SSRQ ZH NF II/11 158-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 158-1
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Schildtafel-Ordnung der Gemeinde Wiedikon
1746.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.WD.A.8.:104
- Date : 1746 Tradition : Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 35.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die Schildtafel, eine Sammlung von Wappen der Gemeindemitglieder, wurde in WiedikonLieu : 1731 eingerichtet. Die einzelnen Wappen befanden sich auf beweglichen Täfelchen, so dass Wappen hinzugefügt oder entfernt werden konnten. Die Verbindung von Bedingungen zur Aufnahme auf die Schildtafel und Bestimmungen zu Gemeindeanlässen in der vorliegenden Ordnung lassen vermuten, dass nur stimmberechtigte Bürger dazu berechtigt waren, ihr Wappen auf der Schildtafel zu führen. Die Schildtafel befand sich im Gesellenhaus; 1620 hatte die Gemeinde WiedikonLieu : Organisation : die Erlaubnis erhalten, dort Gericht und Schule abzuhalten sowie an Gerichtstagen und Gemeindeanlässen vom Stubenknecht bewirtet zu werden (SSRQ ZH NF II/11 106-1). Als das Gesellenhaus 1880 verkauft wurde, wurde die Schildtafel aufgelöst und die Wappentäfelchen ihren Besitzern ausgehändigt. Zur Schildtafel und der Schildtafelordnung von WiedikonLieu : vgl. Etter 1970, S. 31-34, Tafel 23, Tafel 24; Etter 1987, S. 92-93. Eine Schild- oder Wappentafel aus FlunternLieu : von 1875 ist erhalten; sie befindet sich derzeit im Stadtarchiv ZürichLieu : an einer Wand im 2. Stock, vgl. Dünki 2011, S. 106-110; Angst et al. 1995, S. 99.
Texte édité
Scheilt taffellen ordtnung der pünckten zu WeidickonLieu : , wie selbeige solle
gehalten und beobachtett werden.
den so genamten hauß guldtin erlegen.
gattung sie waren, zu keiner wahl tüchtig er fundten werden.
durch die entbehrung ihreß leiberlichenAinsi vatters dem oberkeitlichen allmoßen oder der gemeindt
beschwerlich wurdte, möge noch seiner ankunftt auch nicht mehr geleiten werden.
und gattung es immer geschähe, solle selbiger denen meinen hochgeachten herren obervögten
geleitett werden uund die beschaffenheit deß fählers ihrer judicattur über laßen werden.
eß zu vor einem gemeindt genoßen oder der gemeindt kundt machin, und so es dan niemandt
wolte, köne er eß verkauffen an andter St. PetterPersonne : Lieu : gemeindtß gnoßen.
und gehalten werden und sollend von einer ehrsamen gemeindt ein oder zweyQuantité : 2 ehrliche männer
dar zu bestelett werden, umb fleißige auffsicht und guthe ordnung zu halten, auch zu gewüßen
zeiten denen samtlichen vorgesetzen und einer gantzen gemeindt schultig sein, vor die so genamten
haußgultin gute rächnung zu halten uund zu gäben. Und dißeß alleß zu vesten gezeügnuß
hatt der wohlgeachte, wohledelgestränge, fromme, veste, vornahme, vorsichtige und weiße herren,
herr zunfftmeister Davidt ÖriPersonne : , auff an ihne beschähenes ehrenbeitiges ansuchen vorbeschriebne
pünckten und artickllen mit seinem eignen anerbohren ehren insigel bekrafftigett.
So gäben uund beschähen 1746 jahrDate : 01.01.1746 – 31.12.1746.
Schilt-taffelen ordtnung
der e eeiner ehrsamen gemeindt
WeidickonLieu : Organisation : , 1746Date : 1746
Résumé