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SSRQ ZH NF I/2/1 235-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer

Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 235-1

Licence : CC BY-NC-SA

Erläuterung des Zürcher Stadtschreibers betreffend den gerichtlichen Instanzenzug in Winterthur

1525.

Gemäss Aufzeichnung des alten Stadtschreibers von Zürich gilt folgender Instanzenzug bei Gerichtsverfahren in Winterthur: Bei Beteiligung von stadtsässigen Winterthurer Bürgern verläuft der Instanzenzug bei Appellationen von dem Gericht zum Kleinen Rat und von dort zum Grossen Rat, keineswegs kann an die Zürcher appelliert werden. Bei Gerichtsverfahren mit Beteiligung von Zürcher Untertanen, die nicht in Winterthur wohnen, oder von Auswärtigen mit einem Streitwert von 50 Pfund verläuft der Instanzenzug bei Appellationen vom Gericht zum Kleinen Rat und von dort zum Grossen Rat und zuletzt nach Zürich. Bei Strafverfahren ist keine Appellation möglich.

  • Cote : STAW B 2/2, fol. 67r
  • Date : 1525 (Undatiert, die Einträge auf der folgenden Seite datieren von 1525.)
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Gebhard Hegner

  • Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 405 (Eintrag 1)
  • Date : milieu du 18. s.
  • Tradition : Abschrift
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
  • Langue : allemand

Bereits im Jahr 1506 hatten die WinterthurerOrganisation : die ZürcherOrganisation : gebeten, Appellationen gegen Urteilssprüche zurückzuweisen, die vor ihrem Gericht ergangen waren. Vermutlich war ihnen in diesem Zusammenhang das erwähnte Schreiben des ZürcherLieu : Stadtschreibers übergeben worden, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 205-1. Auch wenn im Bestand A 155.1 des Staatsarchivs Zürich zahlreiche Urteile aus dem 16. Jahrhundert zu finden sind, die in WinterthurLieu : gefällt worden waren und gegen die in ZürichLieu : Berufung eingelegt wurde, liessen die WinterthurerOrganisation : nicht jede Appellation auswärtiger Prozessteilnehmer zu, wie obrigkeitliche Ermahnungen nahelegen, vgl. STAW AG 91/1/45 (1518); STAW AG 92/1/77 (1523); StAZH B IV 16, fol. 34r (1546). Dass die WinterthurerOrganisation : ihre richterliche Autonomie nicht nur in Strafsachen, sondern auch in allen zivilen Rechtsstreitigkeiten ungeachtet der Herkunft der Streitparteien wahren wollten, zeigt das Privileg, das sie 1544 von Kaiser Karl V. erwarben (SSRQ ZH NF I/2/1 290-1, Artikel 4). Doch die ZürcherOrganisation : bestanden auf der bisherigen Praxis, vgl. StAZH C I, Nr. 3165 (Beilage 7). Zum Instanzenzug in WinterthurLieu : und den geltenden Appellationsfristen und -gebühren vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 208-1.

In einem WinterthurerLieu : Kopialbuch des 18. Jahrhunderts wird auf dieses Schreiben verwiesen, das 1770 «ohnvermuthet in einem privathauß alhier wieder zum vorschein gekommen» und zu der Abschrift des Schreibens in das «stadtbuch» gelegt worden sei (STAW B 1/1, fol. 113v). Vermutlich ist hiermit das Kopial- und Satzungsbuch gemeint, das der WinterthurerLieu : Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : angelegt hatte und das nur mehr in einer Abschrift des 18. Jahrhunderts überliefert ist. Darin ist unter der Überschrift «Diß folgend erläuterung in denen appellationen ist uns von unseren herren von ZürichLieu : geben worden» ebenfalls eine Abschrift des Schreibens enthalten (winbib Ms. Fol. 27, S. 405).

Texte édité

Wie wir appelieren soͤllen, ist vom
alten statschriber Zu̍richLieu : uff ein
bapiris briefflin geschriben, das selbig
lit im gwelbwAinsi


Oͤb rechtvertung geschicht zuͦ WinterthurLieu : , umb was
sach das ist, zwischent burgeren, so iren sitz in der stat
haben, die selben moͤgen ir appelatz und zug vom gericht
in den kleinen ratOrganisation : und da danen für iren grossen rattOrganisation :
tuͦn und nit witer, und also umb kein sach für unser heren
von Zu̍richLieu : nit appelieren.

Beschicht aber rechtvertung von unseren heren von
Zu̍richLieu : underthanen, ussert der statt WinterthurLieu : gessessen, oder von einem gast gegen burgererenAinsi obgenant
ald zwischent gesten, da die ansprach ist ob fu̍nfftzig pfundenUnité monétaire : 50 livres 1
hoch, das sig umb waß sach das welle, wirt da jemant mit urtall beschwert, der mag das appelieren oder
züchen vom gericht in den kleinen ratOrganisation : , da danenn
für den grossen ratOrganisation : und darnach am letsten für unser
heren von Zu̍richLieu : alls die oberhand.

Ußgenomen, was das mallefitz beru̍ert, ouch umb fraeffell und buͦssen, darumb soll kein appelatz geschehen.2

Annotations

    1. Die ZürcherOrganisation : hatten die Streitsumme von vornherein so hoch angesetzt, damit in Bagatellfällen keine unverhältnismässig hohen Kosten für die Beteiligten anfielen (winbib Ms. Quart 102, fol. 40r-v; Edition: Geilfus 1870, S. 9).
    2. Diesen Standpunkt vertraten die WinterthurerOrganisation : denn auch gegenüber ZürichLieu : (StAZH A 155.1, Nr. 69).