SSRQ ZH NF I/2/1 248-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 248-1
Licence : CC BY-NC-SA
Gebührenordnung für die Hausmetzger in Winterthur
1529 octobre 15.
Description de la source
- Cote : ZGA Elgg IV A 3a, fol. 108r
- Date : 1534 (Datierung nach Datumsangabe der Abschrift) Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 29.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 531
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die vorliegende Gebührenordnung ist in einem Satzungsbuch der Gemeinde ElggLieu : überliefert, das mehrere Verordnungen der Stadt WinterthurLieu : enthält. Zur Überlieferungssituation vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 265-1. Sie ist mit einer Datumsangabe auch in der Abschrift des Kopial- und Satzungsbuchs zu finden, das der WinterthurerLieu : Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : anlegte und das nicht mehr im Original erhalten ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 531).
Während die Metzger, die in der «metzg» schlachteten, das Schlachtvieh selbst erwarben und das Fleisch an den dafür vorgesehenen Verkaufsstellen, den Bänken, verkauften (SSRQ ZH NF I/2/1 76-1), schlachteten die Hausmetzger in Privathaushalten gegen Vergütung, wobei das Honorar für ihre Dienstleistung von der Obrigkeit festgelegt wurde, die auch die Fleischpreise auf dem Markt bestimmte (SSRQ ZH NF I/2/1 270-1).
Texte édité
Der hus metzgerenOrganisation : belonung
Mine herren haben den hus metzgernOrganisation : hinfüro denn
lonn von dem metzgen zenaͤmen gemacht, wie hernach
volgt, namlich:
Item des ersten von einem ochsen ob zaͤchen guldinUnité monétaire : 10 florins waͤrt
iiij haller.Unité monétaire : 4 sous/sols
Item von einem ochsen umb zaͤchen guldinUnité monétaire : 10 florins fünff krützerUnité monétaire : 5 kreuzer .
Item von allem schmal vaͤch von einem houpt vier krützerUnité monétaire : 4 kreuzer .
Item von einem kalb zwen krützerUnité monétaire : 2 kreuzer .
Item von einer gmeinen suw zwen krützerUnité monétaire : 2 kreuzer , zwoQuantité : 2 brat würst und ein laͤber wurst. Unnd sunst von allen anderen
kein fleisch, dan wie gemeldet ist.
Annotations
- Variante alternative dans winbib Ms. Fol. 27, S. 531 : Coram beyden räthenOrganisation : , actum frytag vor GalliPersonne : , anno etcAbréviation xxixDate : 15.10.1529.↩
Résumé