SSRQ SG III/4 174-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 174-1
Licence : CC BY-NC-SA
Landbuch von Werdenberg (Landesrecht)
1639 juin 6.
Description de la source
- Cote : StASG AA 3 B 01, S. 1–11
- Ancienne cote : StASG AA 3 B 1
- Date : 1639 juin 6 Tradition : Buch (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 31.0 × 35.5
- 1 sceau :
- absent
- Langue : allemand
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Editionen
- Senn, Chronik, S. 225–243
Regesten
- Senn, Chronik, S. 156–157
Présentation de la situation de tradition
- Cote : LAGL AG III.2401:044, S. 270–294
- Date : 1639 juin 6 – 1666 juin 12 Tradition : Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 25.0 × 36.0
- Langue : allemand
- Cote : StASG AA 3 B 02, S. 270–294
- Date : 1639 juin 6 – 1666 juin 12 Tradition : Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 25.5 × 40.0
- Langue : allemand
- Cote : PGA Buchs B 11.21, S. 1–21
- Date : 1648 décembre 23 – 1649 février 3 Tradition : Abschrift (S. 1–14 beschriftet, von hinten: S. 1–103 beschriftet), mit kartoniertem Einband
- État de conservation : restauriert
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 30.0
- Langue : allemand
- Cote : StASG AA 3 B 09, fol. 12r–23v
- Ancienne cote : StASG AA 3 B 9
- Date : 1663 juillet 29 Tradition : Abschrift, Heft (12 Doppelblätter) mit Umschlag
- État de conservation : restauriert
- Support d’écriture : Papier
- Langue : allemand
- Cote : KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6, S. 1–14
- Ancienne cote : HVWB, Banksafe, Nr. 6
- Date : 1775 janvier 1 Tradition : Abschrift, Heft (23 Seiten beschriftet) mit Titelblatt
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.0
- Langue : allemand
- Cote : StASG AA 3 B 05, S. 1–35
- Ancienne cote : StASG AA 3 B 5
- Date : 1778 avril 24 Tradition : Original (18 Doppelblätter) mit kartoniertem Einband
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.0 × 23.0
- 1 sceau :
- sceau sous papier, pressé, bien conservé
- Langue : allemand
- Cote : KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4, S. 1–23
- Ancienne cote : HVWB, Banksafe, Nr. 4
- Date : 1639 juin 6 Tradition : Abschrift, Heft (25 Seiten beschriftet) mit Titelblatt, 1793
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 25.5
- Langue : allemand
- Cote : StASG AA 3 A 4-4b
- Date : 19 e s. Tradition : Abschrift (9 Doppelblätter) mit Umschlag
- Support d’écriture : Papier
- Langue : allemand
Commentaires
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Vom Werdenberger LandbuchTerme : mit seinen Ergänzungen existieren mehrere Abschriften und ein Vidimus. Das Landbuch enthält das LandesrechtTerme : von 1639 mit Nachträgen bis in das Jahr 1770. Die datierten Nachträge sind Abschriften von Urkunden, Ordnungen oder einzelnen Artikeln, die datiert sind. Diese Nachträge wurden als eigenständige Nummern in die Edition aufgenommen (SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 193-1; SSRQ SG III/4 221-1; SSRQ SG III/4 242-1).
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Das Vidimus (StASG AA 3 B 5) aus dem Jahr 1778 war die Vorlage der Edition von Senn, Chronik, S. 225–243. Es weist bei den Ergänzungen einige Abweichungen auf. Die im Landbuch enthaltenen Ergänzungen wurden im Vidimus sowie in einigen Abschriften in paraphrasierter Form teilweise direkt beim jeweiligen Artikel eingearbeitet oder als weiterführende Artikel 59 bis 61 aufgenommen. Die Änderungen werden im jeweiligen Stück genauer beschrieben. Das Libell von 1653 fehlt.
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Zwei weitere Kopien des Landbuchs sind im Besitz des Historischen Vereins Werdenberg und liegen im OA Grabs. Nr. 4 ist eine Abschrift aus dem Jahr 1793. Diese ist gleich aufgebaut wie das Vidimus von 1778; nur die Ergänzung bei Artikel 11 fehlt. Die andere Abschrift Nr. 6 aus dem Jahr 1775 entspricht hingegen dem Original, enthält aber nicht alle Nachträge (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4; Nr. 6).
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Das LandesrechtTerme : mit dem Nachtrag von 1666 und der OrdnungTerme : von 1653 ist sowohl in einem Auszug (StASG AA 3 B 9) aus dem Jahr 1663 als auch im UrbarTerme : von 1754 enthalten (LAGL AG III.2401:044, S. 270–282; StASG AA 3 B 2, S. 270–282). Die älteste Abschrift von 1648 in einem Kopialbuch im PA Buchs, B 11.21-09, S. 85–99 orientiert sich nach dem Original, doch der Nachtrag von 1666 fehlt und die Ordnung von 1653 wurde später in den hinteren Teil des Buchs eingetragen.
Texte édité
1639. Ich bekenne, wie ob stath, nichts. Ich bekenne, wie ob staht, nichts. Ich bekenne, wie ob staht, nichts. Der laüw und thiger their, die seind die sterckesten their in der welt.1
Erstlich, wie die erbfählTerme : fallen sollen
[1] Wo zwey ehementschenTerme : zuesamenkomendt, waß dan jetweders an ligendem guetTerme : zue dem anderen bringt oder bracht hat, sol im oder seinen erbenTerme : voran, so es zue fähl kommt, blyben und werden, ja so vehr sy byeinandern nit gearmetTerme : sindt. Werendt sy aber beysammen gearmet, so soll sich dessen der mannTerme : umb die zwenTerme : und die frauwTerme : umb den driten theilTerme : ergellten. Unnd um fahrent guet sol alwegen dem man oder seinen erben die zwen theil unnd der frauwen oder iren erben der drite theyl werden. Unnd der frauwen oder iren erben ir morgengabTerme : oder lybdingTerme : , waß dan bedingt ist (sy hierumb ußzerichten), vorbehalten.Terme : Terme : Terme : Terme : Terme : Terme :
[2] Wan auch ein ehemenschTerme : zue dem anderen ligendt guetTerme : brechte unnd in werender ehe verkaufft wurde, sol die lossung desselben auch zue ligendem geachtet und gerechnet werden.
Eß sol auch ligendts gellten und für ligendt geachtet werden ewige satzbrieffTerme : , umb die der ansprecherTerme : den schuldnerTerme : nit zue zwingen hat, daß haubtguetTerme : ußzerichten.
[3] Were es auch sach, daß zwey ehemenschen beyeinanderen rychetenTerme : und guet kaufften, ligendts oder fahrendßTerme : , da sol auch alwegen der manTerme : old sein erbenTerme : die zwen theylTerme : und die frauwTerme : oder ir erben den driten theilTerme : erben.
[4] Ob auch zwey ehementschenTerme : beyeinander erbten, ligendts oder farrendts, so sol daß farent guetTerme : die zwen theil dem mann und der drite theil der frauwen oder iren erben gehören. Und an welcheß daß erb falt, an man oder an die frauw, dasselb oder seine erben sond daß ligent guetTerme : allein erben und vor dannen nemmen ohne intrag.
[5] Hete auch ein man ein frauwen oder ein frauwTerme : ein man gehebt, der oder die mit todt abgangenTerme : werendt, sol alwegen derjenig theyl, so überbliben, deß abgestorbnen erben nach inhalt und sag obiger articul ußrichten und befridigen. Doch sol die theylungTerme : und ußrichtung (im fahl es ein landvogt nit notwendig befunde) von dem begerenden theil nit vor monatßfrisstTerme : bezwungen werden.
6. Item so sol auch ein ehlich kindtTerme : sein vatterTerme : und mueterTerme : erben. Unnd wo zwey ehementschen elliche kindt hetendt, eins old mehr, unnd dasselb oder dieselben vor vater oder mueter absturbendtTerme : unnd elliche kindt verliessendt, eins old mehr, das oder dieselben solendt an ir abgangnen elternTerme : stat ir anyTerme : old annenTerme : erben alß für ein erben mit andern irer vatter oder mueter geschwisstertenTerme : . Ebnermassen sollendt ellich erborne urenchliTerme : ir ureniTerme : old urannenTerme : alß für ein stollenTerme : nebent ires uränis old uranen kindern old kindtskindernTerme : hellffen erben.Terme : Terme :
7. Ob aber kein eliche kindt mehr von vater und mueter verhanden, solendt elliche enckleTerme : die nechsten erben sein. Jedoch sol die verlassenschafftTerme : sich uf die stollenTerme : und nit uf glychheit und ville der encklenen vertheylen.Terme : Terme :
8. Wo aber die enckleTerme : ohne elliche liberbenTerme : abgienget, so sol derselben verlassenschafft an ir äniTerme : old annenTerme : fallen, ja deß letsten, so keini elliche geschwüssterteTerme : mehr sindt. Und so es sich begebe, daß noch von beiden stolen ani und annen verhanden, so sollendt äni old annen vom vaterTerme : har die zwenTerme : unnd von der mueterTerme : har der drite theilTerme : erben. Und ob kein äni noch anen mehr verhanden, so sollendt dan die nechsten freündtTerme : erben, sy syendt von vater oder mueter die nechsten. Also und dergstallt namlich, so äni und anen vom vater har oder der mueter har todts verblichenTerme : werendt, sol alwegen daß erbTerme : , so sich jeziger gestalt fellt, den zwen theil an die nechsten erben vatermagTerme : fallen und der drite theill an die nechsten erben muetermagTerme : .Terme : Terme : Terme : Terme : Terme :
9. Wo auch ein ledigTerme : kindtTerme : oder ein basstarthTerme : eliche kindt het oder überkeme, dieselben kindt, die ellich erboren, solendt erben in alweg gegen menigklichem sowol alß ander elliche kinder und sollendt sich irer ellteren ohnelichen geburt in erbfelenTerme : nichts zue entgellten haben ohne allein ir äniTerme : unnd anenTerme : solendt sy nebent elicher vaterTerme : oder muetersTerme : gschwüsstertenTerme : und derselben kindern, die elich werendt erboren, nit erben. Im fahl aber nit ellich lyberbenTerme : werent, so solendt elliche kindtskindtTerme : die nechsten erben sein, darnach brüederTerme : und schwössterenTerme : unnd nach demselbe ire kindt, ja so die kindt elich erboren, obschon der kindern vater oder mueter ein basstartTerme : gewessen were.Terme : Terme : Terme :
10. KinderTerme : , welche todts verblychendtTerme : unnd haab und guetTerme : verliessendt, aber usert der eheTerme : erzügetTerme : werdent, solendt von niemandem anderst alß, wie recht ist, von unseren gnedigen herren geerbt werden. Gestallten ir verlasenschafft an unser gnedig hern zue GlarußOrganisation : fallen solle. Terme : Terme :
11. Rechte geschwüssterteTerme : sollendt einanderen erben, wo si nit elich lyberbenTerme : habendt. Wo sy aber lyberben gehept und desselben lyberben auch abgangen werendt ohne leiberben, so sol deß abgangen veterTerme : oder basseTerme : erben. Erleben sy [es und]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 7)a nach denselben solendt derselben abgangnen vetern oder bassen kindt erben, erleben [sie es]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 7)b unnd dan für und für [je]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 7)c die nechsten.Terme : Terme : Terme : 2
12. So solendt vaterTerme : und mueterTerme : ire kindtTerme : erben, welche abgendt ohne leiberbenTerme : , der vater die zwen unndt die mueter den driten theil. Ob aber der vater abgangen were, sol sein verlassenschafft die [zween theil an seine nächsten erben vattermarchTerme : und der dritte theil an die mutter. Oder ob sie auch mit tod abgangenTerme : ]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 9)d were, an ire nechsten erbenTerme : fallen nach formb [des obstehenden achten artikels. Soll es]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 9)e ab vater und mueter todt an äniTerme : old annenTerme : fallen und dan nach derselben abgang [als an die]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 9)f nechsten fründtTerme : uf vatermag die zwen und muetermag der drite theyl.Terme : Terme : Terme : Terme :
13. Wo zwey ementschenTerme : zweyerley kindt bysammen hetend und der vater vor sein frauw oder die frauw vor ein man gehept und also kinder von beiden, daß ist elliche stiefgschwüssterteTerme : verhanden werendt, da solendt solche elliche gschwüssterteTerme : , sy syend von vater oder mueter oder von beiden [geschwüsterige, einandern erben und im fahl die mutter im leben wär, soll die mutterTerme : den dritten theilTerme : und die geschwüsterteTerme : die zwenn theilTerme : erben. Ebengleich wann der vatter im leben und die mutter abgestroben wäre, so soll er die zween und die kinder den dritten theil erben.]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 9–10)g Im fal aber vater und mueter todtTerme : , solendt [die geschwüsterte einandern erben und wann das letst ohne leiberben abgeht,]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 10)h sol sein guet fallen nach laut und sag obstenden achten articulß.
14. Es sollend unnd mögenndt auch die basstartenTerme : ire kindTerme : , welch sy ellich erzeüget habendt, uf ir ledig absterben erben an ligendemTerme : und farendem guetTerme : in wyß und mäß, alß vor nacher der ellichen elltern und kindernen halb gschriben staht. Wan ein ledig kindt old ein basstart abstirbt ohne leyberben, die ellich erzeüget werendt, so fallt desselben verlassenschafft unseren gnedigen herrn und obren heimb.Terme :
Wie man gmechtTerme : aufrichten mag
15. Eß soll auch niemandt gewallt haben, daß sein hinzegeben, zemachen noch zeverschaffen dan mit rechtTerme : und vor dem stabTerme : , da er old sy gehörth. Waß dan alda mit urtellTerme : unnd recht gesprochen wirth, darby sol es alßdan verbleiben und deme nachgegangen werden. Wan aber eine person etwas vermachenTerme : und vor grichtTerme : ufrichten wellte, dieselbig soll iren erben zuezelossen, darzue verkündenTerme : , ir pscheidt anligen, will unnd meinung darüber anzezeigen, darby dan die richterTerme : alle billichkeit uf daß, waß inlangt, erwegen unnd uf den eidt, waß sy recht zue sin bedunckt, urtheillen sollen.Terme : Terme :
Wie ehemenschenTerme : einanderen guet ufmachenTerme : mögendt
16. Wo auch zwey ehementschen einandern daß irige ufmachint oder verschueffent, wie sy dan solches ze thuen sollendt befüegt sein, so ver es ein ersamb grichtTerme : billich findt, vor denen es auch sol ufgericht werden. So sol doch daß mentschTerme : , so übergeblibnen, von deß abgestorbnen guet nützit alß jerlichDurée répétée : 1 année den zinßTerme : bruchen sein lebenlang und dan nach seinem absterben, so soll daß hauptguetTerme : , (welcheß under der zeit einem [ehrlichen]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 10)i vogtTerme : soll vertrauwt und übergeben werden), widerumb an deß erstabgstorbnen menschen [erben]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 14)j fallen, mit nammen an die, welche erbTerme : gsin werendt in der stundt, da sy old er todtes verblichenTerme : .
TestamenthTerme : im todbethTerme : aufzerrichten
17. Niemand soll gewallt haben, im todtbeth etwaß zu vermachen, außgenomen ein man zwey pfundtUnité monétaire : 2 livres unnd ein weib ein pfundt pfenigUnité monétaire : 1 livre an farendem und mehr nit. Dan waß mehr were, soll weder crafft noch macht haben und ohngülltig sein.Terme : Terme :
Wie einer sein gellthschulldenTerme : soll ersuochen
18. Es soll ein jetlicher graffschafftmanTerme : seine schulldenTerme : ersuechen und fordern inert sechs jar, sechs wochen unnd dryen tagenPériode : 6 années 6 semaines 3 jours. Dan welcher solchs inert der zeit nit thuet, der soll weiter kein ansprachTerme : haben unnd der gegentheil ohnbekümmeret verblyben. Uslendische und frömdeTerme : hierin ußbedingt, die ir ansprach mit erlichen leüth old brieffen köntendt bewyßen.Terme : Terme :
Wie einer bi ligendem guothTerme : solle gschirmbt werden
19. Welcher ligent guet zwöllff jar, sechs wochen und dry tagPériode : 12 années 6 semaines 3 jours ruewig in handen und bsessen hat, der sol fürbaß weiter darby gschirmt werden. Frönden leüthen, die ir ansprach mit erlicher [gezeügnüs]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 15)k by bringen köntendt, ire recht ohnbenommen.
Wie man hindersassenTerme : solli annemen
20. Unnsere graffschafftleüthTerme : zuo WerdenbergOrganisation : sollendt die hindersessenTerme : , so ver sy unß, einem landtamen und rath zue GlarußOrganisation : , gfellig, anzenemmen befüegt sein. Diejenigen aber, so unß missfellig, wellendt wir verwyssen unnd sollent sy solche im wenigissten nit gstatten.Terme :
HindersesenTerme : sollen bürgenTerme : haben
21. Wan es sich dan begebe, daß ein hinderseßTerme : in der graffschafft guetwillig gestatet wurdi, so soll ein solcher beyseßTerme : nichts desstoweniger umb einhundert guldiUnité monétaire : 100 florins gnuogsamme burgschafftTerme : im landt zgeben schuldig sein. Wo ers aber nit thuon kondte, sol die gmeinTerme : , in deren er sich gsezt oder sezen welte, verwysen. Wurde er aber ohn ein bürgenTerme : gstatet, so soll derjenig, so dem hindersessen herberigTerme : ertheillt, im fahl es mangell were, ufgeschlagne schulldenTerme : zebezallen anstohn unnd deß hindersessen schuldgleübigen im landt (old bei unß) umb einhundert guldiUnité monétaire : 100 florins (da es soviel manglete) entrichten. Wurde aber ein hinderseß selbst ein wohnungTerme : bauwenTerme : old erkauffen, so soll er nichts desstoweniger den bürgen der gmeind geben. Könte ers nit thuen und die gmein ein solchen ohn bürgschafft sitzen liess, da soll alß dan die gmein, im fahl es notwendig, gemachte schulden ze bezallen, umb hundert guldyUnité monétaire : 100 florins bürgschafft angesuocht unnd zue bezallen, gwissen werden.Terme : Terme :
22. Wan auch ein gmeindtTerme : , eß sige welche es welle, mit unserer old unserer landvögten bewilligung ein hinderseßTerme : anneme, so soll derselbig samt seinem volckhTerme : sich bescheidenlich verhallten und alß ein byseßTerme : instellen, die gmein gebe dan im mehr erlauptnuß deß irigen halben. Zue dem soll er auch jerlichDurée répétée : 1 année der gmein sein gepürlich sitzgelltTerme : entrichten.
Wie ein landtmanTerme : einem frombdenTerme : guoth mag ziechenTerme :
23. Wan ein frombderTerme : old ein hinderseßTerme : in diser graffschafft ein guetTerme : , ein alpTerme : old ein weidTerme : kaufftTerme : , so hat ein landtmanTerme : , welcher will, den zugTerme : darzue. Doch sollendt die, so von anstossenßTerme : wegen old fründtschafftTerme : halber züger sindt, den anderen vorgohn. Terme : Terme : Terme :
24. Es soll ein jeder landtman auch frönder old byseß schuldig sein, wan er guet gekaufft, solches zwen sontagTerme : ein andern nach lassen in der kirchenTerme : (in welcheß kilchspilsTerme : hueben daß guet ligt) zue verkündenTerme : . Da dan von der verkündung der zugTerme : gegen dem frönden und beisessen ein jar und dry tagPériode : 1 année 3 jours offen steht. Wie lang dan der zug by den landtleüthen angestellt, volget im underen 25. articell.Terme : Terme : Terme :
In waß stuckhen und wie ein landtmanTerme : gegen dem andern den zugTerme : hath
25. Wo ein landtmannTerme : gegen den andern in ligenden güeterTerme : , achernTerme : , mattenTerme : , weidenTerme : und wissenTerme : etcAbréviation anrißTerme : hat, uf wederer seythen joch die bäumTerme : stuendendt oder daß er sonst an dem guoth theillTerme : und gmeinschafftTerme : hat, und dieselben güeter verkaufft werdent, so mag alß dan der, so anriß oder theill und gmeinschafft hat, ziechenTerme : den kauffTerme : , ob er wil. Und wan ein landtman vom anderen ligent guet kaufft, so sol der, so kaufft, den mergtTerme : lassen laudt deß vier und zwentzigisten obgesezten articellß verkündenTerme : und so es dan verkündt worden, so hat ein landtman, der züchen welte und züger ist, sechs wochen und dry tagPériode : 6 semaines 3 jours platz, den zugTerme : ze thuen oder nichth. Waß heüsserTerme : , städellTerme : , spycherTerme : , höltzerTerme : , schindlenTerme : , stägckenTerme : , heüwTerme : , sträweTerme : , roßTerme : , vychTerme : , in summa farendßTerme : antrifft, sol under den landtleüthen kein zug haben, eß werde dan die hofstetTerme : , daruf ein gebeüw staht, mit verkaufft. Ligendtß aber sol zügig sein, wie obstaht, jedoch wan deßjenigen fründTerme : , so ligentß verkauffen thete, innert der driten lingien verwandt, ziechen wellten, mögendt sy es thuen und sol daß nechst bluetTerme : vorgen, es sye von vaterTerme : old mueterTerme : har. Besonders aber sol ein fründt old fründin vorgehn, der nebent habender fründt schafft mit anrißTerme : old sonst anstösserTerme : ist. Wan aber [die freünd nit ziehen thäten, so hat erst dann der anstößer laut eingang des artikels den zug dazu und vor nicht. Doch sollen die, so freünd sind, dem, so nur anstößer, bey zeiten anzeigen, ob sie ziechen wollen old nit, damit er nit gesaumt werde, ob er ziehen wollte.]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 18)l Terme : Terme : Terme : Terme : Terme :
26. Eß mag auch ein kaüfferTerme : dem verkeüfferTerme : wol farendtsTerme : an kauff geben unnd anschlachen, wie er will, jedoch wan einer den kauff ziechenTerme : welte und vermeinen thete, daß daß farendt über angschlagen und zue thürTerme : were, mag alßdan der, so ziechen will, die hab old daß farendz lassen schezen durch die geschwornen schezerTerme : . Und wie die schatzungTerme : ergaht, so viel sol er für daß farendt und nit mehr ze erlegen schuldig sein. Unnd wan dem farenden bisweilen abgschezt wurde, so soll der den verlursstTerme : haben, der die hab old daß farendt an sein guet zthür angenommen hat.Terme : Terme :
27. Wan ein landtman mit dem anderen ligendtß umb ligendts tuschteTerme : unnd gebe aber einer dem andern nit so vil guet im tuschTerme : , daß es der halbe theill deß antusches werth möcht sein, so soll ein solcher tusch an beiden sythen zügig sein umb so vil gellt und ufzaligen, allß abermalen die geschwornen schezerTerme : sich uf ir aidt erkenen werden. Wan aber der tusch über unnd uf daß halbe erfunden wurde, daß ligendts umb ligendts gegeben seige, alßdan so soll ein solcher tusch gellten und ohnzügig sein.Terme : Terme : Terme :
28. Desgleichen sol auch ohnzügig sein alleß dasjenig, waß ein erbTerme : dem anderen in einer wehrenden angefallnen erbtheillungTerme : gohnete und zue kauffen gebe. Fürterhin aber wan die theillungTerme : beschlossen were und dan ein miterb dem anderen etwaß zue kauffen gebe, soll solches auch wie billich nach vorgenden articlen wysung zügig sein. Terme : Terme :
AnrisTerme : ze thaillenTerme : m
29. Wan zwen mit iren gueterenTerme : , so nach aneinanderen stossent und einer so nach gezwygetTerme : old ohngezwygete baümTerme : an dem anderen hatt, waß dan uf desselben grundt und boden inerhalb seinen marchenTerme : fallt und fallen möcht, es rysse ab, es werde abglessen old abgschütet, desselben obsesTerme : sol alwegen der halbe theilTerme : dem, uf dessen n–gueth die esst langindt, und der halbe theil dem, uf dessenVariante alternative dans StASG AA 3 B 5 (S. 20) : []Omission, complété(e) par analogieo–n3 grundt der baum steht, gehören und also theillt werden. Doch mag einer wol an einer halldenTerme : uf seinem guot fürlegen, damit waß uf daß seinig gefallen were, nit uf deß anderen throleTerme : .Terme : Terme : Terme : Terme :
Fruchtbare beumTerme : und winrebenTerme : ze pflantzen
Von schätzensTerme : wegen etlich articul
32. Es soll auch der schulldfordererTerme : , so er einem schezen will, anfangß farendts usert dem hauß unnd darnach ligendts unnd erst dan ferendts im hauß unnd alwegen den driten pfenigTerme : daruff schezen.
33. Was aber fröndeTerme : anlangth, die schezen old erben wellten, die solendt ire rechtTerme : mitbringen unnd dan nach gestallten derselben gehallten werden.Terme : Terme :
34. So man einem vychTerme : schezen wellte, da sol der, dem man schezen will, daß vych heimb old da es in der alpTerme : an meyenseßTerme : zum gadenTerme : tryben, dan die schezerTerme : nit schuldig sindt, witerß nacher ze gon. Unnd wan einer ohngehorsammb were, so mögendt die schezer einem schezen, waß der gleübig begert, alwegen den dritell daruss im hauß old darfor. Wan man aber vych schezen will, so sol heüwTerme : und vych zuesammen geschezt werden.Terme : Terme :
35. Wan einer dem anderen umb eine summaTerme : oder ein sümmli in pottTerme : gieng und verspreche, solche uf ein bestimte zeit ze entrichten und thete es dan nit, so mag der ansprecherTerme : von dem landvogt ein poth nemmen und es im lasen anlegen. Gebe er im dan daß gellt nit, so mag er alsdan grad morendeß schäzen, wa er will, ohne hinderung deß 32. articulß. Unnd mag auch mit der schatzungTerme : verfaren, er gebe dan sinem schuldner selbst guetwillig platz, die schatzung an sich ze lösen. Zue dem sol der, so daß pott übersechen, dem landvogt die buoßTerme : verfallen haben.Terme : Terme :
Für den landvogtTerme : ze verkündenTerme :
36. Begebe es sich, daß einem gegen dem anderen etwaß angelegen, mag er seinem gegentheil selbst für den landvogt verkünden. Und so er ab solcher citationTerme : ußblibe, mag der, so verkündt hat, sein anligen anzeigen und der landvogt sich drüber erkennen, jedoch rechtmessige ehaffte seines ußblybenß vorbhalten.Terme :
37. Glichermasen sol eß auch gehallten unnd geüebt werden gegen deme, so verkündt hatt und er drüber nit, sondern allein der, so citiert worden, erschynen thete.
PfandsetzTerme : und bschwerdenTerme : anlangennds
[p. 7]Saut de page38. In verkauffungenTerme : heüsserenTerme : , spycherenTerme : , stedlenTerme : , acherenTerme : , alpenTerme : , weidenTerme : , riethenTerme : , wissenTerme : unnd wyngertenTerme : sollendt dem keüfferTerme : durch den verkeüfferTerme : alwegen die obstenden beschwerden, es werendt zinßTerme : , zünungenTerme : , bruckhenTerme : unnd waß dergleichen ist, angezeigt, nit verschwigen und mit demjenigen, so hierumb daß pfandtTerme : ist und sein sol, verkaufft werden bey penTerme : und straff deß landvogtß.Terme : Terme : Terme :
Umb schulldenTerme : ze verstosenTerme :
39. Es soll fürohin keiner dan seinen rechtmessigen schulldnerTerme : ze bezallen schulldig sein, er thüege es dan gern. Außgenomen mögendt iren zwen wol schulden, die glych groß und uf glyche zeit bargelltTerme : umb bargellt fallendt, miteinandern tuuschenTerme : . Unnd hat in solchem fahl zue bezalen der schulldner sich nit zue erweren. Wan auch einer mit seiner ansprachTerme : ab seinem ersten schulldner ginge, so soll er hernach an selbigen deßwegen nützit weiters ze suechen haben, sondern sich deß angenomnen gegenschuldnerß benüegen, er werde dan glych von selben bezalt old nicht.Terme : Terme :
TodtTerme : erborner kindernTerme : erbrechtensTerme : halber
40. KinderTerme : , wellche von irer mueterTerme : todtTerme : uf die wellt erborrenTerme : unnd dan entpfangen werdent, die sollendt kein erbTerme : nit fellen. Ob man glych vor und in der gepurt gesechen hete, daß daß kindt noch lebendig gewesen were.Terme : Terme : Terme :
Daß gegenrächtTerme : betrephend
41. In vorfallenheiten wellend wir nach anlaß deß 33. vorhargesezten articuls die fröndenTerme : erbenß, schätzenß und uf fählensTerme : , auch waß die herschafft WarthauwLieu : abzüchenßTerme : halb belangt, in alweg halten, wie wir by inen gehalten wurdind. Darum sy dan ir burgerTerme : , landtTerme : old hoffrechtTerme : umb den puncten, da eß zethuen ist, mitbringen und erscheinen sollendt.Terme :
Wer vor grichtTerme : mög kundschafftTerme : reden
42. Alle diejenigen, welche einanderen vom geplüötTerme : har im driten gradTerme : unnd necher verwandtTerme : sind, mögendt einanderen vor gricht nit kundschafftTerme : reden.Terme : Terme : Terme : Terme :
43. Deßgleichen mag ein schwecherTerme : old schwigerTerme : nit kundtschafft reden irem tochtermannTerme : old sohns weib, auch ebenermassen der tochterman seinem schwecher old schwiger und deß söhni wyb zueglych auch nit. Wie auch schwegerTerme : und gschwyen einandern nit, da eins deß andern bruederTerme : old schwössterTerme : zur eheTerme : gehept oder het und verlassne kinderTerme : noch werendt. Gegen schwegerTerme : in erverlezlichen sachenTerme : sollendt kundschafft zreden nebent sich gstellt werden.
44. Ausgenomen waß steg und wegTerme : , zillTerme : und marchen anlangt, deßglychen hürats tractatenTerme : unnd erbtheilungenTerme : , dabey gewonlich die nechsten fröndTerme : sindt, die mögendt in solchen fählen wol kundschafftTerme : reden, so ver niemandt usert der fründtschafft hierumb wüsenschafft hete und sy ehrenhalb tugellich sindt, auch dan zmalen an der sach nüt zgwünen noch ze verliern habend.
45. Waß nun guothTerme : unnd keine ehrTerme : belangt, da mögendt einandern die nechsten frönd wol kundschafftTerme : reden, ja wan in der, so weiter gfründt old gar nit gfründt ist, stellt old will reden lassen, doch sonst nit.
BelohnungTerme : der kundschaftenTerme :
46. Alle die, so zur kundschafft citiert unnd demnach erkent werdent, sollendt gehorsamb sein, hingegen aber solendt die partheyen den kundschafften die belonungTerme : (nemlich einer sechs crützerUnité monétaire : 6 kreuzer ) geben, man verhöre sy old nit.Terme : Terme :
TheillungTerme : verstellterTerme : haabTerme :
47. Wo zwen old mehr ein theilungTerme : verstellterTerme : haab hetind unnd zue theylen kein termynTerme : underredt wurde, da sollendt die ochsenTerme : uf sant Jörgen tagDate : 25. avril (des fêtes religieuses)4 unnd sonst all ander vychTerme : uf MartiniDate : 11. novembre (délai) getheilt werden.Terme : Terme : Terme :
AckerTerme : zbuwenTerme : anlangind
48. Jeder soll den anderen herpstsPériode : automne und früelingßzeitPériode : printemps mit dem bauwenTerme : streckhen lassen zue dem aller ohnschedlichisten, ja zur zeit deß gmeinen bauwß. Wan sonderlich nit groß regenwetherTerme : obhanden. Waß aber zbrachen old zreben anlangt, ist keiner schuldig, er thüege es dan guetwillig.Terme : Terme :
FahrwegTerme : betrephendt
49. Es soll jeder den anderen sommerPériode : été und winterPériode : hiver fahren lasen zum aller ohnschedlichisten unnd so einer die fahrwegTerme : , landtstrassenTerme : und ehewegTerme : erlangen kan, soll er dieselben, wo er am nechsten kan darzue komen, bruchen.Terme : Terme :
Umb thränckswegTerme :
50. Jeder soll den anderen den alten drenckhwegenTerme : und dem ohnschedlichisten nach zum wasserTerme : fahren lassen. Wan aber ein ackerTerme : gebuwen und derselb schnesTerme : halb ledig wurde, so sol man über denselben nit fahren, sondern wychen und sonst dem ohnschedlichisten nachfaren.Terme : Terme :
Von grabenßTerme : wegen
51. Wan ihren zwen an einanderen stossent und der ein notwendigkeit halber ein grabenTerme : machen und ufwerffen lasst, so soll im der anstösserTerme : halben stichTerme : , halben lohnTerme : und halben ußzugTerme : zgeben schuldig sein, wan er glychwol sich widrigen wellte. t–Gleichermasen sol darunder auch gebraucht werden, daß jeder seinem anstöser halbe zünnigTerme : gebe, jedoch solendt etlicher feldTerme : und meyenzünenTerme : wegen der gmeinden urbarTerme : bekrefftiget sein, man mache dan ehepüntenTerme : und eigenTerme : , inheblichTerme : guetTerme : , umb welche fridungTerme : die urbar und gmechtsbrieffTerme : wysung gebendt.Ajout à la hauteur de la ligne avec une autre encre–t Terme : Terme :
Von morgengabTerme : old krammTerme :
52. Eß soll kein manßpersonTerme : einem wibTerme : old ein witfrauwTerme : einem knabenTerme : mehr alß zechen guldiUnité monétaire : 10 florins zegeben befüegt sein, eß gescheche dan mit willen der erben zur zeit deß hiratsabredungenTerme : .Terme : Terme :
Wievil einer einig geben solli
53. Inn der gantzen graffschafft WerdenbergLieu : soll uf der trathTerme : keiner mehr alß von einem roßTerme : sechs pfenigUnité monétaire : 6 deniers , von einem hauptrindvychTerme : zwen pfenigUnité monétaire : 2 deniers zegeben schuldig sein. Unnd waß die fellderTerme : anlangt, sol man nemen unnd geben von einem roßTerme : ein behmschUnité monétaire : 1 gros bohêmien , von einem stuckh rindervichTerme : ein crützerUnité monétaire : 1 kreuzer . So dane solendt die güeter, welche eigen und zu gwiser zeit fridt habenTerme : sollendt, obschon sy auch bißweilen zur trath ußligendt, danzemalen solendt gehalten werden wie die fellder, wan sy fridt habendt.Terme : Terme : Terme : Terme :
SaumselligenTerme : rechnenßTerme : halb
54. Jeder soll jerlichDurée répétée : 1 année mit dem anderen rechnen unnd im fahl einer über daß drite begeren dem andern der rechnungTerme : nit gestehn wellte, da mag alß dan der, so uf rechnung getrungen, inbysein der obrigkeit sein rechnung stellen, darby er dan solle geschirmt werden.Terme :
So einer dem andern schadenTerme : thät mit etzenTerme :
55. Ob einer dem anderen mit etzenTerme : schadenTerme : thete, mag der, dem der schaden beschechen, denselben lasen schezen (sover daß vychTerme : nit durch ein pressthaffteTerme : zünungenTerme : selbst gangen were). Da dan der, dessen daß vych ist, den schaden sol schuldig sein abztragen. Jedoch behaltet man ime bevor, sich widerumb by demjenigen zue erholen, der die bressthaffte zünung daselbst hete.Terme : Terme : Terme : Terme :
FröndeTerme : ohnbedachte hirathTerme :
56. Kein fröndeTerme : manspersonTerme : soll befüegt sein, eines unserer landtkindenTerme : zue erellichenTerme : , er habe dan zweihundert gulldenUnité monétaire : 200 florins ledig guet und sein gutten, erlichen, ellichen nammen und dessen schynTerme : ufzewyssen. Ebenermassen sol auch kein knabTerme : ein fröndeß wybTerme : nemmen, sy habe den glycher schyn und zweyhundert guldiUnité monétaire : 200 florins zue im zbringen. Dan solche hüratTerme : , die harwider fürgenomen wurdent, nichts dessto weniger an seinem gebürenden ohrt sollendt genichtigetTerme : werden. Darum ein jedeß sich vorbedencke und seiner ehren behuotsammb seige.Terme : Terme : Terme :
WinkeüfenTerme : wegen
57. Wan iren zwen mit einanderen mergkendt, soll alwegen keüferTerme : und verkeüfferTerme : halben wynkauffTerme : geben. Welcher dan züchenTerme : wil und zügerTerme : ist, sol mehr nit alß von hundert guldenUnité monétaire : 100 florins hauptguetsTerme : ein guldyUnité monétaire : 1 florin winkauff zgeben schuldig sein, wan schon mehr daruff gegangen were. Ob aber so vil nit ufgangen, so soll er daß entrichten, waß es sein wirt.Terme : Terme :
KundschafftTerme : zreden
58. Es mag ein jeder diensstTerme : seinem herrenTerme : oder frauwenTerme : wol kundtschafftTerme : reden, so fehren er ehrenhalb zue reden tugentlich ist.Terme : Terme :
Unnd dieweill nuhn wir, landtamen unnd gantz gesessner rath zuo GlarußOrganisation : , nach ryflicher erdurung dise artickel, so hiervor beschriben, laut ingangs gemeldeter erlüterung guetgeheissen und becrefftiget habendt, so habendt wir nochmalen dessen allem zue wahr- und vessten urkunde unsers landts secret insigell offentlich hieran hencken lassen (doch unß und unseren nachkommen an unseren hochheit, herlichkeit, gewohnheit, eigenthum und rechtsaminen ohneschedlich5. So beschechen auf donnerstag, den 6ten juni, im jar der heillsammen menschwerdung Jesu CrisstiPersonne : sechszechenhundert drysig unnd neün gezellth.Date : 06.06.1639 Manu propria.À l’original : M ppria Terme : [...]Cf. SSRQ-SG-III_4-193-1u6
Seitenmallen nun vor dißen große mißbrüchTerme : ingrißen, wan man neüwe amptleüthTerme : erwelthTerme : hat, für den instandt deß neüw erwelthen gar zu große cöstigTerme : uffgeschwelt worden. Zu abhebung deßen hat sich unßer gnädiger herr landvogtÀ l’original : g. hr. lvogt Heinrich TschudiPersonne : , amenn und gerichtTerme : einhellig erkänth, daß fürderhin ein neüw erwelther amptsman nit mer schuldig sein soll, für sein instandtTerme : jedem amptsmans zu verzehrenTerme : zegeben dan 10 bzAbréviationUnité monétaire : 10 batz/bache .
Item auch wan ein amptsmanTerme : abstirbtTerme : , sollend dan seine hinderlaßne erbenTerme : denjänigen amptsleüthen, so dem verstorbnen die letste ehr anthuond und gegendwürtig selbigen helffend zur erden bestathenTerme : , auch nit mehr schuldig seinAjout au-dessus de la lignev, dan jedem amptsmans 10 bzAbréviationUnité monétaire : 10 batz/bache an sein zerungTerme : zugeben. Diß soll sein vest und unverenderlichs verbleiben haben ohnne jemandts widersprächens.7 Terme : Terme : Terme : Terme : Terme : [...]Cf. SSRQ-SG-III_4-185-1w [...]Cf. SSRQ-SG-III_4-193-1x [...]Cf. SSRQ-SG-III_4-221-1y [...]Cf. SSRQ-SG-III_4-242-1z 8
Annotations
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 7).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 7).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 7).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 9).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 9).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 9).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 9–10).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 10).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 10).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 14).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 15).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 18).↩
- Ajout à la hauteur de la ligne d’une main plus récente : etcAbréviation.↩
- Variante alternative dans StASG AA 3 B 5 (S. 20) : []Omission, complété(e) par analogieo.↩
- Omission, complété(e) par analogie.↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 22).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 22.↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 22).↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5 (S. 22).↩
- Ajout à la hauteur de la ligne avec une autre encre.↩
- Cf. SSRQ-SG-III_4-193-1.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Cf. SSRQ-SG-III_4-185-1.↩
- Cf. SSRQ-SG-III_4-193-1.↩
- Cf. SSRQ-SG-III_4-221-1.↩
- Cf. SSRQ-SG-III_4-242-1.↩
- Weitere Schreibübungen einzelner Wörter wie «aber, herr, derr».↩
- Vgl. dazu SSRQ SG III/4 193-1. In der Edition von Senn, Chronik, S. 229 folgt die Ergänzung aus dem Jahr 1666 beim Artikel; ebenso in der von Senn damals benutzten Vorlage, das Vidimus von 1778 im StASG AA 3 B 5, S. 8. In einer weiteren Abschrift von 1793 im KA Werdenberg im OA Grabs, Nr. 4 folgt diese Ergänzung erst nach Artikel 14 des Erbrechts. Die Ergänzung ist dort in verkürzter Form wiedergegeben. Das vorliegende Original enthält die Ergänzung als Nachtrag nach dem Landrecht von 1639 auf Seite 12. Auch eine weitere Abschrift aus dem Jahre 1775 im Besitz des KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6 enthält die Ergänzung wie im Original erst nach dem Landrecht.↩
- Auch bei Senn, Chronik, S. 235 ausgelassen.↩
- Nach Grotefend ist im Bistum Chur der Georgstag der 25. April, wobei dies nach den neuesten Erkenntnissen von Tschaikner offenbar nicht für das ganze Bistum vorausgesetzt werden kann (vgl. dazu ausführlicher Fussnote in SSRQ SG III/4 250-1).↩
- Abschliessende Klammer fehlt.↩
- S. 12–18 folgen zwei Ergänzungen zum Landrecht aus den Jahren 1666 (S. 12) und 1653 (S. 13–18), die in separaten Nummern ediert werden (SSRQ SG III/4 193-1; SSRQ SG III/4 185-1).↩
- Diese beiden Artikel sind undatiert und entstanden unter Landvogt Heinrich TschudiPersonne : , der von Mai 1668 bis Mai 1671 in WerdenbergLieu : amtete. Diese beiden Artikel fehlen in allen Abschriften des Landbuchs.↩
- Es folgen drei weitere Nachträge zum Landrecht, die in separaten Nummern ediert werden, vgl. SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 193-1; SSRQ SG III/4 221-1; SSRQ SG III/4 242-1.↩
Résumé
Die Bewohnerschaft von Werdenberg ersucht Glarus, ihnen das neue Landbuch, das Landvogt Jakob Feldmann zusammen mit den Amtleuten und Herrschaftsleuten erneuert hat, zu verbessern, zu erläutern und zu bestätigen. Das alte Landbuch war unverständlich und unleserlich geworden, weshalb viele Streitigkeiten entstanden sind. Glarus bestätigt das neue Landbuch, das 58 Artikel zum Erbrecht, Schuldrecht, Eigentumsrecht, Zugrecht, Nachbarrecht, Wegrecht, zur Aufnahme von Hintersassen, zum Stellen von Kundschaften (Zeugen) etc. enthält:
1.–5. Erbrecht der Ehefrau bzw. des Ehemannes
6. Erbrecht von ehelichen Kindern
7.–8. Erbrecht, wenn keine ehelichen Nachkommen vorhanden sind
9. und 14. Erbrecht, wenn eine Uneheliche bzw. ein Unehelicher eheliche Kinder hat
10. Erbrecht von unehelichen Kindern
11. Erbrecht unter Geschwistern
12. Eltern beerben ihre Kinder
13. Erbrecht bei Eltern mit Kindern aus verschiedenen Ehen
15.–17. Erstellen eines Testaments
18. Einforderung von Geldschulden
19. Ersitzung von Liegenschaften
20. Aufnahme von Hintersassen
21.–22. Bürgen für Hintersassen
23.–24. Zugrecht von Landleuten gegenüber Fremden
25.–28. Zugrecht unter Landleuten
29. Anrissrecht
30. Mindestabstände von Bäumen und Weinreben
31–35. Pfandschätzen
36, 37. Zitieren (verkünden) des Landvogts
38. Pfandrecht
39. Schuldrecht
40. Erbrecht bei totgeborenen Kindern
41. Gegenrecht
42.–45. und 58. Kundschaft vor Gericht
46. Besoldung der Zeugen
47. Termine zur Teilung von verstelltem Vieh
48. Ackerbau
49.–50. Wegrecht
51. Graben bei anstossenden Gütern
52. Morgengabe
53. Abgaben für Vieh auf der Allmend
54. Rechnung geben
55. Schäden durch weidendes Vieh
56. Heirat mit Fremden
57. Weinkauf