SSRQ ZH NF II/11 144-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 144-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen
und Albisrieden
1691 avril 29.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 1, Nr. 1057 b
- Date : 1691 avril 29 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 60.0 × 33.5 (Plica : 5.5 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire dans une boîte en bois, rond, attaché à une lanière en parchemin, poli
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH G I 231, fol. 1a-1d
- Date : 1691 avril 29 Tradition : Libell (Abschrift)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 29.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH G I 8, Nr. 49
- Date : 1691 avril 29 Tradition : Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH G I 8, Nr. 50
- Date : 1691 avril 29 Tradition : Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH G I 232, S. 291-300
- Date : 1763 Tradition : Abschrift (Grundtext)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.5 × 22.0
- Langue : allemand
Texte édité
Wir, burgermeister und raht der statt ZürichLieu : Organisation : , urkhunden hiemit offentlich, demnach
sich mißverstand und streitigkeit erhebt zwischent den ehren vesten, unßeren besonders getreüwen, lieben, verburgerten, Johann Rodolff LavaterPersonne : , schreibern einer ehrwürdigen
stifft zum Großen MünsterOrganisation : , an einem, danne Heinrich WüestPersonne : , landtschreibern zu SchwâmendingenLieu : , und Rudolff WaßernPersonne : , landtschreybern zu RiedenLieu : 1, an dem anderen theil betreffend theils
einer ehrwnehrwürdigen stifftOrganisation : zugehörendes fertigungs-recht, theils die befugsamme, die fertig- ald kauff-brieff2 zuschreiben, da dan ermelter stifftschreiber innammen seiner hhherren principalen angehalten, daß wir
selbige bey ihrem ohndisputierlich von zweyenQuantité : 2 seculisChangement de langue : latin hero unperturbiertem possess der fertigungs rechten zu schützen und zuschirmen, bynebent ihme gleich seinen vorfahren nach außweisung der
offnung3 (und wie die rechen-, spitthal- und allmosen ambts schreiber an ihrem ohrt consideriert seyen) zu gutem wolermelter stifftOrganisation : lëhen zinsen und tragereyen umb das, so vor dero stab gefertiget wird, die schreibung der fertigungs-brieffen zuzukennen, gngnädig geruhen wolten. Hingegen hatten erwehnte landtschreibern, sonderlich der zu SchwâmendingenLieu : , vermeinen wollen, daß in
ansehung einer vor etlichen jahren beschechnen güetlichen abred zwischent dem ehrsammen, weisen alt stifftschreiber Rudolff MüllerPersonne : und dem frommen, vesten ambtman Marx EscherPersonne : , damahligen
landtschreiber zu SchwâmmendingenLieu : , auch sy solch streitiger enden daß protocoll füehren und zu verhüetung allerhand betrugs nicht nur die schuld, sondern auch, nach bedingtem innhalt erregter
abred, die kauffs verfertigungs-brieff zu schreiben ihnen zuständig seyn solten. Und nun wir sie in klag und antwort, auch ablesung eingelegter schrifften4 der nothurfft nach angehört,
habend wir hierauff etwelche unserer mitträhten verordnet5, namblich die hochgeachten, woledlen, gesträngen, frommen, vesten, fürnehmen, fürsichtigen und weißen, herren Johann
Heinrich DentzlerPersonne : , statthalter, hrherrn Caspar MuraltPersonne : , obmann gemeiner unßerer clöstern, hrherrn David HörnerPersonne : , gewesenen syl- und dießmahligen hardherr, hrherrn Salomon HirtzelPersonne : , gewesnen
landtvogt im ThurgeüwLieu : und jetzmahliger statthaubtman, und hrherrn Ulrich WolffPersonne : , gewesnen vogt zu GrüeningenLieu : , in der meinung (mit zuziehung unßers auch gelbtgelobten mittrahts, hrherrn
Melchior HoffmeistersPersonne : , zunfftmeisters und gewesnen vogts zu WynfeldenLieu : , und deß ehrwnehrwürdigen und wolgelehrten hrherrn Caspar WolffenPersonne : , verwaltern der stifftOrganisation : ), die partheyen in ihrem für- und
widerbringen weiters gegen einanderen zuverhören, ihre documentaChangement de langue : latin zu durchgehen und, wo müglich, sie güetlich mit einanderen zuvergleichen, welche dan den 27ten martiiDate : 27.03.1691 () nechsthin sich
zusammen verfüegt, beide partheyen der weitleüffigkeit nach in ihren angelegenheiten verhört, die ein- und anderseiths zum beweistumb producierte gründ und eingegebne schrifften
erduhret und dato uns gebührend referiert, wie daß von ermeltem hrherrn verwalter WolffenPersonne : in nammen einer ehrw ehrwürdigen stifftOrganisation : zu beschirmung der stifftsherrlichen fertigungs-rechten
die rechtsamme a donatione Caroli magniPersonne : Changement de langue : latin hargeführt und durch underschidenlich, in nechst verwichnem und gegenwürtigem seculoChangement de langue : latin von räht, auch räht und burgerenOrganisation : , ertheilt, ihrer offnung einverleibten erkantnußen confirmiert zu seyn, auch durch etlich mit fertigungen angefüllte follianten die praxis bescheint worden seye, so danne ernant streitige partheyen
ihre oberzehlte gründ contradictorieChangement de langue : latin weitlaüffig proponiert, worüber sie zwahren ein etwelches gutachten abgefaßet, darmit aber die partheyen sich nicht allerdings vernüegt
befunden, deßetwegen sie die gantze handlung ledigklich uns zu rechtlichem außspruch gezimmend haben hinterbringen wollen. Derhalben wir in reifflicher erduhr- und überlegung der sachen beschaffenheit in conformitet angeregt, wol abgefast befundenen gutachtens einhellig erkennt, daß eine erhrwehrwürdige stifftOrganisation : by ihren althar gebrachten privilegien
nach außweisung ihrer offnungen und urbarien (die wir in krafft dieß brieffs by ihrem innhalt mit aller sicherheit, so zu solichen sachen gehört, für jetz und könfftige zeiten confirmieren und bestätigen)6, wie nicht weniger by der durch vilfaltig von unßeren regiments vorfahren und uns ergangnen erkantnußen zum offteren bekrefftigeterCorrection par-dessus, remplace : na freyheit der
fertigungs rechten, benantlich aller orthen unßerer gericht und gebiethen, wo ihro über die selbiger von alten har lëchig geweßenen güter daß fertigungs recht zustehet und sie es
docieren kan, forthin unperturbiert, in allweg unbekränckt und krefftigist geschirmt verbleiben, demnach von ihrem alß stifftschreiber alles daß jennige, was vor dero stab gefertiget und verhandlet wird, verbriefet und außgehändiget werden, und umb gemeinen bestens wegen zu verhüetung allerhand unordnungen und betrugs, die landtschreibern
zu SchwâmendingenLieu : und RiedenLieu : , wie auch andere landtschreiber, in deren bezirck oberleüterter mâßen stifftische erb lëhengüeter sich befinden theten, die benöthigte extractaChangement de langue : latin auß
ihren protocollisChangement de langue : latin, was namlich schuldbarliches auff den gefertigten güeteren stehen möchte, abzufolgen laßen, auch die von gedachtem stifftschreyber entpfahende fertigungs-nachricht
dem landtsprotocolloChangement de langue : latin einzuverleiben pflichtig seyn; und dahero von dem schreibtax dem stifftschreiber für seine mehrere müehwalt zween drittheilQuantité : 0.66, den landtschreiberen aber für
ihre müeh ein drittheilQuantité : 0.33 zu kommen, so danne einer erhrwehrwürdigen stifftOrganisation : pflägerambt die besiglung der fertigungs-brieffen allein wie von altem har gebühren und überlaßen seyn,
auch demme fürohin von allen hierin berührten theilen ohne widrige exception gehorsammlich nachgelebt werden solle. In krafft dieses brieffs, an den wir zu wahrem und vestem
urkhundt unßer statt ZürichLieu : secret-insigel offentlich haben hencken laßen, mittwochs, den neün und zwänzigsten aprilis von der gnaden reichen gebuhrt Christi, unßers
lieben herren und heilands, gezellt eintaußendt sechshundert neüntzig und ein jahrDate : 29.04.1691 ().7
[Note dorsale au verso :]
Spruch brieff
der stifftOrganisation : rechtsammenen ins gemein, sonderbahr aber die fertigungs freyheit und daran
hangende verschrybung der verkaüffen umb
eerb lächen güether, sambt theilung
des schryber taxes belangend,
anno 1691Date : 1691
Spruch brieff
der stifftOrganisation : rechtsammenen ins gemein, sonderbahr aber die fertigungs freyheit und daran
hangende verschrybung der verkaüffen umb
eerb lächen güether, sambt theilung
des schryber taxes belangend,
anno 1691Date : 1691
Annotations
- Correction par-dessus, remplace : n.↩
- Albisrieden.Lieu : .↩
- Beispiel einer zeitnahen Kauffertigung durch das GrossmünsterstiftOrganisation : vgl. StAZH G I 8, Nr. 13.↩
- Sowohl die älteren Rechte des StiftsOrganisation : in SchwamendingenLieu : (ca. 1400) als auch die erneuerten Rechte von 1533Date : 1533 erwähnen die Pflicht der Inhaber von Erblehengütern, Kaufgeschäfte innert Jahresfrist vor dem Propst respektive vor den Stiftspflegern zu fertigen (SSRQ ZH NF II/11 15-1, Art. 24; SSRQ ZH NF II/11 57-1, Art. 16).↩
- Vgl. hierzu die weiteren in diesem Zusammenhang entstandenen Schreiben (StAZH G I 8, Nr. 42; StAZH G I 8, Nr. 44; StAZH G I 8, Nr. 46; StAZH G I 8, Nr. 47; StAZH G I 8, Nr. 55).↩
- Der Konflikt muss ein Jahr früher angefangen haben, da bereits am 18. Januar 1690Date : 18.01.1690 () vier Ratsherren (David HornerPersonne : und Ulrich WolfPersonne : werden im Gegensatz zur edierten Urkunde nicht genannt) abgeordnet wurden, ein Gutachten über die Natur der Lehengüter zu erstellen, wegen deren Fertigung ein Konflikt ausgebrochen war (StAZH G I 8, Nr. 35). Vom gleichen Tag ist auch ein Bericht erhalten (StAZH G I 8, Nr. 36). Datierend vom 23. Januar 1690Date : 23.01.1690 () haben sich Zusammenstellungen und ein Bericht über früher erfolgte Fertigungen sowie ein Gutachten überliefert (StAZH G I 8, Nr. 37; StAZH G I 8, Nr. 38; StAZH G I 8, Nr. 39; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Anhang, A. 26; StAZH G I 8, Nr. 41).↩
- Die erneuerte Offnung von AlbisriedenLieu : vom 20. Mai 1691Date : 20.05.1691 führt die Anzeigepflicht der Verkäufer von eigenen oder Erblehengütern zuhanden des dortigen Hofmeiers oder des Stiftsverwalters auf, damit Handänderung von den Stiftspflegern gefertigt werden können (SSRQ ZH AF I/1, Nr. 16, Art. 20e, S. 164). ↩
- Ein Eintrag im Unterschreibermanual des 20. April 1691Date : 20.04.1691 () erwähnt die Verlesung des Vergleichs zwischen den beiden Parteien, in welchem dem StiftOrganisation : das Recht auf Ausfertigung von Fertigungs- und Kaufurkunden bestätigt worden ist. Auch die Verteilung der Schreibgebühren ist bereits festgehalten. Für den Fall, dass die Konfliktparteien den Vergleich nicht annehmen sollten, sehen Bürgermeister und beide RäteOrganisation : vor, dass das von den Landschreibern eingelegte Bittschreiben (StAZH G I 8, Nr. 44) dem Stiftsschreiber LavaterPersonne : mitgeteilt und am Montag darauf die Bittschreiben beider Parteien angehört werden sollen, um zu erörtern, ob zwischen alten und neuen Lehengütern zu unterscheiden sei (StAZH B II 633, S. 110-111). Ein Eintrag zum vorliegenden Ratsentscheid liegt unter dem 29. April 1691Date : 29.04.1691 () ebenfalls vor (StAZH B II 633, S. 123-125; Teiledition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 229b).↩
Résumé