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SSRQ SG III/4 250-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 250-1

Licence : CC BY-NC-SA

Auszug über eine Vereinbarung zwischen dem Seveler Bergdrittel und den zwei Seveler Taldritteln über die Nutzung von Gütern

1784 août 14 – 1800 août 14. Schloss Werdenberg

Folgendes wird zwischen dem Seveler Bergdrittel und den zwei Taldritteln über den Nutzen an Gütern und die Pflichten festgehalten:

1. Alle Drittel haben die gleichen Nutzen und Pflichten.

2. Die Bergleute müssen auch bei Rheinfuhren und dem Unterhalt der Strassen mithelfen, ausgenommen sind Landstrassen.

3. Die Rheinwege sollen von den Talleuten unterhalten werden.

4. Wege am Berg und durch Eigengüter sollen von den Eigentümern unterhalten werden.

5. Anteil am Wächterlohn.

6. Der Tag des Auftriebs ist am Georgstag, der dem 23. und nicht dem 25. April entspricht; der Tag des Abtriebs ist an Michael (29. September).

7. Die Talleute möchten über die obigen Daten noch beraten.

8. Die Vereinbarung dauert so lange wie die Seveler Legibriefe gültig sind.

  • Cote : PA Litscher I
  • Date : 1784 août 14 – 1800 août 14 (Nur Monat und Tag, ohne Jahr)
  • Tradition : Auszug (Doppelblatt)
  • État de conservation : Wasserflecken
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 35.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Fridolin LuchsingerPersonne : , Landschreiber

  1. Das Dokument gibt nur Tag und Monat des Ausstellungsdatums an, das Jahr fehlt. Wahrscheinlich ist die ÜbereinkunftTerme : zwischen dem Seveler BergdrittelOrganisation : und den beiden Dorfdritteln SevelenOrganisation : und RäfisOrganisation : im August 1784Date : août 1784 oder einige Jahre danach entstanden, da im Dokument auf eine oberkeitliche Erkenntnis über die LandstrassenTerme : referenziert wird. Dabei handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um das UrteilTerme : des LandvogtsTerme : mit dem OberamtTerme : zwischen dem Seveler BergdrittelOrganisation : und den beiden SevelerOrganisation : und RäfiserOrganisation : Dorfdritteln vom 5. April 1784Date : 05.04.1784 betreffend die Landstrasse (LAGL AG III.2428:007) oder das Appellationsurteil von GlarusLieu : vom 18. Mai 1784Date : 18.05.1784 (OGA Sevelen U 1784). Es sind die einzigen Urteile, die den Unterhalt des Bergdrittels an der Landstrasse verhandeln. Darin geht es um die Frage, wie oder auf welche Weise die neu gemachte LandstrasseTerme : unter den Dritteln weiter unterhaltenTerme : werden soll. GlarusOrganisation : erkennt, dass das Seveler BergdrittelOrganisation : diejenige Strasse, die es nach alter Übung unterhalten hat und die von dem Ranser StegLieu : durch den Langen GrabenLieu : bis zum SchildLieu : geht, ohne Hilfe der beiden anderen Dritteln unterhalten muss.

    Zu den Seveler Dritteln vgl. auch SSRQ SG III/4 52-1.

  2. Bereits 1592Date : 1592 kommt es zwischen den beiden Dorfdritteln RäfisOrganisation : und SevelenOrganisation : und dem BergdrittelOrganisation : zum Streit um die FuhrenTerme : an den RheinLieu : im WinterTerme : , auch Winterfuhren genannt ([PA Hilty] Privatarchiv Mappe Sevelen, 17.05.1592):

    1. Wenn eine der GenossenschaftenTerme : von SevelenLieu : eine FuhrTerme : an den RheinLieu : bringen will, soll sie dies laut LegibriefTerme : tun. Die beiden Dorfdrittel sollen SteineTerme : , das Bergdrittel soll HolzTerme : an den Rhein transportieren. Auf sechs Fuhren mit SteinenTerme : der beiden Dorfdritteln folgen vier Fuhren mit Holz des Bergdrittels.

    2. Wenn man Steine führt, doch kein Holz braucht, sollen die vom Berg die Hölzer trotzdem transportieren.

    Am 10. Juni 1635Date : 10.06.1635 wird dieses Urteil auf Verlangen der beiden Dorfdrittel dahingehend geändert, dass die Bergleute auf sechs Steinfuhren der Talleute anstatt der Holzfuhren vier Steinfuhren an den Rhein tätigen (OGA Sevelen U 1635-2). Dieses Urteil wird sowohl am 25. Juni 1636Date : 25.06.1626 als auch am 10. Februar 1638Date : 10.02.1638 bestätigt (OGA Sevelen U 1636-1; U 1638-1), jedoch am 8. Juni 1638Date : 08.06.1638 wieder aufgehoben und es wird zur Bestimmung von 1592Date : 1592 über die vier HolzfuhrenTerme : zurückgekehrt (OGA Sevelen U 1638-2). Am 10. September 1638Date : 10.09.1638 werden für das Bergdrittel WälderTerme : gebannt, aus denen sie das Holz für die Wuhren gewinnen können sowie die GrenzenTerme : der neuen und alten BannwäldernTerme : verzeichnet (PGA Sevelen B02).

    1733Date : 1733 bestimmt Glarus über die Winterfuhren an den RheinLieu : , dass St. UlrichOrganisation : und GlatOrganisation : wie die Talleute Steine auf das WuhrTerme : bringen sollen. Andere Fuhren für das Wuhr sollen sie gleichzeitig mit den Bergleuten tätigen (OGA Sevelen U 1733). 1789Date : 1789 erkennt GlarusOrganisation : , dass wegen der grossen Veränderungen seit 1638Date : 1638 die Bergleute nicht nur HolzTerme : , sondern auch SteineTerme : für die WuhrenTerme : am RheinLieu : transportieren müssen. Die vom Berg haben die Wahl entweder das Holz oder die Steine zu führen. In SevelenLieu : sollen gute SteinbrücheTerme : angelegt werden, aus denen auf Kosten der Gemeindekasse die Steine gebrochen werden sollen (OGA Sevelen U 1789, vgl. auch LAGL AG III.2454:012; AG III.2423:035; OGA Sevelen U 1791). Zu den Winterfuhren vgl. auch OGA Sevelen U 1748.

  3. Gleichzeitig zu den Auseinandersetzungen über die Winterfuhren werden auch Streitigkeiten über die NutzniessungTerme : der GemeindegüterTerme : zwischen dem Bergdrittel und den beiden Dorfdritteln geregelt: Am 10. Oktober 1636Date : 10.10.1636 verlangen die Bergleute, dass die Talleute, die einen Monat früher ihre AllmendenTerme : nutzen können, nicht auch den WaldTerme : mitnutzen. Das Begehren der Bergleute wird abgewiesen. Nach dem HeiligkreuztagDate : 14. septembre im HerbstTerme : dürfen die Wälder auch mit PferdenTerme : bestossen werden. Doch soll ein neuer LegibriefTerme : aufgerichtet werden und die Artikel vom alten Legibrief von 1613Date : 1613 dahingehend verändert werden, dass die ArmenTerme : die gleichen Rechte haben sollen wie die ReichenTerme : (OGA Sevelen U 1636-2). Dieses Urteil wird zusammen mit dem neuen Legibrief von 1637Date : 1637 am 8. Juni 1638Date : 08.06.1638 bestätigt und bestimmt, dass der WaldTerme : zur besseren Nutzung im FrühlingTerme : von den Kirchgenossen zwei Tage «geschwemmtTerme : » werden soll (OGA Sevelen U 1638-2).

Texte édité


Extractus

Die SevelerOrganisation : 2Quantité : 2 drittellTerme : 1 am bodenTerme : sind mit
dem berger drittellOrganisation : folgender gestalten
vorläufig übereinsgekomen:

Nemlich, daß alle 3 drittellTerme : in nutz und beschwarden
der gemeindtsgnußenTerme : in gärthenTerme : , neügütherenTerme : ,2
hanfländerenTerme : und all anderem gmeinsamm durch
ein andern zu beziehen haben sollen.

Danne die bergerOrganisation : unterwerfen sich in
gmeinen werkhenTerme : der rheinfuhrenTerme : , steeg
und weegen
Terme :
zu arbeiten, wie die ebneleütheTerme : ,
auch vorbehalten, die landtstraßTerme : solle
nach der oberkeitlichen erkantnus3 sein verbleiben haben. Die allmeindweegTerme : oder
so genante schuldige gemeindsTerme : weegeTerme : auf der
allmeindTerme : zu berg und thahlTerme : sollen von
allen drei drittlen gemeinsamm gemacht
werden.

Die sogenanten rheinweegeTerme : in der ebneTerme :
auf eigenem guth und feldern als a–...
...
Lecture incertaine
–a sollen von denen ebne leütheTerme : wie bis dahin
gemacht werden.

Die eheTerme : und andere weegeTerme : am bergeTerme : in
eigenen gütherenTerme : sollen wie bis dahin von
denen güther eigenthümmerer gemacht werden.
[fol. 1v]Saut de page

Denen bergerenOrganisation : solle anstatt dem wächter
guth
Terme :
, so die ebne leütheTerme : haben, auch nach
proportion so vile guth zu getheilt werden.
Dagegen werden die bergerOrganisation : ihrer antheil
wachtlohnTerme : , was ihnen wegen der kilchenTerme :
und pfrundhauseTerme : nach proportion treffen
mag, an geltTerme : erlegen.

Die bergerOrganisation : sezen, daß in der gemeind der
ordinare b außlaßungs tag auf GeorgitagPersonne : ,
allezeit den 23. aprillDate : 23. avril,4 festgesezt seyn solle, vor
hero solle zu berg und thal niemand auslaßen.
Die trattniesungTerme : solle zu berg und thahl
c gemeinsamm genuzet
werden.
Die berger sezen den einstellungstagTerme : am
herbstTerme : allezeit auf neüen MicheliPersonne : , nach dieser
zeit solle jeder alle seine haabeTerme : , roßTerme : und vieheTerme : ,
was es sein mag, auf seinem eigenen haben.

Die ebne leütheTerme : gehen alles ein bis auf
den außlaßTerme : und einstellungstagTerme : , welcher
sie noch ad referendum nehmen.

Zu beiden theilen behalten sie sich ihre alte
briefe und sigell vor und solle diese
gütliche machenschaft nur so lange währen
als der jezige legibriefeTerme : zu SevelenLieu : dauert.

Beschehen, schloß WerdenbergLieu d’origine : , den 14. augustDate : 14. août5,
Fridolin LuchsingerPersonne : ,
landtschreiberTerme : .
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :]
Extractus

Annotations

  1. Lecture incertaine.
  2. Suppression : as.
  3. Suppression : wie bis dahin.
  1. Seveler Dorfdrittel und Räfiser DrittelOrganisation : .
  2. Zu den Neugütern vgl. auch OGA Sevelen U 1733.
  3. Vgl. dazu Kommentar 1.
  4. Nach Grotefend ist im Bistum ChurLieu : der Georgstag der 25. AprilDate : 25. avril. Dieser Eintrag nennt jedoch den 23. April und scheint damit die neuesten Erkenntnisse von Tschaikner, zumindest für die Landvogtei Werdenberg, zu bestätigen. Nach Tschaikner (Manfred Tschaikner, Die Datierung des Georgstags im nördlichen Teil der Diözese Chur, in: Bludenzer Geschichtsblätter 119/2018, S. 4–8) wurde im nördlichen Bereich der Diözese Chur (Vorarlberger Oberland) der Georgstag am 23. AprilDate : 23. avril gefeiert. Ob dies auch für die ganze Region WerdenbergLieu : zutrifft, kann nicht mit Sicherheit verifiziert werden. In den von mir gesichteten Werdenberger Quellen wird der Georgstag als Ausstellungsdatum zwar häufig angegeben (besonders in Sax-ForsteggLieu : ), doch nie mit einem Vermerk auf das Datum oder den Wochentag.
  5. Die Jahrzahl fehlt, dem LandschreiberTerme : Fridolin LuchsingerPersonne : nach zu urteilen muss das Dokument nach 1779Date : 1779 entstanden sein, da Luchsinger 1779 zum Landschreiber gewählt wird (LAGL AG III.2442:047). Zur Datierung vgl. den Kommentar.