SSRQ ZH NF I/2/1 90-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 90-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verpfändung der Stadt Winterthur an die Stadt Zürich durch Herzog Sigmund von Österreich
1467 août 31. Villingen
Description de la source
- Cote : StAZH C I, Nr. 3153
- Date : 1467 août 31 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 48.0 × 28.5 (Plica : 7.0 cm)
- 1 sceau :
- Herzog Sigmund von ÖsterreichPersonne : , cire avec un bord, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
-
Edition
- Ganz 1966, S. 21-23
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH A 155.1, Nr. 30
- Date : 1467 août 31 Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 29.0
- Langue : allemand
- Cote : STAW URK 1157, S. 1-2
- Date : 1467 septembre 4 Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 24.5 × 31.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 65, fol. 332v-333r
- Date : ca. 1545 – 1550 (Die Entstehungszeit ergibt sich aufgrund der Abschriften im Grundtext des Kopialbands, als Johannes Escher vom Luchs Stadtschreiber von Zürich war; mit Nachträgen des 16. und 17. Jahrhunderts.) Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 32.5
- Langue : allemand
- Cote : winbib Ms. Fol. 49, S. 509-511
- Date : 1629 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 32.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 90, S. 1-6
- Date : 1677 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.0 × 21.0
- Langue : allemand
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 77-78
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Zu den Hintergründen der Verpfändung WinterthursLieu : an ZürichLieu : durch Herzog Sigmund von ÖsterreichPersonne : nach dem Verlust des ThurgausLieu : im Jahr 1460 vgl. Niederhäuser 2014, S. 113-121; Stercken 2006, S. 70-71; Niederhäuser 2002, S. 25-27; Köhn 1993, S. 70-83.
Angehörige der WinterthurerLieu : Führungsschicht blieben noch längere Zeit den HabsburgernOrganisation : verbunden, vgl. Niederhäuser 1996a, S. 155-160. Auch der RatOrganisation : der Stadt unterhielt weiterhin Beziehungen zum vorländischen Hof, vgl. Niederhäuser 2005; Niederhäuser 1996a, S. 162-165, 169-170. Wiederholt liessen sich die WinterthurerOrganisation : ohne Wissen der ZürcherLieu : Obrigkeit von den HabsburgernOrganisation : das Recht der Pfandlösung zusichern (SSRQ ZH NF I/2/1 199-1; SSRQ ZH NF I/2/1 290-1).
Zur Kennzeichnung der Umlaute verwendet der Schreiber ein diakritisches Zeichen ähnlich der Tilde, dieser Systematik entsprechend wird in der Transkription das moderne Umlautzeichen für ä, ö und ü verwendet.
Texte édité
Wir, SigmundPersonne : , von gots gnaden hertzog zu OsterreichLieu : , zu SteyrLieu : , zu KërndenLieu : und ze KraynLieu : , grave zu
TirolLieu : etcAbréviation, bekennen fu̇r uns, unser erben und nachkomen und tun kund allermeniklich, daz wir haben angesehen und betracht die manigveltige trew
und gehorsam, so unser getrew lieben schultheyss, ratOrganisation : und gemainde unsrer stat WinttertaurLieu : Organisation : unsern vordern und uns beweyst und in kriegsleüffen
trostlich und als khekch, frum leüt gestannden und vil dranngs williklich gelyden haben, deshalben sy in merklich schulde komen sein. Und damit
sy der ainstails entladen werden, so haben wir die obemelt unser stat WintertaurLieu : mit allen iren rännten, gülten, zinnsen, gerichten, zwinngen,
bännen, holtz, velden, wässern, vischentzen und allen andern öbrikaiten, herlikhaiten, gewaltsam, lehenschefften und allen andern zugehorungen, wie
wir die üntzher ynngehabt haben und uns und unserm haws ÖsterreichOrganisation : von alter recht und gewonhait daran zugehört, den ersamen, weysen,
unsern lieben besundern burgermaister, rate und gemainde der stat ZürchLieu : Organisation : umb ain summa gelts, benänntlich zehentausent Reinischer guldenUnité monétaire : 10000 florins de la Rhénanie, der sy uns achttausentUnité monétaire : 8000 florins de la Rhénanie zu hannden der gemelten von WintertaurLieu : 1 durch unser verwilligung und zu ablosung irer schuld und die andern zwaytausentUnité monétaire : 2000 florins zu unsern hannden2 also bar und berayt ausgericht, gewërt und betzalt, zu ainem rechten phannde und in phanndsweyse yngesetzt, verphenndt und verschriben, setzen in, verphennden und verschreiben in die hiemit in krafft ditz briefs also, daz sy die obgemelt unser stat WintertaurLieu : mit allen oberürten
nützen, gülten und zugehörungen umb solch obgeschriben summa gelts ynnhaben, nützen, nyessen und gebrauchen sullen und mügen, wie wir sy üntzher yngehabt,
genützt und gebraucht haben, also doch und mit der lautern underschaid, daz die obenanten von ZürchLieu : die egemelten von WintertaurLieu : , schultheyssen,
ratOrganisation : und gemaindeOrganisation : und alle die, so zu in gehören, bey allen iren rechten, freyhaiten und gnaden, so sy von RomischenLieu : kaysern und künigen, auch unsern
vordern und uns haben, und bey iren alten loblichen herkomen gerüblich beleyben lassen und dawider nicht dringen, sunder dabey vor andern, die darwider
tëten oder tun wolten, hannthaben, schützen und schirmen sullen nach allem irem vermügen. Und in solcher verphenndung, verschreibung und ynantwurtung haben wir uns und allen unsern erben und nachkomen mit lauter klarer maynung zu ewigen zeiten vorbehalten und ausgenomen,
behalten vor und nemen aus, daz wir, unser erben und nachkomen die obgemelt unser stat WintertaurLieu : mit allen und yeglichen iren zugehörungen,
leüten und gütern, wie oben gemeldt ist, gantz, nichts ausgenomen, widerumb von den von ZürchLieu : , wann oder welch zeit wir im jar wellen, mit
zehentausent gulden ReinischenUnité monétaire : 10000 florins de la Rhénanie a–in inÀ corriger en : in–a die stat CostentzLieu : an allen iren schaden und abgang zeantwurten, an uns lösen, ledigen und bringen
mügen. Und wann wir das also tun wellen und in das achttagPériode : 8 jours vor durch unser botschafft oder schrifft verkünden, so sullen die obgemelten
burgermaister, rat und die gantz gemainde der stat ZürchLieu : Organisation : uns, unsern erben oder nachkomen solcher widerlosung gehorsam und willig sein,
stattun und alsdann von stund, an all intrag, irrung und beswërd, die obgenante stat WintertaurLieu : ynantwurten, ubergeben und abtreten,
irer gelübd und ayd ledig zelen und alle verschreibungen der sachen halben dem, der die geben hett, oder iren erben und nachkomen widerumb
heraus geben, als sy sich des gegen uns auch notdurfftiklich verschriben haben,3 alles getrewlich und angeverde.4 Mit urkund des briefs, geben
zu VillingenLieu d’origine : , an mantag vor sand VerenenPersonne : tag, nach Crists geburde im viertzehenhundert und sybenundsechtzigisten jareDate : 31.08.1467.5
DDominus ddux pper se ipmipsum in consoconsilio
1487Date : 1487, Pfandbrief umb WinterthurLieu : ,
wie die uns verpfaͤndt sind
Annotations
- À corriger en : in.↩
- Die Schuldverschreibung der Stadt ZürichLieu : gegenüber WinterthurLieu : datiert vom 14. September 1467 (StAZH C I, Nr. 3165, Beilage 2, S. 6-7).↩
- Am 4. September 1467 verpflichteten sich die ZürcherOrganisation : , diesen Betrag dem Juden SalomonPersonne : , ihrem Bürger, anstelle des Herzogs zu bezahlen (Thommen, Urkunden, Bd. 4, Nr. 379 II). Zu SalomonPersonne : und seinen Beziehungen zu WinterthurLieu : vgl. Niederhäuser 2005a, S. 107-111.↩
- Der Pfandrevers des Bürgermeisters, der Räte und der Gemeinde der Stadt ZürichLieu : Organisation : datiert vom 2. September 1467 (Thommen, Urkunden, Bd. 4, Nr. 379 I).↩
- Wie Aufzeichnungen im Rahmen der Vorverhandlungen zu entnehmen ist, setzte man sich auf habsburgischer Seite für folgende Bestimmungen des Pfandvertrags ein: Die Garantie der Freiheiten, guten Gewohnheiten sowie Lehen und Pfandschaften der Stadt WinterthurLieu : , das Auslösungsrecht der Herzöge von ÖsterreichOrganisation : sowie die erforderliche Zustimmung des Kaisers als des Ältesten des Hauses (StAZH A 155.1, Nr. 33).↩
- Formal befand sich WinterthurLieu : noch im Besitz der Herzogin EleonorePersonne : , daher erklärte sie am folgenden Tag ihr Einverständnis zu dem Pfandgeschäft ihres Mannes (SSRQ ZH NF I/2/1 91-1).↩
Résumé