SSRQ ZH NF I/2/1 intro
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil:
Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der
Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
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Table des matières
Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich
Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das
Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier
weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag
zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im
Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von
Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die
Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu
den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt
und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form
nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online
publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als
Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf
Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat
Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt
Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber
Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale
Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung
begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien
für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der
Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv
wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit
der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten
Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet
werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr.
Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp
Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der
Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und
Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter
bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das
Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei
Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin
Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr.
Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG
durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen
Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons
Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle
herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021
Vorwort der Bearbeiterin
Nach zehn Jahren der Beschäftigung mit den Rechtsquellen der Stadt Winterthur
freut es mich, das Ergebnis dieser Arbeit in Form eines gedruckten Bands sowie
als digitale Publikation einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Mein Dank gilt zunächst den Institutionen, die das Projekt der
elektronischen Rechtsquellen des Kantons Zürich (eRQZH) initiiert haben: der
Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins unter dem Präsidenten
Prof. Dr. Lukas Gschwend und dem Staatsarchiv des Kantons Zürich unter der
Leitung von Dr. Beat Gnädinger. Der Gemeinnützige Fonds (ehemals Lotteriefonds)
des Kantons Zürich und die Städte Zürich und Winterthur haben durch ihre
grosszügige Förderung die Realisierung des Projekts ermöglicht.
Im Kreis der Kolleginnen und Kollegen im Staatsarchiv Zürich wurde ich sehr
freundlich aufgenommen. Für eine angenehme Arbeitsatmosphäre war auch im
Stadtarchiv Winterthur gesorgt, wo man mir einen Computerarbeitsplatz zur
Verfügung stellte. Wertvolle Hinweise für die Quellenrecherche verdanke ich
Peter Niederhäuser, durch zahlreiche Publikationen ausgewiesener Experte der
Winterthurer Stadtgeschichte, Marlis Betschart, Stadtarchivarin von Winterthur,
Michael Rezzoli (Stadtarchiv Winterthur), Martin Leonhard und Thomas Neukom
(Staatsarchiv Zürich). Kompetenten Rat und hilfreiche Unterstützung vor Ort
leisteten darüber hinaus das Team des Stadtarchivs Winterthur sowie die
Ansprechpersonen bei der Sammlung Winterthur der Winterthurer Bibliotheken, der
Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich, dem Staatsarchiv des
Kantons Schaffhausen und dem Gemeindearchiv Elgg. Herzlicher Dank gebührt auch
den staatlichen, kommunalen und kirchlichen Archiven im In- und Ausland, die mir
das für die Klärung von Überlieferungsfragen, die Ausarbeitung von Kommentaren
oder die Identifizierung von Siegeln benötigte Bildmaterial zur Verfügung
stellten.
Von dem kollegialen Austausch mit den anderen Bearbeiterinnen und Bearbeitern der
Zürcher Rechtsquellenbände, Dr. Ariane Huber Hernández, Sandra Reisinger, Dr.
Rainer Hugener, Dr. des. Michael Schaffner und Michael Nadig sowie Christian
Sieber, dem Projektleiter, habe ich sehr profitiert. Sie haben mich bei der
Klärung von Detailfragen unterstützt, Digitalisate für mich besorgt und meine
Texte korrekturgelesen. Die Transkriptionen der Quellen in lateinischer Sprache
haben Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle
Latein der Universität Zürich überprüft. Dr. Hans Ulrich Pfister vom
Staatsarchiv Zürich hat mich bei der Normalisierung der Winterthurer
Personennamen beraten. Tessa Krusche und Jonas Köppel, studentische
Mitarbeitende des Staatsarchivs Zürich, haben die Aufbereitung der Registerdaten
übernommen. Für ihre Hilfe sei ihnen allen herzlich gedankt. Zu grossem Dank bin
ich der administrativen und wissenschaftlichen Leiterin der
Rechtsquellenstiftung, Dr. Pascale Sutter, verpflichtet. Sie hat die laufenden
Arbeiten fachkundig begleitet, für alle editorischen Probleme adäquate Lösungen
gefunden, das Lektorat besorgt und mit ihrem Team den Druck vorbereitet.
Bettina Fürderer
Villingen-Schwenningen, im Frühling 2021
Einleitung
Der erste Teil der Edition ausgewählter Rechtsquellen der Stadt Winterthur
umfasst den Zeitraum zwischen 1180 und 1550 und berücksichtigt das damalige
Stadtgebiet, ohne die 1922 eingemeindeten Orte Oberwinterthur, Seen, Töss,
Veltheim und Wülflingen, sowie die bis 1798 zum städtischen Territorium
gehörende Gemeinde Hettlingen. In diesen 370 Jahren ereigneten sich mehrere
Herrschaftswechsel, bildeten sich kommunale Verwaltungsstrukturen heraus, setzte
mit dem Erwerb des Dorfes Hettlingen die, wenn auch bescheidene, territoriale
Expansion Winterthurs ein, konnte der Pfarrsprengel auf die Vorstädte ausgedehnt
werden und vollzog sich die Reformation.
Den politischen, administrativen, sozialen, ökonomischen und kulturellen
Entwicklungen der Stadt Winterthur widmen sich viele Einzelstudien und
umfassende Darstellungen wie die 2014 erschienene zweibändige Stadtgeschichte.
Auch zu Hettlingen liegt eine 1985 publizierte Ortsgeschichte vor. Daher sollen
im Folgenden die Rahmenbedingungen städtischen Handelns nur kurz umrissen
werden. Details, Kontextinformationen und Literaturhinweise zu den einzelnen
Aspekten finden sich in den Kommentaren zu den edierten Quellen. Abschliessend
folgen Erläuterungen zu der Auswahl der Quellen und der Überlieferungssituation,
zu den Stadtschreibern von Winterthur und der städtischen Kanzleipraxis sowie zu
den angewandten Editionsgrundsätzen und Transkriptionsrichtlinien.
1Rahmenbedingungen städtischen Handelns
1.1Stadtherrschaft
Als Graf Hartmann III. von Kyburg im ausgehenden 12. Jahrhundert die rechtliche
Stellung der Kirche in Winterthur klären liess,1 war der Prozess der Stadtwerdung in vollem Gang.
Erste Befestigungen waren errichtet und ein Bachsystem angelegt worden,
Kaufleute und Handwerker hatten sich niedergelassen.2 Um die Mitte des 13.
Jahrhunderts beglaubigte die Gemeinde Rechtsgeschäfte mit einem eigenen
Siegel,3 bald darauf ist ein Rat aus
Bürgern nachweisbar.4 Urbarielle Aufzeichnungen
dokumentieren die Rechte und Einkünfte, welche die Stadtherrschaft, zunächst die
Grafen von Kyburg, dann die Herzöge von Österreich aus dem Haus Habsburg, in
Winterthur beanspruchten.5
Anlässlich des Übergangs der Herrschaft von Graf Hartmann IV. von Kyburg auf
Graf Rudolf IV. von Habsburg, den späteren König, wurden die in der Stadt
geltenden Rechtsnormen im Jahr 1264 erstmals schriftlich fixiert.6 Diese Normen wurden bald von städtischer
Seite aus dem Lateinischen übersetzt, modifiziert und erweitert, anderen Städten
mitgeteilt und regelmässig den sich ändernden Verhältnissen angepasst.7 Die Urkunde von 1264 definierte erstmals den
städtischen Rechtsbezirk, den Friedkreis, der über die Stadtmauern
hinausreichte. Eximiert waren die in und um Winterthur liegenden Kelnhöfe und
Schupposen, die gegenüber der Herrschaft zinspflichtig waren und einem eigenen
Hofrecht und Gericht, dem Schuppisengericht, unterstanden.8 Schultheiss und Rat
durften sich keiner Rechtsstreitigkeiten um diese Güter annehmen.9 Ihre Inhaber mussten
Kriegsdienst für die Herrschaft Kyburg leisten, sofern sie nicht das
Winterthurer Bürgerrecht besassen.10 Der Friedkreis wurde
1442 durch König Friedrich III. auf Kosten der Herrschaft Kyburg erweitert.11
Zu den vor allem in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts erweiterten
Kompetenzen des Schultheissen und Rats von Winterthur12 zählten die Finanzverwaltung13, die Erhebung von Steuern14 und Zöllen15, die zivile Rechtspflege16, die Strafgerichtsbarkeit17, die Aufrechterhaltung von Ordnung und
Sicherheit18, die
Kontrolle von Handwerk und Handel19,
die Bauaufsicht20, der
Betrieb des Spitals und des Siechenhauses und die Organisation des
Fürsorgewesens21 sowie
Aufsichtsfunktionen im kirchlichen Bereich22.
Die städtischen Aussenbeziehungen unterlagen hingegen Restriktionen. Die
Winterthurer durften keine Bündnisse eingehen und keine eigenen kriegerischen
Unternehmungen durchführen, ihr militärisches Aufgebot stand der Stadtherrschaft
zur Verfügung.23 Zur
Befriedung der Region trugen Schultheiss und Rat allerdings als Mediatoren oder
Schiedsinstanz in Konflikten benachbarter Herren und Städte bei.24
Bedingt durch Phasen fehlender Präsenz der habsburgischen Herrschaft vor Ort,
durch die Verpfändung der Stadt an Gefolgsleute25 und äussere Bedrohungen agierten Schultheiss und Rat
von Winterthur zunehmend selbstständiger. 1407 schlossen sie einen
Burgrechtsvertrag mit Zürich, mussten dieses Abkommen jedoch wieder
aufgeben.26 Als Herzog Friedrich IV.
von Österreich im Jahr 1415 bei König Sigmund in Ungnade fiel und seine
Besitzungen eingezogen wurden, fiel Winterthur ans Reich.27 In dieser Zeit erwarb die Stadt das zuvor
ebenfalls in habsburgischem Besitz befindliche Dorf Hettlingen.28 1442 unterstellten sich die Winterthurer
wieder der Herrschaft der Herzöge von Österreich und erreichten von ihnen die
Anerkennung der zwischenzeitlich erlangten Rechte und weitere
Zugeständnisse.29 Nachdem die Habsburger 1452 die Herrschaft Kyburg
an die Stadt Zürich verpfändet und 1460 den Thurgau an die eidgenössischen Orte
verloren hatten, trat Herzog Sigmund von Österreich im Jahr 1467 schliesslich
auch die Stadt Winterthur für eine Pfandsumme von 10'000 Gulden an die Zürcher
ab.30 Die
Verbindungen der Winterthurer Oberschicht an den habsburgischen Hof bestanden
indessen fort.31
Unter dem Zürcher Regiment verengten sich die Handlungsspielräume des
Schultheissen und Rats von Winterthur wieder. Der Prozess der
Herrschaftsintensivierung seitens Zürichs und der Vereinheitlichung der
Rechtsordnungen in den Untertanengebieten32 wirkte sich auch auf Winterthur aus.
Wiederholt wurden Schultheiss und Rat aufgefordert, Satzungen der Stadt Zürich
zu übernehmen, um den inneren Frieden innerhalb des Zürcher Territoriums nicht
zu gefährden.33 Zwar hatten die Zürcher bei der
Herrschaftsübernahme die Rechte und Freiheiten der Winterthurer bestätigt,34 doch kam es immer wieder zu
Kompetenzkonflikten. Umstritten waren vor allem die Appellation gegen in
Winterthur ergangene Urteile35 und die Gerichtsrechte in Hettlingen36, aber auch die Bestrafung delinquenter
Winterthurer Bürger ausserhalb des städtischen Rechtsbezirks.37 Zudem kollidierten die Bemühungen der
Stadt, ein eigenes Territorium aufzubauen, mit den Interessen der
Landesherrschaft.38 Schon von Kaiser Maximilian
hatten sich die Winterthurer das Pfandlösungsrecht bestätigen lassen.39 Das Privileg, das sie 1544 von Karl V.
erwarben, beinhaltete darüber hinaus die Anerkennung des Grossen Rats als letzte
gerichtliche Appellationsinstanz, die Bewilligung des Jagdrechts im Eschenberger
Wald und das Zugeständnis, Konflikte mit der Stadt Zürich vor Dritten
auszutragen.40 Damals scheinen die
Winterthurer allerdings keine Chance gesehen zu haben, die eingeräumten Rechte
durchzusetzen, und machten keinen Gebrauch von dem Privileg. 1549 erhielten die
Zürcher Kenntnis davon, untersuchten den Vorfall und zogen die Urkunde ein.
Schultheiss und Rat von Winterthur mussten sich verpflichten, nicht mehr ohne
Erlaubnis der Stadt Zürich nach Freiheiten zu streben.41
Die inneren Verhältnisse konnten Schultheiss und Rat von Winterthur hingegen
weitgehend autonom regeln. Wer in der Stadt lebte, musste den obrigkeitlichen
Verordnungen und Weisungen gehorchen und die städtische Gerichtsbarkeit
anerkennen.42 Die verschiedenen
Bevölkerungsgruppen, Bürger und Bürgerinnen, Niedergelassene, temporär in
Winterthur arbeitende und wohnende Handwerksgesellen sowie Dienstbotinnen und
Dienstboten, hatten unterschiedliche Rechte und Pflichten. Prinzipiell waren sie
alle steuerpflichtig und konnten zu gewissen Dienstleistungen herangezogen
werden. Der Zugang zum Bürgerrecht, das zumindest den Männern christlichen
Glaubens die Wahl des Schultheissen und die Übernahme von Ämtern ermöglichte,
war limitiert. Männer und Frauen konnten es erben oder durch Kauf erwerben.43 Zugezogene mussten ein Leumundszeugnis
vorlegen.44 Auch landsässige
Adlige, Geistliche und ganze Konvente traten in das städtische Bürgerrecht.45 Im Gegensatz zu ihnen unterlagen Juden
und Jüdinnen, die eingebürgert wurden, erheblichen Einschränkungen.46 Darüber hinaus konnte man sich als
Hintersasse in Winterthur niederlassen.47 Wer fortzog, musste eine vermögensabhängige
Abzugsgebühr entrichten.48 Die Ausübung eines Handwerks oder eines
Gewerbes war an die Mitgliedschaft in einer Stubengesellschaft gebunden.49 Zünfte als politische Interessenvertretung
der Handwerke konnten sich in Winterthur nicht etablieren.50
1.2Kirchliche Verhältnisse
Während die Anfänge von Oberwinterthur in die römische Zeit zurückreichen, wurde
die Siedlung Niederwinterthur, aus der sich später die Stadt Winterthur
entwickelte, erst im 6. Jahrhundert angelegt. Mit zeitlichem Verzug wurde auch
dort eine Kirche errichtet, zunächst aus Holz, dann aus Stein. Bereits um das
Jahr 1000 scheint sie Pfarreifunktion besessen zu haben und wurde von einer
nicht zweifelsfrei zu identifizierenden Adelsfamilie als Grablege genutzt. Im
späten 11. oder im 12. Jahrhundert wurde der Kirchenbau erweitert und übertraf
zuletzt in seinen räumlichen Dimensionen die Pfarrkirche in Oberwinterthur, als
deren Filiale die Kirche in Niederwinterthur beansprucht wurde. Ob der Ausbau
auf die Initiative der Grafen von Kyburg geschah oder schon vor ihrem
Herrschaftsantritt erfolgt war, ist unklar.51 1180 erlangte Graf
Hartmann III. von Kyburg die Anerkennung der Kirche als Pfarrkirche durch den
Bischof von Konstanz, künftige Quartiere sollten jedoch weiterhin dem Sprengel
von Oberwinterthur angehören.52 Die Integration der Vorstädte in die Pfarrgemeinde
der Stadt Winterthur gelang im Jahr 1482.53
Das Patronatsrecht der Pfarrkirche wurde durch die Stadtherrschaft ausgeübt,54 die meistenHa der im Laufe der Zeit von
Laien oder Klerikern gestifteten Altarpfründen vergab der Rat.55 Der Pfarrer und die Kapläne wurden in die
Winterthurer Herrenstube aufgenommen, die Trinkstube für die Oberschicht.56 Durch die Kirchenpfleger nahm die
städtische Obrigkeit Einfluss auf die Vermögensverwaltung,57 gleichzeitig reglementierte sie die
Stiftungstätigkeit der Bürgerinnen und Bürger.58 Sie unterstützte auch Disziplinarmassnahmen gegen
deviante Geistliche.59 Gewisse
Aufsichtsfunktionen leiteten Schultheiss und Rat aus dem Bürgerrecht geistlicher
Personen und Institutionen ab wie bei dem einzigen in der Stadt ansässigen
Konvent der Dominikaner-Terziarinnen.60 Anders als in
Zürich, wo die massgeblichen kirchenpolitischen Entscheidungen getroffen wurden,
fand die Reformation in Winterthur wenig Niederschlag in den Quellen. Der
Frauenkonvent wurde aufgelöst und die Schwestern abgefunden.61 Der Klerus an
der Pfarrkirche, damals ohnehin im Konflikt mit dem Bischof von Konstanz,
unterstellte sich Mitte Februar 1524 dem Rat.62 Das Kirchenvermögen wurde eingezogen und zur
Finanzierung der Armenfürsorge verwendet.63 1529 konnte die
Stadt Winterthur die im Friedkreis gelegenen Gebäude des aufgehobenen
Chorherrenstifts Heiligberg von der Stadt Zürich erwerben.64
1.3Territorialer Besitz: Hettlingen
Der Name des 886 erstmals urkundlich belegten Dorfs Hettlingen deutet auf eine
Besiedlung im 6. Jahrhundert hin, um 700 besass die Siedlung eine Kirche. Die
Besitzgeschichte des Dorfs im Früh- und Hochmittelalter lässt sich nicht mehr
rekonstruieren. Ende des 9. Jahrhunderts war die Familie der Udalriche dort
begütert, auch das Kloster St. Gallen erwarb Besitz in Hettlingen.65 Durch die Heirat mit
Adelheid, deren familiäre Herkunft nicht eindeutig geklärt ist, gelangte Graf
Hartmann von Dillingen vor 1079 in den Besitz von Gütern um Winterthur. Die
Nachkommen des Paars benannten sich nach Kyburg.66 Sie besassen Rechte und
Einkünfte in Hettlingen, die zum Teil entfremdet waren,67 später aber von ihren
Nachfolgern, den Habsburgern, wieder als Lehen ausgegeben wurden.68 Mehrere Klöster und Stifte
hatten Grundbesitz im Dorf, beispielsweise das Kloster St. Katharinental bei
Diessenhofen, das Dominikanerinnenkloster Töss, der Winterthurer
Schwesternkonvent, das Chorherrenstift Heiligberg und das Kloster Rüti. Im Zuge
der Reformation zogen die Zürcher den Besitz der aufgehobenen Klöster in ihrem
Territorium ein.69
Nach der Entmachtung Herzog Friedrichs IV. von Österreich und des Einzugs seiner
territorialen Besitzungen durch König Sigmund im Jahr 1415 fiel das Dorf
Hettlingen an die Stadt Winterthur. Der Zeitpunkt und die Umstände des Erwerbs
sind nicht bekannt, im Mai 1434 verwaltete ein städtischer Vogt das Dorf.70 Drei Jahre danach bestätigte Sigmund
diesen Besitz71 und auch König Friedrich
III. aus dem Haus Habsburg erkannte Winterthurs Rechte in Hettlingen an.72 Unter den Zürchern kam es jedoch zu
Konflikten um hoheitliche Kompetenzen. Infolge der Pfandnahme der Herrschaft
Kyburg im Jahr 1452 beanspruchte Zürich in Hettlingen, das im Bezirk des
Enneramts lag, die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit,73 während die Winterthurer die
Strafgewalt in dem Dorf für sich reklamierten74 und ihren Standpunkt letztlich behaupten
konnten.75 Andererseits konnte Hettlingen von
der Zollbefreiung der Herrschaft Kyburg profitieren.76 Weitere Bemühungen Winterthurs im 16. und
17. Jahrhundert, das städtische Territorium auszubauen, wurden von Zürich immer
wieder blockiert.77
Rechte und Pflichten der Obrigkeit und der Gemeinde definierte die Offnung von
1538.78 Schultheiss und Rat von
Winterthur erliessen Verordnungen, verhängten Strafen und zogen Bussen ein.79 Sie setzten
einen Obervogt aus ihren Reihen und einen Untervogt aus der Gemeinde ein. Die
Gemeinde ernannte die vier Dorfmeier und die beiden Brunnenmeister.80 Die Offnung regelte
Aufgaben wie den Unterhalt von Wegen und Strassen sowie von Grenzzäunen und
Gattern, die Reinigung der Gräben und die Haltung der Zuchttiere. Darüber hinaus
fixierte sie Weide- und Wegerechte, die wiederholt Gegenstand von
Ausgleichsverhandlungen mit benachbarten Orten gewesen waren.81 Die Teilhabe an den kollektiv
genutzten Weideflächen war auf Gemeindeangehörige beschränkt. Die Konditionen
für den Zuzug formulierte der von der Obrigkeit ausgestellte Einzugsbrief.82 Weitere Quellen über die
administrativen, gerichtlichen, ökonomischen und sozialen Verhältnisse in
Hettlingen stammen überwiegend aus späterer Zeit, dem 17. und 18.
Jahrhundert.
In die Rechtsnachfolge der kyburgisch-habsburgischen Lehensherrschaft über die
Burg Hettlingen83, den (kleinen) Zehnten84, die Taverne85 und andere Güter trat die Stadt Zürich
ein.86 Diese nahm ihre
Lehensleute in Konflikten mit der Gemeinde in Schutz.87 Zu Auseinandersetzungen kam es aber auch
zwischen den Dorfbewohnern und dem Besitzer der ausserhalb Hettlingens liegenden
Eichmühle, Lehen der Abtei Reichenau und später des Hochstifts Konstanz, um die
Wasserzufuhr88 oder dem Inhaber des Pfarrguts
(Widem)89, ein ursprünglich
habsburgisches Lehen, das auf unbekannte Weise an die Kollatoren der Pfarrkirche
Neftenbach gelangte.90 Die St. Nikolaus-Kapelle in
Hettlingen war eine Filialkirche dieser Pfarrkirche. Das Patronatsrecht teilten
sich das Kloster Paradies bei Schaffhausen und Wolf von Breitenlandenberg, der
seine Rechte 1540 der Stadt Zürich abtrat. Mit Winterthurs Unterstützung
erreichte die Gemeinde im Laufe des 16. Jahrhunderts die Loslösung von der
Mutterkirche und die Einrichtung einer eigenen Pfarrstelle in Hettlingen.91
2Quellenauswahl und Überlieferung
Die Auswahl der edierten Quellen bildet ein breites Spektrum ab: Konstitutionelle
Aspekte berühren die von der Stadtherrschaft und von Königen und Kaisern
verliehenen Privilegien sowie städtische Rechtsaufzeichnungen. Das Themenfeld
Herrschaft umfasst stadtherrliche und hoheitliche Rechte sowie territoriale
Abgrenzungen und Kompetenzausscheidungen gegenüber Dritten. Weitere Schwerpunkte
sind die städtische Verwaltung (Ämterorganisation, obrigkeitliche Polizei- und
Aufsichtsfunktionen sowie Finanzverwaltung) und die Rechtspflege (Straf- und
Zivilgerichtsbarkeit, Kompetenzen der Gerichte, Verfahrensablauf, Instanzenzug
und Schiedsgerichtsbarkeit). Der Komplex Bürgerrecht befasst sich mit dem
Verhältnis zwischen Stadt und Bürgern, den beiderseitigen Rechten und Pflichten,
den Konditionen der Aufnahme in das Bürgerrecht und der Bürgerrechtsaufgabe
sowie des Wegzugs aus der Stadt, dem Problem der Leibeigenschaft und dem Status
von Minderheiten wie den Juden. Grosser Regelungsbedarf kennzeichnet den Sektor
Wirtschaft in Bezug auf Masse und Gewichte, Markt und Handel, Handwerk und
Gewerbe sowie die Frage von Nutzungsrechten. Breiten Raum nimmt auch das
Sozialwesen ein, die Fürsorge als obrigkeitliche Aufgabe und ihre
institutionelle Verankerung in Spital und Siechenhaus sowie das soziale
Engagement korporativer Vereinigungen wie Bruderschaften und
Stubengesellschaften. Das Themenfeld Kirche bezieht die Kirchenaufsicht, die
Organisation der Seelsorge, religiöse Gemeinschaften, Stiftungen zugunsten der
Kirche und die Erteilung von Gnadenerweisen wie den Ablässen mit ein. Doch nicht
zu allen Bereichen liegen bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts aussagekräftige
Quellen vor, beispielsweise zum Schulwesen, zur medizinischen Versorgung, zu den
Geschäftsordnungen der berufsständischen Verbände oder zum Militärwesen.
Die thematische Bandbreite korrespondiert mit der typologischen Vielfalt der
Quellen. Urbarielle Aufzeichnungen dokumentieren eigentumsrechtliche Ansprüche.
Sofern Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte urkundlich vollzogen worden sind,
fanden sie ihren Niederschlag in Gerichtsurteilen und Schiedssprüchen,
Notariatsinstrumenten, Verträgen und Verfügungen. Doch nur ein Teil der
ausgefertigten Urkunden ist überliefert, weil sie im Besitz von Institutionen
waren, deren Archive erhalten sind. Dies trifft vor allem für Urkunden zu, die
für die Stadt ausgestellt wurden, beispielsweise Privilegien und bilaterale
Abkommen, oder die in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel vorgelegt und
einbehalten worden sind wie Testamente, Eheverträge oder erstinstanzliche
Urteilssprüche. Bei Güterveräusserungen wurden in der Regel die noch vorhandenen
Unterlagen über frühere Kaufgeschäfte übergeben und gelangten auf diese Weise in
die Archive kirchlicher Einrichtungen oder städtischer Institutionen wie des
Siechenhauses oder des Spitals. Heute befinden sich diese Dokumente in den
Urkundenbeständen des Stadtarchivs Winterthur (STAW URK) und des Staatsarchivs
des Kantons Zürich (StAZH C). Die für Hettlingen ausgestellten Urkunden werden
im Gemeindearchiv aufbewahrt, einschlägige Dokumente sind aber auch im
Stadtarchiv Winterthur und im Staatsarchiv Zürich überliefert. Von manchen
Urkunden sind lediglich Entwürfe oder Abschriften in Kopialbüchern und
Formularsammlungen der städtischen Kanzleien erhalten. Häufig geben nur noch
Einträge in Amtsbüchern über die Ausfertigung von Urkunden Aufschluss. Hinweise
auf konkrete Rechtsanwendung finden sich nicht zuletzt in der städtischen
Korrespondenz.
Obrigkeitliche Rechtsnormen wie Satzungen, Verordnungen und Verbote wurden in
Amtsbüchern festgehalten oder auf Papierbögen notiert, die nachträglich gebunden
worden sind oder nach thematischen Kriterien zu Aktenkonvoluten zusammengestellt
wurden (Aktenbestände STAW AA bis AM und StAZH A 155). Für manche Ordnungen
lassen sich Vorlagen aus anderen Städten ermitteln. Die Winterthurer
Weberordnung aus den 1460er Jahren orientierte sich an einer Musterordnung für
das Leinenweberhandwerk, die auf einem überregionalen Handwerkertreffen
erarbeitet worden war.92 Die Müllerordnung von 1506 basiert auf einer Vorlage
aus Schaffhausen.93 Die
Siechenhausordnung von 1528 und die erste Metzgerordnung gehen auf Zürcher
Vorlagen zurück.94
Im Gegensatz zu den Dokumenten der städtischen Verwaltung, die in öffentlichen
Archiven überdauert haben, sind die Überlieferungschancen der Aufzeichnungen von
Korporationen wie den in Stubengesellschaften organisierten Handwerken oder
Bruderschaften, deren Archive nach der Auflösung der Verbände nicht gesichert
worden waren, vom Zufall abhängig.95
Bislang existieren keine Quelleneditionen, die sich auf die Stadt Winterthur
beschränken. Sämtliche Winterthurer Urkunden bis zum Jahr 1336 sind im
Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich ediert (UBZH, Bd.
1-13). Von den Urkunden und Urkundenabschriften in den Beständen des
Staatsarchivs Zürich liegt für den Zeitraum von 1337 bis 1460 eine
Regestenpublikation vor (URStAZH, Bd.
1-7). Eine Auswahl von Quellen über das Winterthurer Wirtschaftsleben
ist in der zweibändigen Edition der Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte
von den Anfängen bis 1500 enthalten (QZWG).
Darüber hinaus werden in Monographien und Aufsätzen einzelne einschlägige
Dokumente im Wortlaut wiedergegeben. In der vorliegenden Edition werden frühere
Editionen jeweils in den Quellenbeschreibungen ausgewiesen. Nicht berücksichtigt
wurden Publikationen, in denen die Texte lediglich paraphrasiert oder stark
normalisiert abgedruckt sind.
3Kanzlei der Stadt Winterthur
Über die frühe Kanzleipraxis und das Kanzleipersonal in Winterthur lassen sich
kaum Aussagen treffen. Seit 1290 wirkte ein namentlich nicht bekannter Schreiber
in der Stadt, der ein charakteristisches Urkundenformular entwickelte und die
1264 in lateinischer Sprache verfasste Rechtsaufzeichnung Graf Rudolfs von
Habsburg ins Deutsche übersetzte.96 Dieses Formular mit der singulären Datierung nach
«Romer steuͤr jare» wurde bis 1320 verwendet, auch bei Urkunden,
die ausserhalb der Stadt ausgefertigt wurden.97 Die Winterthurer Stadtschreiber konnten
private Aufträge annehmen und amtierten zeitweise als Landschreiber im Enneramt
der Landvogtei Kyburg.98 Über die Stadtschreiber des 14. Jahrhunderts ist
wenig bekannt, bei manchen sind die Namen überliefert.99 Ab der zweiten Hälfte des 15.
Jahrhunderts wird die Identifizierung der Schreiberhände durch individuellere
Schriften und direkte Nachweise wie Namensnennung, beispielsweise bei
Notariatsinstrumenten, leichter. Anfang des 15. Jahrhunderts ist Werner Zehnder
(Decimatoris) aus Pfullendorf für einige Jahre als Stadtschreiber belegt, bevor
er in die Dienste des Abts von St. Gallen trat.100 Zunächst als Unterschreiber
(«subscriba»)101, dann als Zehnders Nachfolger fungierte Jodok Berger
(1410-1444). Mehrere Jahre bekleidete Hans Engelfried (1447-1468) das Amt, dann
wurde er des Geheimnisverrats überführt und abgesetzt.102 Auf ihn folgte Georg Bappus aus
Feldkirch (1468-1481).103 Vergleichsweise kurz in städtischen Diensten
blieb Johannes Wügerli (1481-1483), ein «stattkind». Er schied im
Streit aus dem Amt und wanderte nach Rottweil aus.104 Ihn ersetzte Konrad Landenberg
(1483-1513),105 dessen Vater um die Mitte des 15.
Jahrhunderts nach Winterthur gezogen war und später in den Grossen Rat gewählt
wurde.106 Unter ihm scheint
vorübergehend der Wechsel vom Weihnachtsstil mit dem Jahresanfang 25. Dezember
zum Circumcisionsstil mit dem Jahresanfang 1. Januar vollzogen worden zu sein
(SSRQ ZH NF I/2/1 148-1). Nach 30 Jahren löste ihn sein Sohn Josua Landenberg
als Stadtschreiber ab.107 Einige Jahre nach Josua
Landenbergs Tod im Jahr 1522 stellte sich heraus, dass er sich konspirativen
Kreisen angeschlossen hatte, die aus dem Söldnerwesen Profit schlagen
wollten.108
Seine Nachfolge trat Gebhard Hegner (1522-1537) an, der ursprünglich zum
Schultheissen gewählt worden war und dann dieses Amt aufgab, um Stadtschreiber
zu werden.109 Bei Abwesenheit liess er sich von
seinem Sohn und späteren Nachfolger Christoph Hegner (1538-1555) vertreten.110 Andere temporäre Vertreter der
Stadtschreiber lassen sich meist nicht identifizieren. Christoph Hegners
Amtszeit endete vermutlich aufgrund einer psychischen Erkrankung, in deren
Verlauf man ihn in Verwahrung nahm.111
Bestimmte Rechtsakte bedurften der Schriftform, beispielsweise Todesurteile112 und Handänderung von
Liegenschaften.113 Der Stadtschreiber musste alle Urkunden, die
aufgrund eines Gerichtsurteils ausgefertigt wurden, im Ratsbuch vermerken.114 Auch nicht verbriefte Urteile wurden
registriert.115 Pfandgeschäfte
wurden je nach Art der Absicherung und Zahlungsfrist in das Ratsbuch oder das
Gerichtsbuch eingetragen.116 Das erste erhaltene Ratsbuch117 der Stadt Winterthur
(STAW B 2/1) wurde 1405 begonnen und bis 1460 fortgeführt. Es
enthält die Landgerichtsordnung von 1406 (fol. 10r), einzelne
Ratsbeschlüsse (fol. 10v, 12r, 17v,
42v, 45r, 50r, 58r,
61v, 64v, 69r, 71v,
74r, 79v, 86r, 89v,
90r, 92r, 96r, 108r,
110v, 118v-119v, 124r), den
Gerichtseid der Juden (fol. 51r, 99v), Listen der
Verbrauchssteuertarife (fol. 128v) und der von Bürgern und auch
Bürgerinnen zu stellenden Kriegsausrüstung (fol. 2r-3v),
Ämterverzeichnisse, Abrechnungen sowie Vermerke zu städtischen Kreditaufnahmen
und Quittungen, zu Bürgeraufnahmen und Bürgerrechtsaufgaben, zu Urfehden,
Urteilssprüchen und Vereinbarungen mit Einzelpersonen. Abgesehen von den
Streichungen erledigter Abrechnungen und Ergänzungen bei den Ämterverzeichnissen
ist das Schriftbild sehr sauber. Vereinzelt stösst man auf Schreibernotizen wie
«Item denk ze schriben von Hans Modrers wegen», was sich
vermutlich auf eine Urfehdeerklärung bezieht (fol. 60v-61r).
Einträge zur Zivilgerichtsbarkeit, aber auch Verträge und Abmachungen des Rats
mit einzelnen Personen sowie einige Verordnungen enthalten drei schmale Hefte,
die sogenannten Ratsmanuale, die für den Zeitraum von 1442 bis 1464 überliefert
sind (STAW B 2a/1, B 2a/2, B 2a/3).
Stadtschreiber Georg Bappus legte am 12. September 1468 einen Kopialband an
(STAW B 2/2). Auf den ersten Seiten findet sich die Abschrift
der Rechtsaufzeichnung von 1297 in der Version von 1430 (fol.
1r-6r). Es folgen eine Schilderung der Belagerung der Stadt durch die
eidgenössischen Orte im Jahr 1460 und der Stiftung einer Wallfahrt (fol.
6v-7r), Ratsbeschlüsse zur Begehung von Feiertagen und zur Verleihung
von Pfründen (fol. 7r-v), Vorschriften zur Waldnutzung (fol.
8r-9r), die Weberordnung (fol. 9v-10v), die Statuten der
Bruderschaft der Schmiede von 1462 (fol. 11r-v), eine Steuerordnung
aus demselben Jahr (fol. 11v), der den Zürchern zu leistende Eid
(fol. 12r) sowie Einträge zu Bürgerrechtsverträgen mit
Niederadeligen (fol. 12r-13r). Offenbar bestand ein Bedürfnis nach
der Dokumentation hergebrachter Rechte infolge der Verpfändung Winterthurs an
die Stadt Zürich im Jahr 1467.118 Die weiteren Eintragungen ab
1468, überwiegend in chronologischer Reihenfolge angeordnet und in
Konzeptschrift gehalten, weisen hingegen ein ähnliches inhaltliches Spektrum auf
wie im ersten Ratsbuch. Es handelt sich vor allem um Verordnungen und sonstige
Ratsbeschlüsse, aber auch die Eidformeln der Amtleute (fol.
57v-61r), eine Abschrift der Rechtsaufzeichnung von 1497 (fol.
51r-53v), Zolltarife (fol. 62v-63r) sowie bilaterale
Vereinbarungen mit Individuen und Institutionen. Bappus Nachfolger Johannes
Wügerli und Konrad Landenberg hielten zudem ihre Anstellungsbedingungen fest
(fol. 32r, 35r-36v). In den 1530er Jahren wurden
nur noch wenige Einträge vorgenommen, vermutlich weil Stadtschreiber Gebhard
Hegner einen neuen Kopial- und Satzungsband anlegte. 1614 wurde der Band noch
einmal kurzfristig in Gebrauch genommen, um Ratssitzungen und die Besetzung von
Ämtern zu protokollieren (fol. 76r-78r).
Wesentlich umfangreicher ist der Band mit Einträgen vor allem zu Rechtsgeschäften
und Gerichtsverfahren vor dem Rat oder dem Gericht, die 1468 einsetzen und in
der nicht sehr leserlichen Konzeptschrift des Stadtschreibers Georg Bappus
abgefasst sind (STAW B 2/3). Sofern Urkunden ausgefertigt wurden,
vermerkte er am Rand «littera facta est». Darüber hinaus hielt er
Urfehden, Bussen, Bürgeraufnahmen, Abzugsvereinbarungen oder Geleitzusagen fest.
Eingetragen wurden ferner die festgesetzten Weinpreise und Ämterbesetzungen.
Vereinzelt enthält der Band Brief- und Urkundenkonzepte sowie Ratsbeschlüsse,
die zum Teil auch im Ratsbuch STAW B 2/2 zu finden sind. Mitunter
notierte Bappus seine Aufträge («schrib dem apt von Peterhusen»,
S. 107; «mach zedel amptlu̍ten», S.
415) oder nahm Federproben vor («In nomine domini amen» mit
verzierter Initiale, S. 316), was den informellen Charakter der
Aufzeichnungen unterstreicht. Sein Nachfolger Johannes Wügerli setzte sie in
gleicher Weise bis 1483 fort. Stadtschreiber Konrad Landenberg folgte dem
Beispiel seiner Vorgänger (STAW B 2/5 ab 1483, B 2/6
ab 1496 und B 2/7 ab 1510). Die Ausfertigung von Urkunden markierte
er mit einem Kürzel für «scripsi». Josua Landenberg führte die
Aufzeichnungen von 1513 an bis zum Ende seiner Amtszeit im Jahr 1522 weiter. Der
Rest des Bandes STAW B 2/7 enthält Ämterverzeichnisse bis zum Jahr
1560 sowie Aushebungslisten für militärische Einsätze.
Josua Landenberg legte am 21. Mai 1520 ein «urtail buͦch» für
Zivilprozesse an (STAW B 2/8). Er und seine Nachfolger Gebhard und
Christoph Hegner nutzten es jedoch auch für andere Aufzeichnungen,
beispielsweise die Rechte der Taverne in Hettlingen (S. 29),
Verzeichnisse der städtischen Amtleute, die Festlegung des Weinpreises,
Bürgeraufnahmen und Bürgerrechtsaufgaben sowie einzelne Ratsbeschlüsse. Von der
Mitte des 16. Jahrhunderts an wurden auch Entscheide in Strafverfahren und
Urfehdeerklärungen in den Band notiert, der bis 1628 in Gebrauch blieb. Später
wurden jedoch kaum mehr Urteile eingetragen, sondern zunehmend normative Texte
wie die Vorschriften für den Weinverkauf von 1579 (S. 365), die
Schererordnung (S. 413-416), die Metzgerordnung von 1591 (S.
416-420) sowie die Wirteordnung von 1590 (S. 445-449).
Ein explizites «gerichts buͦch» wurde am 10. Mai 1530 begonnen und
bis Ende des 18. Jahrhunderts fortgeführt (STAW B 5/1). Der erste
Teil des Bandes enthält Verordnungen. Im zweiten Teil folgen Einträge von
Zahlungsverbindlichkeiten und Pfändungen, die bis zum Ende des 16. Jahrhunderts
reichen, in späterer Zeit wurden lediglich die Namen der Richter vermerkt. In
seinem letzten Lebens- und Amtsjahr, am 23. Mai 1537, legte Gebhard Hegner einen
eigenen Band an, um Rechtsgeschäfte, Gerichtsurteile, Bürgeraufnahmen,
Quittungen, Weinpreise und vereinzelt Ratsbeschlüsse zu notieren (STAW B
2/10). Sein Sohn Christoph setzte den Band von 1538 bis 1552 fort.
Bei der Ausfertigung von Urkunden konnten Vater und Sohn Hegner auf ihre
Formularsammlungen zurückgreifen (STAW B 3a/1, B
3a/1a).
Wie er in seiner an den Schultheissen, den Kleinen und den Grossen Rat von
Winterthur adressierten Vorrede erläuterte,119 hatte
Stadtschreiber Gebhard Hegner die Freiheitsbriefe, Stadtrechte, Satzungen und
Rechtsaufzeichnungen in grosser Unordnung vorgefunden. Aus diesem Grund stellte
er eine Sammlung zentraler Dokumente zusammen. Dieser Kopial- und Satzungsband
ist bis auf ein Fragment, das ihm vermutlich zuzuordnen ist (STAW AA
4/3),120 nicht im Original, sondern nur in einer Abschrift
aus der Mitte des 18. Jahrhunderts überliefert (Diplomata Vitodurana,
winbib Ms. Fol. 27). Angefertigt wurde sie von dem Winterthurer
Gerbermeister und Ratsherrn Johann Jakob Goldschmid (1715-1769), der eine
umfangreiche Materialsammlung zur Stadtgeschichte zusammentrug.121 Die darin
enthaltenen Aufzeichnungen umfassen den Zeitraum von 1180 bis 1738, somit hatten
Hegners Nachfolger den Band fortgeführt. Bedingt durch diese
Überlieferungssituation lassen sich undatierte Einträge nicht mehr anhand der
Schrift zeitlich einordnen. Goldschmid unterliefen mitunter Lesefehler, so dass
die Datierung der Vorrede Hegners auf den 3. September 1535 nicht zweifelsfrei
gesichert ist. Goldschmid notierte neben der Datumszeile «Datum den dritten
tag des monats september anno domini xcc xxxv» die Jahreszahl 1535. Statt des hochgestellten
«v» könnte in der Vorlage ein hochgestelltes «o» für
«tricesimo» gestanden haben, so dass Hegners Band bereits ins
Jahr 1530 zu datieren wäre.
Ähnliche Zierelemente wie das Fragment STAW AA 4/3, mit roter Tinte
unterstrichene Überschriften und nachgezogene Initialen, jedoch sparsamer
verwendet, weisen die Seiten in einem Satzungsbuch der Gemeinde Elgg mit
Auszügen aus dem Satzungsbuch der Stadt Winterthur auf, die 1534 übermittelt
worden waren, wie in einem Vermerk erläutert wird (ZGA Elgg IV A 3a, fol.
119r). Die Schrift ähnelt derjenigen Christoph Hegners, der zu Beginn
seiner Tätigkeit manche charakteristischen Schreibweisen und Buchstabenformen
seines Vaters nachahmte. Auch in späterer Zeit erhielt die Gemeinde Abschriften
«uß der statt Winterthur buͦch», die in den Elgger Band
aufgenommen wurden.
Die Formeln der Amtseide, die in dieser Edition wiedergegeben werden, sind den
Ratsbüchern entnommen, da die ältesten überlieferten Eidbücher der Stadt
Winterthur erst aus dem 17. Jahrhundert stammen. Das erste Eidbuch wurde nach
dem 6. Mai 1625 erstellt (winbib Ms. Fol. 241, fol. 32v). Der Eid
des Amtmanns der 1629 erworbenen Herrschaft Pfungen122 ist darin noch nicht
enthalten. Einem Vermerk auf der ersten Seite zufolge stammt der Band aus dem
Nachlass des Politikers und Schriftstellers Ulrich Hegner (1759-1840).123 Das zweite Eidbuch wurde gegen
Ende des 17. Jahrhunderts angelegt (STAW B 3a/10). Aus späterer
Zeit liegen weitere Eidbücher vor (STAW B 3a/11, B
3a/12, B 3a/13).
Von den wichtigsten Rechtsaufzeichnungen, Privilegien und Satzungen der Stadt
Winterthur wurden immer wieder Abschriften angefertigt. 1629 legte der
Winterthurer Richter und spätere Schultheiss Hans Konrad Künzli einen Sammelband
an, der bis Anfang des 18. Jahrhunderts fortgeführt wurde und neben Abschriften
von Urkunden und Ordnungen auch chronikalische Aufzeichnungen, Abrechnungen und
Ämterbeschreibungen enthält (winbib Ms. Fol. 49).124 Um 1667 wurden die
Abschriften der städtischen Privilegien samt der in Zürich aufbewahrten
Dokumente über den Konflikt um das Privileg Karls V. in einem Band vereinigt
(STAW B 1/32). Am 13. September 1667 übergaben die Winterthurer
der Stadt Zürich Abschriften ihrer Freiheitsbriefe.125 Damals war es zwischen
beiden Städten zu Differenzen gekommen, weil die Zürcher eine Delegation zur
Abnahme der Huldigung nach Winterthur entsenden wollten, was zu Unmut innerhalb
der dortigen Bürgerschaft führte. Zehn Jahre später einigten sich beide Seiten
auf den Kompromiss, dass die Vereidigung der Bürger von Winterthur in Gegenwart
des in der Stadt ansässigen Zürcher Amtmanns, der die Klostergüter im Umland
verwaltete, stattfinden sollte.126 Rund fünfzig Jahre später kam
es zu erneuten Auseinandersetzungen, als die Zürcher die Fabrikation von
Textilien in Winterthur beschränkten.127 Wiederum reichten die
Winterthurer Abschriften ihrer Privilegien ein, die ihren Standpunkt stützen
sollten.128 Die Zürcher legten ihrerseits Sammlungen zu
den Rechtsverhältnissen in ihrem Herrschaftsgebiet an (zu Winterthur:
StAZH B III 65 aus der Mitte des 16. Jahrhunderts und
StAZH B III 90 von 1677). Im 18. Jahrhundert entstanden vor
allem aus historisch-wissenschaftlichem Interesse eine Reihe von Kopialbüchern,
beispielsweise das sogenannte Corpus Werdmüllerianum des Zürcher Stadtschreibers
Christoph Friedrich Werdmüller (zu Winterthur: StAZH B I 255), die
Urkundensammlungen des Pfarrers von Pfungen Johann Jakob Meyer129 (winbib Ms.
Fol. 2, Ms. Fol. 4 und Ms. Fol. 5) und des
Winterthurer Apothekers und Ratsherrn Hans Ulrich Künzli130 (winbib Ms.
Fol. 50), die nach Themen zusammengestellten Bände der Winterthurer
Freiheitsbriefe (STAW B 1/1), der bilateralen Verträge (STAW
B 1/3) und der kirchlichen Stiftungen (STAW B 1/5 und
B 1/6) oder die sogenannten Stadtbücher mit Abschriften von
Ratsbeschlüssen und Ämterbeschreibungen (STAW B 2b/1 bis B
2b/4). Mit Ausnahme von Goldschmids Diplomata Vitodurana, die auf
Gebhards Hegners Aufzeichnungen zurückgehen, wurden in der vorliegenden Edition
nur in Einzelfällen seit dem 18. Jahrhundert angefertigte Abschriften als
Sekundärüberlieferung hinzugezogen und nachgewiesen, da mit fortschreitender
zeitlicher Distanz zur Vorlage eine Abnahme der Qualität kopialer Überlieferung
zu konstatieren ist.
4Editionsgrundsätze und Transkriptionsrichtlinien
Die vorliegende Edition folgt den Editionsgrundsätzen und
Transkriptionsrichtlinien der Rechtsquellenstiftung. Für die edierten Quellen
diente jeweils die beste Überlieferung als Grundlage, in der Regel das Original
oder die älteste vollständige Textfassung. Die zeitliche Nähe weiterer
Überlieferungen (Mehrfachausfertigungen, Entwürfe oder Abschriften) zur Vorlage
und die inhaltliche Relevanz wurden als Kriterien für die Auszeichnung von
Textvarianten herangezogen. Zugunsten der Übersichtlichkeit des textkritischen
Apparats wurde darauf verzichtet, Abweichungen in fehlerhaften Abschriften des
16., 17. und 18. Jahrhunderts auszuweisen.
Bei Schreibereigenheiten, die vor allem die Konzeptschrift betreffen und zum Teil
nur temporär auftreten und deren vorlagengetreue Wiedergabe die
Textverständlichkeit beeinträchtigen würde, wurden folgende Normalisierungen
vorgenommen: Die Bögen, die Stadtschreiber Georg Bappus in seiner Konzeptschrift
am Wortende an die Schäfte setzte, ohne dass eine systematische Unterscheidung
von Zierstrichen und Kürzungsstrichen erkennbar wäre, wurden in Zweifelsfällen
ignoriert. Bei Verdopplung des Konsonanten «n» finden sich bei Johannes
Wügerli oft drei statt vier Hasten. In diesen Fällen wurde «nn»
transkribiert. Die Vokale «a», «e» und «o», die Konrad Landenberg
mit einem Zeichen markierte, das einem liegenden Majuskel-Sigma ähnelt, wurden
in der Transkription mit einem Makron versehen, ebenso wurde bei den Vokalen
«e» und «o» verfahren, über die der Schreiber zwei Punkte gesetzt
hat. Alternativ für den Diphthong «au» verwendete Konrad Landenberg die
Schreibung «ä», die nach ihrem Lautwert mit «aͧ» wiedergegeben wird.
Die nur in seiner Konzeptschrift vorkommenden Doppelstriche über dem Vokal
«u» wurden ignoriert. In Kombinationen von «ze» und Infinitiv sind
die Wortabstände oft so gering, dass nicht zweifelsfrei zwischen Zusammen- und
Getrenntschreibung unterschieden werden kann. Aus Gründen der Einheitlichkeit
und Lesbarkeit des Textes wird in der Transkription die Getrenntschreibung
angewandt. Bei Josua Landenberg stehen Bögen über dem Buchstaben «u», bei
Gebhard Hegner Doppelstriche über den Buchstaben «u» und «v» und bei
Christoph Hegner über dem Buchstaben «u», ohne dass jeweils eine
Unterscheidung zwischen Distinktionszeichen und diakritischen Zeichen
ersichtlich wäre. Zur besseren Lesbarkeit der Texte wurden bei der Transkription
die Laute «u» und «ü» gemäss Standarddeutsch normalisiert. Editorische
Eingriffe bei einmalig vorkommenden oder unbekannten Schreibern werden im
jeweiligen Kommentar vermerkt.
Annotations
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 1.↩
- Windler 2014, S. 47-63.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 2-1.↩
- Windler 2014, S. 63-64; Kläui 1964a, S. 42-43.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 4, SSRQ ZH NF I/2/1 13-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 5-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 7-1, 170, 260.↩
- Weymuth 1967, S. 77; Ganz 1958, S. 262, 268-269; vgl. Habsburgisches Urbar, Bd. 1, S. 324-328.↩
- StAZH A 155.1, Nr. 113.↩
- Vgl. StAZH A 131.1, Nr. 12.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 74-1. Ausdehnung und Erweiterung des Friedkreises veranschaulicht die Karte bei Niederhäuser 2014, S. 116.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 15-1, 34, 39, 48, 53, 63, 129, 278.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 41-1, 175.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 78-1, 86, 141, 166, 266, 267.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 140, 179, 272.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 8-1, 14, 21, 26, 32, 37, 54, 57, 58, 71, 100, 104, 112, 132, 149, 155, 162, 176, 177, 184, 205, 208, 213, 220, 227, 235, 238, 246, 257, 258, 261, 279, 284, 285, 287.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 9-1, 12, 51, 61, 67, 70, 73, 87, 88, 101, 110, 144, 154, 155, 161, 166, 171, 194, 196, 222, 228, 253, 271, 273, 274, 275, 281, 289, 295, 296.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 50, 59, 81, 95, 116, 137, 142, 146, 159, 189, 204, 223, 244, 245, 268, 276, 277, 297, 300.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 36, SSRQ ZH NF I/2/1 76-1, SSRQ ZH NF I/2/1 89-1, SSRQ ZH NF I/2/1 102-1, SSRQ ZH NF I/2/1 106-1, SSRQ ZH NF I/2/1 109-1, SSRQ ZH NF I/2/1 111-1, SSRQ ZH NF I/2/1 117-1, SSRQ ZH NF I/2/1 131-1, SSRQ ZH NF I/2/1 133-1, SSRQ ZH NF I/2/1 134-1, SSRQ ZH NF I/2/1 138-1, SSRQ ZH NF I/2/1 157-1, SSRQ ZH NF I/2/1 174-1, SSRQ ZH NF I/2/1 185-1, SSRQ ZH NF I/2/1 186-1, SSRQ ZH NF I/2/1 188-1, SSRQ ZH NF I/2/1 191-1, SSRQ ZH NF I/2/1 201-1, SSRQ ZH NF I/2/1 203-1, SSRQ ZH NF I/2/1 225-1, SSRQ ZH NF I/2/1 234-1, SSRQ ZH NF I/2/1 248-1, SSRQ ZH NF I/2/1 259-1, SSRQ ZH NF I/2/1 262-1, SSRQ ZH NF I/2/1 263-1, SSRQ ZH NF I/2/1 264-1, SSRQ ZH NF I/2/1 270-1, SSRQ ZH NF I/2/1 293-1, SSRQ ZH NF I/2/1 294-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 11, 198, 211.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 95, 118, 124, 168, 183, 187, 202, 221, 229, 236, 244.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 10, SSRQ ZH NF I/2/1 27-1, SSRQ ZH NF I/2/1 30-1, SSRQ ZH NF I/2/1 33-1, SSRQ ZH NF I/2/1 66-1, SSRQ ZH NF I/2/1 75-1, SSRQ ZH NF I/2/1 119-1, SSRQ ZH NF I/2/1 130-1, SSRQ ZH NF I/2/1 145-1, SSRQ ZH NF I/2/1 156-1, SSRQ ZH NF I/2/1 182-1, SSRQ ZH NF I/2/1 192-1, SSRQ ZH NF I/2/1 200-1, SSRQ ZH NF I/2/1 217-1, SSRQ ZH NF I/2/1 232-1, SSRQ ZH NF I/2/1 237-1, SSRQ ZH NF I/2/1 241-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 150, 212.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 31-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 31.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 40-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 47-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 65-1, 68.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 72, 74.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 90-1, 91.↩
- Niederhäuser 2005; Niederhäuser 1996a, S. 155-160.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Einleitung, Abschnitt 1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 216 (Solddienstverbot), SSRQ ZH NF I/2/1 256-1 (Sittenmandat), SSRQ ZH NF I/2/1 291-1 (Feiertagsregelung).↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 92-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 205, 235.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 161-1, 195, 274.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 299-1.↩
- Leonhard 2014, S. 198-199.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 199-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 290.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 298-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 165.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 38-1, 79, 99, 105, 160, 239, 240, 265, 282.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 231.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 113-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 97-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 64.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 269, 288.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 107-1, 162, 207, 220, 227, 246, 279, 287.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 15-1, 20, 45.↩
- Windler 2014, S. 28-33, 38-45, 50-56.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 123.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 30-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 54-1, 103, 156, 192, 217.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 77-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 182-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 66.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 130, 192, 217; vgl. Niederhäuser 2020, S. 28-31.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 3, SSRQ ZH NF I/2/1 10-1, SSRQ ZH NF I/2/1 25-1, SSRQ ZH NF I/2/1 206-1; vgl. Niederhäuser 2020, S. 32-34.↩
- Niederhäuser 2020, S. 103-104.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 232.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 233, 236, 237, 241; vgl. Niederhäuser 2020, S. 91-97.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 249-1, 250, 251, 252.↩
- UBSG, Bd. 2, Nr. 655, 713, 757; vgl. Kläui 1985, S. 16, 29-36, 117-123.↩
- Burlet 2015, S. 66-68.↩
- UBZH, Bd. 2, Nr. 553, 555, 556; Habsburgisches Urbar, Bd. 2/I, S. 38-39, 42; SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 4; UBZH, Bd. 11, Nr. 4099.↩
- Habsburgisches Urbar, Bd. 2/I, S. 474, 484-485, 494, 497, 512; SSRQ ZH NF I/2/1 43-1, 44, 58; vgl. Kläui 1985, S. 51-52, 60-61.↩
- Kläui 1985, S. 75-78, 98-101.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 65-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 68-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 72-1.↩
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 225-226, Nr. 143; vgl. Kläui 1985, S. 81-82.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 155, 161, 171.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 274-1, 280; vgl. Kläui 1985, S. 83-90.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 121-1.↩
- Leonhard 2014, S. 198-200.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 280-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 142-1, 155, 171.↩
- Zu den Kompetenzen vgl. Häberle 1985, S. 145-150, 167-169.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 114-1, 139; vgl. Kläui 1985, S. 106-107.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 230-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 43; vgl. Kläui 1985, S. 72-75; Häberle 1985, S. 284-287.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 58-1, 149; vgl. Kläui 1985, S. 115-117.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 148-1.↩
- Vgl. Kläui 1985, S. 101-103, 115-117.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 195-1, 197, 209.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 96; vgl. Kläui 1985, S. 103-105.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 226-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 44; vgl. Kläui 1985, S. 114-115, 128-129; Häberle 1985, S. 208-210.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 57-1, 226, 255, 292; vgl. Kläui 1985, S. 113, 117-135; Häberle 1985, S. 190-191.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 89.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 201.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 244, 270.↩
- Rozycki 1946, S. 35. In der Sammlung Winterthur in den Winterthurer Bibliotheken befinden sich einige Bände solcher Provenienzen wie das Wappenbuch der Herrenstube (winbib Ms. Fol. 138), Jahresrechnungen und Inventare der Rebleutestube (winbib Ms. Fol. 203, Ms. Fol. 204, Ms. Quart 99), Zunftbücher der Oberstube aus dem 17. und 18. Jahrhundert (winbib Ms. Quart 32, Ms. Quart 33, Ms. Quart 34, Ms. Quart 35), Bände mit Handwerksordnungen und Protokollen der Versammlungen der Hafner (winbib Ms. Quart 181, Ms. Quart 182), Färber (winbib Ms. Quart 210, Ms. Quart 211), Weissgerber (winbib Ms. Octav 187) und Maler (winbib Ms. Octav 388) seit dem 17. Jahrhundert.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 7.↩
- UBZH, Bd. 9, Nr. 3654.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 219; STAW AA 7/5; StAZH A 131.13, Nr. 102.↩
- Burger 1960, S. 346.↩
- Schuler 1987, Nr. 1546.↩
- STAW URK 440.↩
- STAW URK 1170b.↩
- Zu Stadtschreiber Georg Bappus vgl. das Empfehlungsschreiben vom 15. August 1468 (STAW URK 1171a). Zuvor war er Substitut in der Kanzlei des Abts von St. Gallen (STAW B 2/3, S. 98).↩
- STAW URK 1559; vgl. Schuler 1987, Nr. 1536.↩
- Schuler 1987, Nr. 758.↩
- Hauser 1912a, S. 124-126.↩
- Schuler 1987, Nr. 757.↩
- Hauser 1898, S. 25-37; vgl. STAW URK 2163.↩
- Niederhäuser 2014, S. 133.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 278-1.↩
- StAZH B IV 19, fol. 125v.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 67-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 257.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1 132-1.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 219.↩
- SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 176.↩
- Für die Bände der Serie STAW B 2 hat sich die Bezeichnung «Ratsprotokolle» etabliert. Sie weisen die von Wanner 2007, S. 370-373, beschriebenen Strukturmerkmale auf und enthalten in chronologischer Abfolge Einträge zu Geschäften, die vor dem Rat verhandelt wurden. Die für die Edition herangezogenen Bände dieser Reihe unterscheiden sich jedoch in ihrer ursprünglichen Funktion, entsprechend lauteten die zeitgenössischen Begriffe «ratz buͦch» (STAW B 2/1, fol. 10r, 108r) respektive «urtail buͦch» (STAW B 2/8, S. 1). Die Agenden einzelner Ratssitzungen lassen sich anhand der Aufzeichnungen nicht rekonstruieren.↩
- Niederhäuser 2014, S. 100-101.↩
- Ediert bei Hafner 1879–1880, Teil 1, S. 12-13.↩
- Bei dem Fragment handelt es sich um die Seiten fol. 451r-459v mit Eidformeln vom Amtleuten. Es lassen sich mehrere Hände unterscheiden. Diese Eidformeln sind nicht in Goldschmids Abschrift enthalten, vermutlich waren die Seiten schon vorher dem Band entnommen worden.↩
- Hafner 1879–1880, Teil 2, S. 16-23.↩
- Leonhard 2014, S. 198.↩
- HLS, Hegner, Ulrich.↩
- Hafner 1879–1880, Teil 2, S. 10.↩
- StAZH A 155.1, Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 28, 31; vgl. StAZH B III 90, S. 337.↩
- Leonhard 2014, S. 193-197.↩
- Leonhard 2014, S. 197-198, 233-234.↩
- StAZH A 155.1, Nr. 15, 17, 18, 24, 25, 27, 29, 32.↩
- Hafner 1879–1880, Teil 2, S. 25-33.↩
- Hafner 1879–1880, Teil 2, S. 11-12.↩