check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 179-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 179-1

Licence : CC BY-NC-SA

Ordnung der Obervögte für die Gemeindeversammlung in Oberstrass

1784 novembre 12.

Weil die Gemeindeversammlungen von Oberstrass mit viel Lärm und Unfug verbunden seien und die Leute einander ins Wort fallen würden, erlassen die Obervögte Scheuchzer und Gessner folgende Ordnung: Bei Gemeindeversammlungen soll man sich still und ordentlich vom Haus zum Gemeindehaus begeben, sich dort in der Gemeindestube auf seinen Platz setzen und warten, bis alle versammelt sind. Dann soll die Tür verschlossen und alle, die nicht der Gemeinde angehören, fortgeschickt werden. Der Untervogt soll die zu behandelnden Geschäfte vorstellen und seine Position dazu erläutern. Danach soll der Untervogt die Vorgesetzten und nach diesen die Gemeindegenossen der Reihe nach um deren Meinung befragen. Wenn es zur Abstimmung kommt, soll jeder an seinem Platz sitzen bleiben, bis der Wächter der Gemeinde die Wahlpfennige ausgeteilt hat, danach soll jeder der Reihe nach seinen Pfennig in die Kiste legen. Nach der Abstimmung soll der Untervogt laut die Stimmen zählen. Nach Abschluss der Versammlung soll man sich still nach Hause begeben. Diese Ordnung soll einmal jährlich vom Untervogt der Gemeinde vorgelesen werden.

  • Cote : StArZH VI.OS.A.6.:83
  • Date : 1784 novembre 12
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • État de conservation : Stockflecken
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 35.0
  • Langue : allemand

Am 8. Oktober 1675 hatten die Obervögte der Vier WachtenLieu : und WipkingenLieu : eine Ordnung für Gemeindeanlässe, besonders Gemeindetrünke, erlassen, die für alle Gemeinden der Vier WachtenLieu : und WipkingenLieu : gültig war. Auch diese Ordnung wurde mit Unruhe und Streit an solchen Anlässen begründet (SSRQ ZH NF II/11 136-1). Zur Abstimmung mit Wahlpfennigen sowie anderen Abstimmungsarten vgl. Bickel 2006, S. 206-209.

Texte édité


Wir, ends bemmelte herren obervögte der IV WachtenLieu : und WipkingenLieu : , thun kund unseren getreüen lieben
obervogtey angehörigen der gemeind OberstraasLieu : Organisation : , daß, nach
dem wir ehmals udund nun erst kürzlich zu entnemmen gehabt, wie
daß öfftermalen eüere gemeinds versamlungen so wohl während
der versamlung als auch vorher, ehe selbige angehet, mit
starkem gereüff und unfugen begleitet seyen, wie nicht weniger
das ungebundene wesen einschleiche, daß einer dem anderen in
seine reden falle oder auch manchmal einer anfange zu reden,
ehe der umfrag nach die tour an ihnne zu reden komme, so
haben wir für nothwendig angesehen, diesem allem vorschub zu thun.
Und ist unsere oberkeitoberkeitliche willensmeinung,
daß für in zukonft bey allen gemeinds versamlungen,
wann einem dahin gebotten, daß er von haus aus still und
ordentlich sich in das gemeindhaus begeben solle und alldorten
in die gemeindsstuben an sein ort size und ohne einiches
gereüff zuwarte, bis die ganze gemeind versamlet seye.
Wann dann alles zugegen, so solle die thür verschloßen und
alle, die nicht zu der gemeind gehörent, weg geschickt werden.
Nach diesem solle der untervogt der gemeind vortragen,
warum sie versamlet seyen, und nach seinem gemachten
vortrag solle er über die sach selbst seine gedanken eröffnen, und damit ein jeder wiße, um was für eine sache
es zu thun seye, so solle jeder still und aufmerksam seyn
auf das, was vorgetragen wird – udund im geringsten nicht reden.
Wann dann der untervogt sein vortrag gemacht und
seine meinung gegeben, so solle er die vorgesezte der
ordnung nach ein jeder um seine meinung anfragen
und wann einer seine meinung gegeben, solle er widerum [p. 2]Saut de page
stillschweigen und weder vor der anfrag noch nachher reden
oder einem anderen in die rede fallen. Wann dan sämtliche
vorgesezte ihre gedanken eröffnet, so fahrt dann der untervogt in seiner umfrag bey den ältesten gemeindsgenoßen
bis auf den lezten fort, und, wie schon gesagt, keiner vordemAinsi anderen reden solle, bis er um seine meinung angefraget wird, damit, so lang die gemeind daurt, eine gänzliche
stille unter den gemeindsgenoßen herrsche. Dannethin
ist einem jeden angekündigt, in seinen reden behuetsam
zu seyn und nicht ausdrüke zugebrauchen, woraus
mißhelligkeiten entstehen könten.
Ingleichem wollen
wir auch bey dennen anlääsen, wo die mehrheit der stimmen
den endscheid geben sollen, eine ordnung wißen, und zwar
also: Wann die stimmen gesammelt werden müsen, so
solle ein jeder in seinem ort sizen bleiben und der
wächter von der gemeind solle die von dem untervogt
vorher abgezehlten pfennige empfangen und einem jeden
in sein ort abgeben. Wann dann alle ihre pfennige haben,
solle bey den vorgesezten der anfang gemacht werden,
daß einer nach dem anderen aus seinem ort gehe und
seinen pfennig in die druken lege; wann er denselben gelegt, begiebet er sich wider an sein ort, und so, bis alle
ihre pfennige gelegt. Nach diesem solle der untervogt
die pfennige laut zehlen, damit jeder sehe und höre,
daß alles in ordnung zugegangen. Nach beendigung
der geschäfften solle jeder ohne großes gereüff sich wegbegeben.
Wir haben nun das völlige zutrauen
zu eüch, daß ihr dieser unserer bestgemeinten [p. 3]Saut de page
verordnung, die einig den zwek zur eintracht und sittlichkeit hat, geflißen nachleben und in keinem theil
darwider handlen werdet, damit wir nicht genöthiget
werden, die fehlbahren zur verantwortung und allfahliger
straf zuziehen.

Beynebend ist einem jeweiligen untervogt anbefohlen,
diese gemeinds ordnung alljährlichDurée répétée : 1 année ein mal zu mäniglichem verhalt der gemeind vorzulesen.

Actum freytags, den 12ten novnovember 1784Date : 12.11.1784,
prastbspraesentibus hochgeachten herren stadthalter und
ambtsobervogt S[c]Endommagé par un ou plusieurs trou(s), complété(e) par analogieaheüchzerPersonne : und
hochgeehrten herren raths- uund sihlherr GeßnerPersonne :
als beyden wohlverordneten herren obervögten
der IV WachtenLieu : uund WipkingenLieu : .

Canzley daselbst.
[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso :]
Gemeinds ordnung
für
eine ehrsame gemeind OberstraasLieu : Organisation : .
Datirt, den 12ten november
anno 1784
Date : 12.11.1784
.
VidVide urtlproturteilprotokoll tomtomus 3 ppagina 45 à 471

Annotations

  1. Endommagé par un ou plusieurs trou(s), complété(e) par analogie.
  1. Dieser Vermerk verweist auf den Entwurf in den Urteilprotokollen der Obervögte (StAZH B VII 40.10, Teil III, S. 45-47).