SSRQ ZH NF I/2/1 199-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 199-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bevollmächtigung der an Zürich verpfändeten Stadt Winterthur zur Pfandlösung durch König Maximilian
1505 mars 9. Konstanz
Description de la source
- Cote : STAW URK 1884
- Date : 1505 mars 9 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 41.0 × 31.0 (Plica : 8.0 cm)
- 1 sceau :
- König MaximilianPersonne : , cire avec un bord, rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 49, S. 60a-61
- Date : 1629 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 32.5
- Langue : allemand
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 91-92
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Herzog Sigmund von ÖsterreichPersonne : hatte die Stadt WinterthurLieu : im Jahr 1467 unter Vorbehalt des Auslösungsrechts an ZürichLieu : verpfändet (SSRQ ZH NF I/2/1 90-1). Ohne Wissen der ZürcherLieu : Obrigkeit liessen sich die WinterthurerOrganisation : von König Maximilian I.Personne : im Jahr 1487 (STAW URK 1616) und Kaiser Karl V.Personne : 1541 (STAW URK 2354) und 1544 (SSRQ ZH NF I/2/1 290-1) die von ihren Vorgängern gewährten Privilegien bestätigen und das Recht verbriefen, sich selbst von den ZürchernOrganisation : freizukaufen. Diese erfuhren erst 1549 von dem eigenmächtigen Vorgehen der WinterthurerOrganisation : (SSRQ ZH NF I/2/1 298-1). Die vorliegende Pfandlösungserlaubnis wurde durch Abschneiden des Siegels, das Privileg Karls V.Personne : von 1544 durch Kanzellierungsschnitte ausser Kraft gesetzt. Zu den Vorgängen vgl. Niederhäuser 1996a, S. 163-164, 170.
Die nach rechts gekrümmten Häkchen über den Buchstaben «u», «v» und «w» werden als Distinktionszeichen gelesen, ein ähnlich aussehendes Zeichen über dem Buchstaben «o» wird mit «ö» wiedergegeben.
Texte édité
Wir, MaximilianPersonne : , von gots gnaden RömischerLieu : kunig, zuͦ allen zeitten merer des reichsOrganisation : , zuͦ HungernLieu : , DalmatienLieu : ,
CroatienLieu : etcAbréviation kunig, ertzhertzog zuͦ ÖsterreichLieu : , hertzog zuͦ BurgundiLieu : , zuͦ BrabanntLieu : und phalltzgraf etcAbréviation, bekennen
offennlich mit disem brief fur unns, unser erben und nachkomen und thun kunt allermenigklich: Alls
unnser vordern, fursten zuͦ ÖsterreichOrganisation : , unser und unsers hauss OsterreichOrganisation : statt WinterthawrLieu : a–unnsern
unsernÀ corriger en : unsern–a und des [reichsOrganisation : ]Omission, complété(e) par analogieblieben getreuen, burgermaister und rat der stat ZurchLieu : Organisation : , umb zehen tausent guldinUnité monétaire : 10000 florins auff
widerlosung versetzt und verpfenndt, das wir demnach umb der annemen, getreuen, nutzlichen dienste,
die uns und unnserm hauss ÖsterreichOrganisation : unser getrew, lieb schulthaiss, ratOrganisation : und gemaind daselbst zuͦ WinterthawrLieu : Organisation : und ir vorfaren in manigfeltig weiss oft willigklich getan und erzaigt haben und sy hinfuro in kunftig zeit
wol thun mogen und sollen, denselben von WinterthawrLieu : und iren nachkomen dise besonder gnad und freyhait
getan und gegeben haben, tuͦnd geben inen die als regierender herr und lanndsfurst zuͦ ÖsterreichLieu : aus aigner
bewegnus und rechter wissen in craft diss briefs also, das wir die gemelt unser statt WintherthawrLieu : bey
uns und unserm hauss ÖsterreichOrganisation : ewigklichen behalten und die niemands anderm zuaignen noch die
davon verendern söllen noch wellen, es beschehe dann mit derselben von WinterthawrLieu : guͦttem wissen
und willen, das ouch die gemelten schulthais, ratOrganisation : und gemaind zuͦ WinterthawrLieu : Organisation : , wann inen das gefelt,
von den gemelten von ZurchLieu : umb den obberurten pfandtschilling zehen tausent guldinUnité monétaire : 10000 florins an unser alls
ertzhertzogen zuͦ OsterreichOrganisation : statt fur sich selbst lösen und all rennt, nutz und gult mit aller oberkhait, herlichhait, gerechtigkait und zugehörd pfandtweiss innhaben, nutzen und niessen alles, solang bis wir, unser erben
und nachkomen dieselb statt um den obgemelten phantschilling von inen widerumb gelöst, des sy unns
auch zuͦ ainer yeden zeitt auf unser ervordern zuͦgestatten schuldig sein. Und wann sy sich selbst also gelöst haben,
das sy alsdann zuͦ irer auffenthaltung, schutz und schirm, es sey in pfands oder pundtweys bey annder oberkait,
an welhen enden inen das fuglich ist, suͦchen und die annemen sollen und mögen, von allermenigklich unverhindert, doch uns, unsern erben und unserm hauss, hawss ÖsterreichOrganisation : , die losung um den berurten pfandtschilling
zehen tausent guldinUnité monétaire : 10000 florins allezeit, wie vorsteet, vorbehalten, auch uns sust an unsern oberkaiten, rechten unnd gerechtigkaiten unvergriffenlich und unschedlich. Mit urkhund diss briefs, besigelt mit unserm kunigklichen
anhangenden innsigel, geben zuͦ CostenntzLieu d’origine : , am neundten tag des monats marcy1, nach Cristi geburt funffzehenhundert und im funften, unnserer reiche des RömischenLieu : im zwaintzigisten und des HungerischenLieu : im
funffzehenden jarenDate : 09.03.1505.
Per regem
p spro se
Commissio domini
regis propria
SernteinPersonne : 2
König MaximilianiPersonne : freyheits brieff,
daß die statt WinterthurLieu : sich um 10tausend
gulden von der statt ZürichLieu : wiederlösen
möge etcAbréviation, anno 1505Date : 1505
NNota bene, das Siegel ligt zwahren darin, ist aber
abgeschnitten worden.
WinterthurLieu :
Annotations
- À corriger en : unsern.↩
- Omission, complété(e) par analogie.↩
- Endommagé par encre estompée (2 lignes).↩
- In der Abschrift im Kopialbuch, das 1629 von Hans Konrad KünzliPersonne : angelegt wurde, irrtümlich «meyen» (winbib Ms. Fol. 49, S. 61).↩
- Zur Karriere Zyprians von Serntein in der Kanzlei MaximiliansPersonne : vgl. Wiesflecker 1971-1986, Bd. 5, S. 237-240; Moser 1977, S. 33-34.↩
Résumé