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SSRQ ZH NF II/11 134-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 134-1

Licence : CC BY-NC-SA

Gemeinderecht für ausserhalb der Gemeinde Wipkingen wohnende Gemeindegenossen

1675 février 19.

Im Streit zwischen der Gemeinde Wipkingen und ihren auswärts wohnenden Gemeindegenossen Jagli Hotz sowie Jörg und Jakob Schubinger entscheiden die Obervögte Bertschinger und Werdmüller, dass Letztere die ihnen auferlegte Steuer von zwei Batzen entrichten müssen, wenn sie das Gemeinderecht behalten möchten. Dagegen soll die Gemeinde den Stiftswein auch unter den Auswärtigen verteilen.

  • Cote : StArZH VI.WP.A.7.:60
  • Date : 1675 février 19
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 34.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Hans Rudolf Hess, Landschreiber

Am im Text erwähnten 21. Februar 1660 hatte der ZürcherLieu : RatOrganisation : entschieden, dass Hans Heinrich LaubiPersonne : , der das Lehen im HeslibachLieu : innehatte, das Gemeinderecht in WipkingenLieu : nicht verwirkt habe, obwohl er die Profosensteuer nicht entrichtet hatte (StArZH VI.WP.A.7.:52). Am 17. April 1667 urteilten die Obervögte, dass HeinrichPersonne : und JakobPersonne : HotzOrganisation : ihr Gemeinderecht in WipkingenLieu : trotz ihrer Niederlassung im HardLieu : zwar nicht verwirkt hätten, sie dürften jedoch während ihrer Abwesenheit die Gemeindenutzungen nicht beanspruchen (StArZH VI.WP.A.7.:54). 1689 kam es erneut zum Konflikt um die Rechte und Pflichten der auswärtigen Gemeindegenossen, in dem die Obervögte erläutern mussten, wer das Hühnergeld und wer die Stubenhitz zu entrichten schuldig war (SSRQ ZH NF II/11 142-1).

Texte édité


Auf die klag fendrich Heinrich NotzenPersonne : und schulmeister
BurkhartenPersonne : , der geschwornen und ausschüssen einer
ehrsammen gmeind WipkingenOrganisation : , wider Jagli HotzPersonne : , JörgPersonne :
und JacobPersonne : die Schubingern
Organisation :
, die sich ausert der gmeind
aufhaltind und die zween batzenUnité monétaire : 2 batz/bache steühr, so mein gndAbréviation
herren, die rechenherren, den jenigen, so ausert der
gmeind wohnen, einer ehrsammen gmeind jehrlichDurée répétée : 1 année
zu entrichten auferlegt, jetz etlich jahr verweigert zu geben, mit bitt, disse widerspennigen dahin
zuhalten, dass sie gleich andern, so auch gmeindtsgnossig
und anderwehrts sitzen und die obiges jehrlichDurée répétée : 1 année gern
und willig entrichten, in gleichen schranken zuhalten etcAbréviation.

Darauf aber die SchubingernOrganisation : und HotzPersonne : geantwortet,
dass wan die, so in der gmeind sitzen, disse zween batzenUnité monétaire : 2 batz/bache
jehrlichDurée répétée : 1 année erlegind, seyen sie urbittig, selbige auch abzustatten, man solle sie auch wie gmeindtsgnossen
ansehen etcAbréviation.
Hierauff ward nach anhörung der
jenigen erkantnus, so mein gnedig herren, die
rechenherren, den 21. febrfebruar 1660Date : 21.02.1660 () gegeben,1 auch specificierlicher erscheinung, daß andere ihre gmeindsgnossen, nammlich Hanß WeberPersonne : , so zu SeenLieu : , Rudi LoubiPersonne : , Hans DomanPersonne : , so ausert der gmeind sitzen,
dise steühr fleyssig erlegt haben, erkent:
Es sollen
Jagli HotzPersonne : , JörgPersonne : und JacobPersonne : die SchubingernOrganisation : nach laut
und auf weysung vorangezogner erkantnus
die zween batzenUnité monétaire : 2 batz/bache der gmeind jehrlichDurée répétée : 1 année zustellen,
widrigen fahls sie vermög der erkantnus ihr dorfrecht verwirckt haben und für keine gmeindtsgnossen mehr gehalten sein. Wo sie aber ghorsammen,
soll ihnen ordenlich in die gmeind gesagt werden.

Item es solle der wein, so ein ehrwürdig stifftOrganisation : bey
guten jahren dder gmeind gibt, gleich getheilt und den
uswohnern die ürten darin nit gesteigert, im andern wein aber, so andere gmeindtsgnossen und
die uswohner nit zusammen steührend, soll den us[p. 2]Saut de pagewohnern was billich und recht ist auferlegt und
nachgezogen werden.

Actum freytags, den 19. februarii anno 1675Date : 19.02.1675 (),
prntpresentibus herr zunftmeister BertschingerPersonne : und
herr bauherr WerdmüllernPersonne : , der enden
ordenlichen obervögten.
[Signature :]
Landtschreiber HessPersonne : mprmanu propria
[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso :]
Urtel von denen, die a–ußend
ußend
À corriger en : ußend
–a der gemeind
wonende

Annotations

  1. À corriger en : ußend.
  1. StArZH VI.WP.A.7.:52.