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SSRQ ZH NF II/11 135-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 135-1

Licence : CC BY-NC-SA

Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon

1675 mai 5.

Ein Erbfall hat die seit längerer Zeit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Zuständigkeiten für die Orte Rieden und Dietlikon zwischen den Landvögten von Kyburg und den Obervögten von Schwamendingen und Dübendorf erneut aufscheinen lassen. Um künftige Kompetenzkonflikte zu vermeiden, klären Bürgermeister und Räte von Zürich die Situation, nachdem sie die Argumente der Amtsleute beider Seiten angehört haben, die sich auf ihre vorgelegten Urbare und Dokumente berufen. Es wird festgehalten, dass die alten Grenzen der Grafschaft Kyburg, die bis an die Glatt reichen, Bestand haben sollen. Die Bewohner der jenseits der Glatt liegenden Gemeinden Rieden und Dietlikon gelten als Einwohner der Grafschaft, obwohl sie von altersher militärisch unter das städtische Aufgebot gehören und niedergerichtlich dem Obervogt von Schwamendingen und Dübendorf unterstellt sind. So gehören Konkursfälle und der Einzug der Abzuggelder zuhanden der Stadt zwar in die Zuständigkeit des Obervogts, sind jedoch nach den Rechten Kyburgs zu handhaben. Die beiden Orte sind der Grafschaft Kyburg kein Abzugsgeld schuldig. In Bezug auf das Hochgericht sollen Rieden und Dietlikon weiterhin bei Kyburg verbleiben, wohin entsprechende Klagen zu richten, die Angeklagten zu führen und wo die Urteile zu fällen sind. Konfisziertes Gut gelangt ebenfalls nach Kyburg; auch den Brauch (Steuer) haben die beiden Orte Kyburg zu entrichten.

Seit 1489Date : 1489 unterstanden die Orte RiedenLieu : und DietlikonLieu : niedergerichtlich zwar einem städtischen Obervogt, hochgerichtlich gehörten die beiden östlich der GlattLieu : liegenden Gemeinden jedoch weiterhin zur Verwaltungseinheit der Zürcher Landvogtei KyburgLieu : (Largiadèr 1922, S. 85-86). Daran hatte auch die Zusammenlegung der Obervogteien RiedenLieu : -DietlikonLieu : -DübendorfLieu : und SchwamendingenLieu : (mit OberhausenLieu : , OerlikonLieu : und SeebachLieu : ) im Jahr 1615Date : 1615 nichts geändert (SSRQ ZH NF II/11 105-1).

Texte édité


Mittwuchs, den 5ten maiiDate : 05.05.1675 (),
prntpresentibus herr burgermeister SpöndliPersonne :
und beid räthe
Organisation :

[...]Non-pertinence éditoriale

Dem nach von vilen jahren har etwas missverständtnus entzwüschent den herren vögten
zu KyburgLieu : als von hocher oberkeit wegen
eins-, danne den hhAbréviation obervögten zu DübendorffLieu : und SchwamendingenLieu : anders theils, betreffent ihre habenden rechtsamminen zu RiedenLieu : und DietliconLieu : geschwebt, und nun myn
gnAbréviation herren bei anlaas eines nöüerlich vorgefallnen erbfahls nothwendig befunden, disen
strytigkeiten zu künfftiger, beständiger nachricht dermahlen zuerörtheren, habend sich uf denAjout au-dessous de la ligne, réclamea
[p. 164]Saut de pageden hütigen tag vor wolgedacht mynen
gnAbréviation hhAbréviation ynbefunden hrAbréviation quartier haubtman Heinrich EscherPersonne : , derwylen vogt zu
KyburgLieu : , an dem einen, danne hrAbréviation zunfftmeister Cunrad SchmidPersonne : , pfleger zu St. JacobLieu : ,
und hrAbréviation zunfftmeister Hans Heinrich WüestPersonne : ,
pflëger der stifft zum GrGross MünsterLieu : allhier, beide verordnete obervögt zu SchwamendingenLieu : und DübendorffLieu : , an dem anderen theil. Da sie dann in ihren vorgebrachten
gründen und gegen gründen fürgelegte
graffschafft- und ambts-urbarys und anderen
documenten der nothurfft nach angehört und
entlichen hernach folgender entscheid und einhellige erlütherung gemachtet worden:

Es solle bevorderst bei den alten marken
der graffschafft KyburgLieu : , daß nammlich dieselben biß an die GlattLieu : gehen sollind, fürbas hin bewenden, und desswegen die beiden
ennet der GlattLieu : gelegnen gmeinden RiedenLieu :
und DietliconLieu : als ynwohner der graffschafft geachtet werden, glychwolen die
mannschafft wie von altem har under das
panner ZürichLieu : gehören,1 und den herren obervögten zu SchwamendingenLieu : und DübendorffLieu : mit habenden rechten zuständig verblyben. Wan demnach an disen beiden orthen
RiedenLieu : und DietliconLieu : sich ein uffahl zu trage,
solle derselbe zwahren ohne beysyn eines vogts
von KyburgLieu : von denen ermeldten obervögten
als myner gnAbréviation hhAbréviation raths fründen, aber nach
der graffschafft KyburgLieu : uffahls-rechten
verfertiget und verhandlet, auch die fallende
abzüg in disen beiden orthen von den hhAbréviation
obervögten zu handen gemeiner statt nach
mehrermeldter graffschafft KyburgLieu : rechten
und gewohnheiten bezogen werden, darbei es den uß trückenlichen verstand hat,
daß die beiden orth RiedenLieu : und DietliconLieu :
gegen der graffschafft, nicht aber gegen denen
hieharwerts der GlattLieu : gelegnen orthen
(dafehrn nicht andere verträg darwider)
abzug-frey syn sollend.
Dannethin die
[p. 165]Saut de pagehochoberkeitlichen und malefitz-fähl an disen
beiden orthen betreffent, sollend sie, wan
sie ohn disputierlich und offenbahr, bei dem
huß KyburgLieu : verblyben, also, daß wan jemand
malefitzischer, das ist solcher thaten beklagt,
zu deren abstraffung der scharffrichter gebrucht wirt, oder welche gar an lyb und
leben gehend, ein solcher naher KyburgLieu : gefüehrt, daselbst begichtiget und abgestrafft
werden, auch die confiscationen dahin fehrners gehören.2 Im übrigen aber auch diso
zwo gmeinden des bruchs3 halber wie bißhar der graffschafft KyburgLieu : beigethan
und pflichtig verblyben sollind.

Annotations

  1. Ajout au-dessous de la ligne, réclame.
  1. Der bereits im Urbar von ca. 1535 festgehaltene Sachverhalt wird hiermit bestätigt (StAZH F II a 271, S. 132; Largiadèr 1922, S. 86).
  2. Die Zuständigkeit KyburgsLieu : für Fälle der Blutgerichtsbarkeit schreibt auch ein Artikel der Offnung von DietlikonLieu : und RiedenLieu : vor (StAZH A 97.2, Nr. 12, fol. 55r-61r; Edition: SSRQ ZH AF I/2, XLV, Nr. 1, Art. 7).
  3. Die Landvogteien erhoben für ihre Verwaltung als besondere Abgabe eine Verbrauchssteuer zur Bestreitung öffentlicher Ausgaben (Largiadèr 1932, S. 24; Idiotikon, Bd. 5, Sp. 345-346).