : allhier, beide verordnete obervögt zu SchwamendingenLieu : und DübendorffLieu : , an dem anderen theil. Da sie dann in ihren vorgebrachten
gründen und gegen gründen fürgelegte
graffschafft- und ambts-urbarys und anderen
documenten der nothurfft nach angehört und
entlichen hernach folgender entscheid und einhellige erlütherung gemachtet worden:
Es solle bevorderst bei den alten marken
der graffschafft KyburgLieu : , daß nammlich dieselben biß an die GlattLieu : gehen sollind, fürbas hin bewenden, und desswegen die beiden
ennet der GlattLieu : gelegnen gmeinden RiedenLieu :
und DietliconLieu : als ynwohner der graffschafft geachtet werden, glychwolen die
mannschafft wie von altem har under das
panner ZürichLieu : gehören,1 und den herren obervögten zu SchwamendingenLieu : und DübendorffLieu : mit habenden rechten zuständig verblyben. Wan demnach an disen beiden orthen
RiedenLieu : und DietliconLieu : sich ein uffahl zu trage,
solle derselbe zwahren ohne beysyn eines vogts
von KyburgLieu : von denen ermeldten obervögten
als myner gnAbréviation hhAbréviation raths fründen, aber nach
der graffschafft KyburgLieu : uffahls-rechten
verfertiget und verhandlet, auch die fallende
abzüg in disen beiden orthen von den hhAbréviation
obervögten zu handen gemeiner statt nach
mehrermeldter graffschafft KyburgLieu : rechten
und gewohnheiten bezogen werden, darbei es den uß trückenlichen verstand hat,
daß die beiden orth RiedenLieu : und DietliconLieu :
gegen der graffschafft, nicht aber gegen denen
hieharwerts der GlattLieu : gelegnen orthen
(dafehrn nicht andere verträg darwider)
abzug-frey syn sollend. Dannethin die
[p. 165]Saut de pagehochoberkeitlichen und malefitz-fähl an disen
beiden orthen betreffent, sollend sie, wan
sie ohn disputierlich und offenbahr, bei dem
huß KyburgLieu : verblyben, also, daß wan jemand
malefitzischer, das ist solcher thaten beklagt,
zu deren abstraffung der scharffrichter gebrucht wirt, oder welche gar an lyb und
leben gehend, ein solcher naher KyburgLieu : gefüehrt, daselbst begichtiget und abgestrafft
werden, auch die confiscationen dahin fehrners gehören.2 Im übrigen aber auch diso
zwo gmeinden des bruchs3 halber wie bißhar der graffschafft KyburgLieu : beigethan
und pflichtig verblyben sollind.
Annotations
- Ajout au-dessous de la ligne, réclame.↩
- Der bereits im Urbar von ca. 1535 festgehaltene Sachverhalt wird hiermit bestätigt (StAZH F II a 271, S. 132; Largiadèr 1922, S. 86).↩
- Die Zuständigkeit KyburgsLieu : für Fälle der Blutgerichtsbarkeit schreibt auch ein Artikel der Offnung von DietlikonLieu : und RiedenLieu : vor (StAZH A 97.2, Nr. 12, fol. 55r-61r; Edition: SSRQ ZH AF I/2, XLV, Nr. 1, Art. 7).↩
- Die Landvogteien erhoben für ihre Verwaltung als besondere Abgabe eine Verbrauchssteuer zur Bestreitung öffentlicher Ausgaben (Largiadèr 1932, S. 24; Idiotikon, Bd. 5, Sp. 345-346).↩
Résumé