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SSRQ SG III/4 242-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 242-1

Licence : CC BY-NC-SA

Nachtrag im Landbuch von Werdenberg von 1639 über das Erbrecht

1770 mai 15.

Da die Angehörigen von Werdenberg Glarus bitten, den Glarner Erbrechtsartikel aus dem Jahr 1739 auch auf Werdenberg zu erstrecken, beschliesst die Landsgemeinde in Glarus 1768, dass die Glarner Erbrechtsartikel aus den Jahren 1739, 1750 und 1761 auch für Werdenberg gelten sollen: Kinder, deren Eltern sterben, sollen ab dem dritten Verwandtschaftsgrad keine Erbansprüche abgelten müssen. 1770 bittet ein Ausschuss von Werdenberg auf der Landsgemeinde, dass der an der Landsgemeinde 1768 festgesetzte Artikel explizit bis auf den dritten Grad der Blutsverwandtschaft begrenzt werde. Glarus schreibt darauf seinem Landvogt, dass der Artikel von 1768 nur bis zum dritten Grad reichen solle und für Werdenberger das Glarner Recht gelte. Der Artikel wird ins Landbuch nachgetragen.

  • Cote : StASG AA 3 B 01, S. 22
  • Ancienne cote : StASG AA 3 B 1
  • Date : 1770 mai 15
  • Tradition : Original, Buch (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Support d’écriture : Pergament
  • Dimensions l × h (cm) : 31.0 × 35.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Joachim LeglerPersonne : , Landschreiber
  • Editionen

  1. Es handelt sich hier um den letzten Nachtrag im LandbuchTerme : von WerdenbergLieu : von 1639 (SSRQ SG III/4 174-1): GlarusOrganisation : beschliesst auf Bitten der WerdenbergerOrganisation : auf der Landsgemeinde 1768, dass die Erbrechtsartikel der Glarner LandleuteOrganisation : aus den Jahren 1739, 1750 und 1761 auch in WerdenbergLieu : gelten sollen. Auf Bitten der Landleute von Werdenberg wird 1770 der 1768 bewilligte Artikel von der Landsgemeinde abgeändert und als Nachtrag in das Landbuch von 1639 eingetragen: Ansprüche bei ErbschaftenTerme : von Kindern, deren Eltern sterben, sollen sich nur bis auf den dritten Verwandtschaftsgrad und nicht weiter erstrecken.

  2. In einigen Abschriften des Landesrechts von 1639 ist dieser Nachtrag in paraphrasierter Form dem 14. Artikel angehängt (StASG AA 3 B 5, S. 10–11, gedruckt bei Senn, Chronik, S. 242; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4, S. 10–11). Nur in einer Abschrift aus dem 19. Jh. (StASG AA 3 A 4-4b, S. 28–29) ist der Artikel wie im Original des Landbuchs wiedergegeben. In allen anderen Abschriften des Landbuchs oder im Urbar von 1754 wird der Artikel nicht nachgetragen (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6; PGA Buchs B 11.21; StASG AA 3 B 9; LAGL AG III.2401:044 [Urbar]).

Texte édité


Weillen unßere angehörige zu WerdenbergOrganisation : das unterthänige
ansuchen gemacht haben, das ihnen in erbfählenTerme : der anno 1739Date : 01.01.1739 – 31.12.1739
errichtete hiessige erblandtsartickel in gnaden möchte gestattet
werden, welcher lautet, daß die kindereTerme : , deren elterenTerme : mit todt abgehenTerme : , sich derselben todtTerme : bis in den driten gradtTerme : nichts zu entgeltenTerme :
haben etcAbréviation. So haben meine gnädige herren und gemeinde herren landtleüth erkenth, daß die angehörigen von WerdenbergOrganisation : nach unßerm
erbsarticklenTerme : von anno 1739Date : 01.01.1739 – 31.12.1739, 1750Date : 01.01.1750 – 31.12.1750 und 1761Date : 01.01.1761 – 31.12.1761 gehalten werden und
also die kindereTerme : ihrer elterenTerme : todteTerme : bis in denn driten und weitere
gradeTerme : des erbrechtensTerme : sich nichts zu entgeltenTerme : haben sollen.
Actum an
gehaltener gemeiner landtsgemeindtTerme : zu GlarußLieu : , auff sontag, den
1/12ten brachmonath 1768Date : 12.06.1768 ().
Johann Jacob ZweiffelPersonne : ,
landtschrlandtschreiber.

Nach demme auff die ordinary landtsgemeindt 1770Date : 01.01.1770 – 31.12.1770 von den graffschafftsangehörigenTerme : ein ausschußTerme : verordnet worden, welche bey
meinen gnädigen herren und sammbtlichen herren landtleüthen
das ansuchen machen sollen, ihnen an der landtsgmeindt 1768Date : 01.01.1768 – 31.12.1768
stabiliertenTerme : erbartickelTerme : bis auff den driten gradTerme : und nicht
weiter vestzusezen. So ist denne dermahligen regierenden hochgeachten, hochedelgebohrnen gestrengen etcAbréviation herren, herren landtvogt Heinrich SchualerPersonne : die erkantnußen einem schreibenTerme : von
unßeren gnädigen herren und oberen participiert worden,
welches in der substanz dießes puncti von worth zu worth lautet,
wie folget:

Unnd hat dißseithig hocher gewalth an der letsteren sontagTerme : abgehaltene
ordinary landtsgemeindteTerme : demm demüthigen ansuchen unseren angehörigen von WerdenbergOrganisation : auff einer diesfahls ein gekomenne antwort und anectierte gründe dahin in gnaden willfahret, das die in
anno 1768Date : 01.01.1768 – 31.12.1768 von selbe stabilierteTerme : hiessige erbartickelTerme : in erbfählenTerme : unter sich selbsten auff den driten gradtTerme : inclusive reduciert worden.
In erbffählen aber im WerdenbergischenLieu : , worin unßere eigene landtleüth intressiert, seyen diejenigen kinderTerme : , deren elterenTerme : mit todt abgehenTerme : , nicht nur in driten, sonderen in 4ten und weiteren gradTerme :
sich des erbrechtensTerme : nicht zu entgeltenTerme : haben sollen, zumahlen die
angehörige von WerdenbergOrganisation : in erbfählenTerme : in unßerem landt das
gleiche rechtTerme : zu genießen haben.
Geben, den 4/15ten may 1770Date : 15.05.1770 (),
landamann und rath
gemeinen standts Glaruß
Organisation :
.
Auff befelch hochwohl ehren gedachten herren landtvogts zum artickel in
das landtsbuechTerme : insseriert, den 10ten may 1770Date : 10.05.1770 (),
Joachim LeglernPersonne : ,
landschreiber.