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SSRQ SG III/4 221-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 221-1

Licence : CC BY-NC-SA

Nachtrag im Landbuch von Werdenberg wegen der Haftung beim Verkauf von kranken Pferden

1736 juin 21 – novembre 25.

Wegen eines langwierigen Rechtsstreits um ein Pferd, das nach einem Verkauf in Werdenberg krank wurde, bittet Landvogt Johann Christoph Streiff Glarus, eine Frist für Mängel bei verkauften Pferden festzusetzen. Ein entsprechender Eintrag im Landbuch fehle. Deshalb wird beschlossen, den Artikel im Glarner Landbuch vom 4. Juli 1675 in das Landbuch der Werdenberger eintragen zu lassen. Darin ist bestimmt, dass der Käufer vier Wochen nach dem Kauf eines Pferdes bei einem Mangel Anspruch auf Entschädigung hat.

  • Cote : StASG AA 3 B 01, S. 21
  • Ancienne cote : StASG AA 3 B 1
  • Date : 1736 juin 21 – novembre 25
  • Tradition : Original (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Support d’écriture : Pergament
  • Dimensions l × h (cm) : 31.0 × 35.5
  • Langue : allemand
  • Editionen

  1. Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Nachtrag zum LandesrechtTerme : von 1639 im Landbuch (SSRQ SG III/4 174-1), der nach den früheren Ergänzungen von 1653 und 1666 eingetragen wurde (SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 193-1). Wie sich 1736 in einem Streit um ein gekauftes, krankes Pferd herausstellt, fehlt im Landbuch eine OrdnungTerme : über FristenTerme : beim VerkaufTerme : von PferdenTerme : mit Mängeln. Deshalb bewilligen Landammann und Rat von GlarusOrganisation : 1736 den Werdenbergern auf Bitten ihres Landvogts, den Artikel in ihrem eigenen Glarner Landrecht aus dem Jahr 1675 in das Landbuch der WerdenbergerOrganisation : eintragen zu lassen.

  2. In den meisten Abschriften des Landbuchs fehlt dieser Nachtrag. Nur in der Abschrift StASG AA 3 A 4-4b, S. 27–28, ist er vollständig nach dem Landesrecht mit den früheren Nachträgen abgebildet; im Vidimus und einer weiteren Abschrift erscheint er in paraphrasierter Form als Art. 61 (StASG AA 3 B 5, S. 33, gedruckt in: Senn, Chronik, S. 242; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4, S. 22–23).

Texte édité


Weilen meinen gnädigen heren und oberen von unßerem regierenden
heren landtvogt Johann Cristopff StreiffPersonne : zu vernehmmen geben worden, daß sich ein gewüßen
pferdt streitTerme : in unßerer graffschafft eines von den haubtmänglenTerme : zugetragen, deßen
aber in ihrem landtsbuechTerme : nicht versehen.1 Derowegen meine gnädige heren und oberen
gebeten, das man geruehen möchte, diß fahls eine verordnungTerme : zu machen. Ist hierüber
reflectiert und erkenth, daß ein gleiches rechtTerme : dem unßrigen solle aus dem landtsbuech gezogen und den angehörigen übersendt und anbefohlen werden, das solches
in ihr landtsbuech geschriben werden, den 9./21. juny 1736Date : 21.06.1736,
landtschreiberTerme : ZweifelPersonne : .


Wie lang das mann ein anderen in und ausert
dem landt
Terme :
bey erkaufungTerme : der pferdtenTerme : für die
vier haubtlasterTerme : , als krämpffigTerme : , dämpfigTerme : ,
stettigTerme : und spettigTerme : , abtragen thuen und nachwärthTerme : sein solle


Auf heüt dato, den 4ten tag haüwmonath ao Abréviation 1675Date : 04.07.1675, habend meine gnädige heren
und ein ehrsamme dreyfacher landtrath auß befehl gmeiner landtleüthen zu einem
beharlichen landtrechtenTerme : auf und angenohmmen und mit ein anderem einhellig
ermehretTerme : , daß, wann einer fürohin ein pferdtTerme : nach landtrechten für gesund und gerecht
erkaufft, der verkaüfferTerme : als danne ihmme umb die vier haubtlasterßTerme : , also
krämpffigTerme : , dämpfigTerme : , stettigTerme : und spettigTerme : , vier wochenPériode : 4 semaines und nicht lenger darfür
abtragTerme : thuen und nachwerth sein solle. Für daß nun aber vier wochenPériode : 4 semaines verfloßen, alß solle dannethin ganz kein nachwerthTerme : deßentwegen angesuecht werden,
sonder der verkaüffer demm kaüfferTerme : besten maaßen geanthwortet haben. Was aber
außert den vier haubtlasterenTerme : an einem pferdtTerme : möchte erfunden werden,
solle ganz kein nachwertTerme : darbey angesuecht werden, sonderen darumben
geanthwortet haben.

ActumChangement de langue : latin WerdenbergLieu d’origine : ,
denn 25. 9bris 1736Date : 25.11.1736.
Canzley GlarußLieu : .
Johann Caspar BluemerPersonne : , der zeit landtschreiberTerme :
der graffschafft Werdenberg und herrschafft WartauwLieu : .

Annotations

    1. 1666 wird eine Frist beim Verkauf von Vieh von einem Jahr und einem Tag festgelegt, vgl. SSRQ SG III/4 193-1.