check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 173-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 173-1

Licence : CC BY-NC-SA

Auftrag zur Untersuchung der Jurisdiktionsgrenze zwischen den Obervogteien Wiedikon und Wollishofen

1775 mars 11.

Die Obervögte von Wollishofen und von Wiedikon bitten den Zürcher Rat um Klärung, wo bei der gedeckten Brücke die Jurisdiktionsgrenze zwischen den beiden Obervogteien liege. Der Rat ordnet die beiden Säckelmeister sowie die Obervögte von Wollishofen und Wiedikon ab, diese Sache zu untersuchen und ein Gutachten zu verfassen. Der Rat behält sich vor, nach Anhörung des Gutachtens auch darüber zu entscheiden, wie weit sich die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore erstrecken solle.

  • Cote : StAZH B II 967, S. 32-33
  • Date : 1775 mars 11
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 13.5 × 38.0
  • Langue : allemand

Mit dem vorliegenden Ratsentscheid wurden zwar die Obervögte von WollishofenLieu : , jene von WiedikonLieu : sowie die Säckelmeister damit beauftragt, die Grenzen zwischen den beiden Obervogteien zu untersuchen, jedoch konnte bisher weder ihr Gutachten noch ein Ratsentscheid darüber, wie weit dort die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore reichen solle, gefunden werden. Für die Vier WachtenLieu : war 1767 entschieden worden, dass sich die Jurisdiktion der Obervögte bis an die Schlagbäume der Stadttore erstrecke (SSRQ ZH NF II/11 171-1).

Texte édité


Sammstags, den 11ten martiiDate : 11.03.1775,
prstbpresentibus herren burgermeister HeideggerPersonne : und beyde rätheOrganisation :

[...]Non-pertinence éditoriale
[p. 32]Saut de page
[Note dans la marge de gauche :]
Jurisdiction
marken zwischen den vogteyen a
WiedikonLieu : uund WollishofenLieu : uund
EngiLieu :

Auf den von den herren
obervögten zu WollishofenLieu :
eines- und von den herren
obervögten von WiedikonLieu :
anderseits geschehenen anzug und sich beydseitig
ausgebettene anweisung,
in wie weit zwischen ebengedachten beyden vogteyen
die jurisdictions gräntzen
um die Bedekte BruggLieu : und
dortiger enden sich erstreken
und wo sie von einandern
sich scheiden, haben mngnhhAbréviation
verordnet, daß den beyden
herren sekelmeistern und
den beydseitig geordneten
herren obervögten zu WollishofenLieu : und WiedikonLieu : oberkeitoberkeitlich aufgetragen werden
solle, diesen gegenstand
genau zuAjout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertionb untersuchen und
was für eine dißfällig
bestimte wegweisung für
das könfftige festgesezet
werden möchte, ein guttachten zu dißfällig kluger verfüegung hochgedacht
mngnhhrAbréviation in schrifft zuverfaßen, da danne nach [p. 33]Saut de page
deßelben hinter bringen an
diese hohe behörde hochdieselben sich vorbehalten, über den
auch bey diesem anlaaß
überhaubt gemachten anzug, in wie weit der inneren
herren obervögten jurisdiction auser den hiesigen
statt porten sich ausdähnen
solle? das nöthig befiendende
zuveranstalten.

Annotations

  1. Suppression : und.
  2. Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.