SSRQ ZH NF I/2/1 155-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 155-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Hettlingen
1489 novembre 19.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/5, S. 390 (Eintrag 1)
- Date : 1489 novembre 19 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 418
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Bereits zu Beginn der 1440er Jahre wurde ein Auswärtiger, der «ze Hettlingen in unsern gerichten gefraͤffnett und ein messer gezukt hatt u̍ber sinen gesellen», mitsamt seinem Kontrahenten von den HettlingernOrganisation : nach WinterthurLieu : gebracht, wo man beide gegen einen Urfehdeeid gehen liess (STAW B 2/1, fol. 101r). Dass den WinterthurernOrganisation : die niedere Gerichtsbarkeit in HettlingenLieu : zustand, vermerkt das Steuerverzeichnis der ZürcherLieu : Landvogtei KyburgLieu : Mitte der 1460er Jahre (StAZH F II a 252 a, Nr. IX, fol. 2v; Edition: Steuerbücher Zürich, Bd. 3, S. 398). Die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit in der Gemeinde war jedoch umstritten, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 161-1.
Die vorliegende Satzung wird in der Abschrift des Kopial- und Satzungsbuchs, das Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : anlegte und das nicht mehr im Original erhalten ist, im Anschluss an den Bussgeldkatalog der Stadt WinterthurLieu : (SSRQ ZH NF I/2/1 194-1) wiedergegeben (winbib Ms. Fol. 27, S. 418 a, mit nachgestelltem Datum).
Texte édité
Actum dornstag nach OthmariPersonne : ,
anno etcAbréviation lxxx viiijoDate : 19.11.1489
haben sich mine heren einhellig erkennt, das alle die
fraͤfflen, so zuͦ HetlingenLieu : gefallend, ouch was erb und
eigen beruͤrt, fu̍rohin alhie vor dem rautOrganisation : gerechtfertiget werden sol.
Résumé