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SSRQ ZH NF II/11 161-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 161-1

Licence : CC BY-NC-SA

Beschluss der Gemeinde Oberstrass, die bei Wahlen und Einbürgerungen üblichen Gemeindetrünke in Geld ablösen zu lassen

1752 janvier 10.

Die Gemeinde Oberstrass will zur Verbesserung des Gemeindegutes einen Rebberg kaufen. Weil das Vermögen der Gemeinde aber dafür nicht ausreicht, beschliesst sie, dass neu gewählte Gemeindevorgesetzte keinen Gemeindetrunk mehr ausrichten sollen, sondern stattdessen 25 Gulden in die Gemeindekasse zu zahlen haben. Auch das Geld für den Einzugstrunk von Neubürgern soll in diesen Fonds fliessen. Diese Bestimmungen sollen gelten, bis das Ziel des Kaufs eines Rebbergs erreicht ist. Die Gemeindevorgesetzten sind derzeit Untervogt Hans Rudolf Frank, Säckelmeister Hans Jakob Rinderknecht sowie die Geschworenen Hans Konrad Küng, Hans Jakob Wild, Andreas Kraut, Heinrich Maler, Heinrich Küng und Salomon Küng. Die erste Zahlung erfolgt durch Salomon Küng.

  • Cote : StArZH VI.OS.A.5.:60
  • Date : 1752 janvier 10
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 35.0
  • Langue : allemand

Etwa sieben Monate nach dem vorliegenden Beschluss, am 18. August 1752, konnte die Gemeinde OberstrassLieu : Organisation : eine Juchart Reben von Rudolf JuckerPersonne : erwerben. Der Kaufpreis betrug 1100 Gulden, wobei die eine Hälfte sofort zu bezahlen war und die andere Hälfte in jährlichen Raten von mindestens 100 Gulden beglichen werden konnte (StArZH VI.OS.A.5.:62). Um die nötige Anzahlung von 550 Gulden leisten zu können, verkaufte die Gemeinde die 16 Ehrenbecher, die verschiedene Stadtbürger und Landleute zum Einzug gestiftet hatten (StArZH VI.OS.A.5.:61). Über die verbleibenden 550 Gulden stellte OberstrassOrganisation : an Martini (11. November) 1752 eine Schuldverpflichtung zugunsten von Rudolf JuckerPersonne : aus (StArZH VI.OS.A.5.:63).

Bereits am 29. Januar 1734 hatten die Obervögte die Einstellung unnötiger Gemeindetrünke verfügt, damit die Gemeinderechnung keine Defizite mehr aufweise (StArZH VI.OS.A.5.:52). Die Aufhebung von Gemeindetrünken zugunsten anderer Gemeindeaufgaben findet sich 1763 auch in FlunternLieu : (SSRQ ZH NF II/11 164-1, Art. 5).

Texte édité


Weylen wir, die eltesten und fürgesezten
sammt einer ehrsamen gemeind an der Oberen
Straß
Lieu :
Organisation :
, auf bewilligung und gutachten
unserer hochgeacht und hochgeehrten herren
ober-vögten in berahtschlagung gezogen,
wie daß wir unser gemeind wesen in einen
besseren stand und aufnahm bringen möchten, und zu solchem end uns ein stuk reben
trachten wellen anzuschaffen, damit wir gleich
anderen gemeinden unser gemeinds gerechtigkeit könnind äuffnen und auch zu gemessenen zeiten unsere ergetzlichkeiten könnind
haben. Weilen aber unser gemeind gut
zu gering und dieseres zu wegen zu bringen
aus solchem nicht kan härkommen, als haben wir
auf andere weg und mittel müßen bedacht
seyn, um unseren zwek zu erreichen:
Als
namlichen entziehen wir uns, die fürgesezten,
derjennigen nachtagen und mahlzeit, die
ein neü erwehlter fürgesezter geben soll, und
bestimmen für jetz und alle mahl für eine solche mahlzeit oder nachtag einem neü erwehlten
gschwornen auf zu erzehlen und in die gemeind
lad zu legen 25 Unité monétaire : 25 florins .
Fehrner solle, wann ein
frömde in diese unsere gemeind wurde kauffen
und das burgerrecht bey uns begehrte zu haben,
für seinen einzugstrunk so wohl für die fürgesezten als dem gemeinen mann in allem, es mag
dann nammen haben, wie es wil, das geld erlegen,
welches dann in der sum von ...Lacune dans le texte source (1 cm)a1 bestehen
solle. Solches auch in allen theilen solle fortgeführet werden und dauren solle, bis wir unseren
vorbeschribenen zwek erreichet haben.
[p. 2]Saut de page
Zu solchem end hin ist bey der wahl des
geschwohrnen Salomons KüngenPersonne : der anfang
gemachet worden. Und sind dieser zeit die
fürgesezten einer ehrsammen gemeind an der
Oberen StraßLieu :
Organisation :
:

Undervogt – HsHans Rudolf FrankPersonne :

SekelmstrSekelmeisterHsHans Jacob RinderknechtPersonne :

Gschwornen – HsHans Conradt KüngPersonne :

Gschwornen – HsHans Jacob WildPersonne :

Gschwornen – Andreas KrautPersonne :

Gschwornen – Heinrich MallerPersonne :

Gschwornen – Heinrich KüngPersonne :

Gschwornen – Salomon KüngPersonne :
[p. 3]Saut de page

Den anfang oder das erste gelt
zu dieserem verhoffentlichen nuzlichen
werk hat geschossen und gelegt gschworner
Salomon KüngPersonne : benantlichen 25 Unité monétaire : 25 florins .
Schreiber Johannes LindinnerPersonne : ,
schulmstrschulmeister
[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :]
Verordnung,
zu einem stuk gemeind
reben zu kommen.

Aufgericht, den 10. janjanuar
1752
Date : 10.01.1752

Annotations

  1. Lacune dans le texte source (1 cm).
  1. Die Summe wurde nicht eingefüllt. Möglicherweise war die genaue Summe noch nicht festgelegt.