SSRQ ZH NF II/11 146-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 146-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jurisdiktionalstreit zwischen den Obervogteien Wiedikon und Höngg
1701 mai 11.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 673, S. 141
- Date : 1701 mai 11 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 11.5 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Bei einer Erbteilung sollte Jakob NötzliPersonne : seine Schwestern und seine beiden Nichten auszahlen. Weil seine Verwandten sich von ihm benachteiligt fühlten, sollten die Obervögte über den Fall entscheiden. Die Zuständigkeit war jedoch umstritten. Im Bericht an den ZürcherLieu : RatOrganisation : stützen sich die Obervögte von WiedikonLieu : auf NötzlisPersonne : Sesshaftigkeit in ihrem Gebiet und die Tatsache, dass der Grossteil seiner Güter dort gelegen sei. Die Obervögte von HönggLieu : argumentierten dagegen nicht nur damit, dass NötzliPersonne : Gemeindsgenosse von HönggLieu : sei und dort auch immer seine Abgaben, inklusive Fasnachtshuhn, entrichte. Sie führten auch die Präzedenzfälle von NötzlisPersonne : Verwandten und Vorfahren ins Feld, welche die Ausrichtungen jeweils vor den Obervögten von HönggLieu : machen liessen, auch wenn sie Güter in WiedikonLieu : besassen (StAZH A 126, Nr. 139). Der RatOrganisation : fällte allerdings keinen Grundsatzentscheid, sondern suchte eine Kompromisslösung, die nur für diesen Fall galt und überliess die endgültige Entscheidung dem Grossen RatOrganisation : .
Zu den Rechten und Pflichten von nicht in der Gemeinde ansässigen Gemeindegenossen in WipkingenLieu : vgl. SSRQ ZH NF II/11 134-1; SSRQ ZH NF II/11 142-1. Unklarheit über die Jurisdiktionsgewalt in räumlicher Hinsicht bestand 1775 zwischen den Obervogteien WiedikonLieu : und WollishofenLieu : (SSRQ ZH NF II/11 173-1).
Texte édité
M[i]Endommagé par corrosion d’encre, complété(e) par analogieattwochens, den 11. maiiDate : 11.05.1701 (),
prnpresentibus herren burgermeister EscherPersonne :
und beid räthOrganisation :
In der jurisdictionalChangement de police streithigkeith entzwüschen den hhAbréviation obervögten und landschreiberen zu WiedikhonLieu : und HönggLieu : , betrbetreffend die
frag, wemme die obschwebende theil- und außrichtung Jacob Nötzlis, gntgenannt SpillenmacherPersonne : ,
so im HardLieu : als der obervogtey WiedikhenLieu :
säßhaft, zugleich aber zu HönggLieu : gemeindsgnößig und auchCorrection au-dessus de la ligne, remplace : [...]Endommagé par corrosion d’encre (1 mot)cb güetter daselbst
ligend hat, zuverfehrtigen und zuberichtigen
gebühre, ward nach abstand der hhAbréviation obervögten und der hhAbréviation landschreiberen ehren-verwandtschaft einhellig befunden und erkennt,
daß umb diesen particularChangement de police fahl die hhAbréviation
obervögt zu WiedikhenLieu : und HönggLieu : zusammentretten und solichen zubehandlen einanderen
helfen, in der meinung, daß der NötzliPersonne :
mehr nit als einfachen kosten tragen, die
hhAbréviation obervögt das gewohnte sitz-gelt miteinanderen zur helfte theilen und die hhAbréviation
landschreibere den ordinariChangement de police schreiber-tax
also erheben sollen, daß herren landschreiber
HoltzhalbenPersonne : darvon (welicher hierby die
federe aus dem grund zu füehren hat, weilen
die bisharige schreiber-actusChangement de police in der cantzley HönggLieu : passiertChangement de police) zwey und hAbréviation landschrbrlandschreiber
EßlingerPersonne : d–ohne müeheAjout dans la marge de droite avec un signe d’insertion–d ein theil angedeyen.
Unter weliche jurisdictionChangement de police aber für das
könftig dieser und andere dergleichen casusChangement de police
gehören, ist die entscheidung deßen an
mghhAbréviation die räth und burgerOrganisation : verwiesen.
Résumé