SSRQ ZH NF II/11 146-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig
Citation: SSRQ ZH NF II/11 146-1
License: CC BY-NC-SA
Jurisdiktionalstreit zwischen den Obervogteien Wiedikon und Höngg
1701 May 11.
Metadata
- Shelfmark: StAZH B II 673, S. 141
- Date of origin: 1701 May 11 Transmission: Eintrag
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 11.5 × 33.5
- Language: German
Comments
Bei einer Erbteilung sollte Jakob NötzliPerson: seine Schwestern und seine beiden Nichten auszahlen. Weil seine Verwandten sich von ihm benachteiligt fühlten, sollten die Obervögte über den Fall entscheiden. Die Zuständigkeit war jedoch umstritten. Im Bericht an den ZürcherPlace: RatOrganisation: stützen sich die Obervögte von WiedikonPlace: auf NötzlisPerson: Sesshaftigkeit in ihrem Gebiet und die Tatsache, dass der Grossteil seiner Güter dort gelegen sei. Die Obervögte von HönggPlace: argumentierten dagegen nicht nur damit, dass NötzliPerson: Gemeindsgenosse von HönggPlace: sei und dort auch immer seine Abgaben, inklusive Fasnachtshuhn, entrichte. Sie führten auch die Präzedenzfälle von NötzlisPerson: Verwandten und Vorfahren ins Feld, welche die Ausrichtungen jeweils vor den Obervögten von HönggPlace: machen liessen, auch wenn sie Güter in WiedikonPlace: besassen (StAZH A 126, Nr. 139). Der RatOrganisation: fällte allerdings keinen Grundsatzentscheid, sondern suchte eine Kompromisslösung, die nur für diesen Fall galt und überliess die endgültige Entscheidung dem Grossen RatOrganisation: .
Zu den Rechten und Pflichten von nicht in der Gemeinde ansässigen Gemeindegenossen in WipkingenPlace: vgl. SSRQ ZH NF II/11 134-1; SSRQ ZH NF II/11 142-1. Unklarheit über die Jurisdiktionsgewalt in räumlicher Hinsicht bestand 1775 zwischen den Obervogteien WiedikonPlace: und WollishofenPlace: (SSRQ ZH NF II/11 173-1).
Edition Text
M[i]Damage through ink hole, restored by analogyattwochens, den 11. maiiDate of origin: 11.5.1701 (),
prnpresentibus herren burgermeister EscherPerson:
und beid räthOrganisation:
In der jurisdictionalFont change streithigkeith entzwüschen den hhAbbreviation obervögten und landschreiberen zu WiedikhonPlace: und HönggPlace: , betrbetreffend die
frag, wemme die obschwebende theil- und außrichtung Jacob Nötzlis, gntgenannt SpillenmacherPerson: ,
so im HardPlace: als der obervogtey WiedikhenPlace:
säßhaft, zugleich aber zu HönggPlace: gemeindsgnößig und auchCorrection above the line, replaces: [...]Damage through ink hole (1 word)cb güetter daselbst
ligend hat, zuverfehrtigen und zuberichtigen
gebühre, ward nach abstand der hhAbbreviation obervögten und der hhAbbreviation landschreiberen ehren-verwandtschaft einhellig befunden und erkennt,
daß umb diesen particularFont change fahl die hhAbbreviation
obervögt zu WiedikhenPlace: und HönggPlace: zusammentretten und solichen zubehandlen einanderen
helfen, in der meinung, daß der NötzliPerson:
mehr nit als einfachen kosten tragen, die
hhAbbreviation obervögt das gewohnte sitz-gelt miteinanderen zur helfte theilen und die hhAbbreviation
landschreibere den ordinariFont change schreiber-tax
also erheben sollen, daß herren landschreiber
HoltzhalbenPerson: darvon (welicher hierby die
federe aus dem grund zu füehren hat, weilen
die bisharige schreiber-actusFont change in der cantzley HönggPlace: passiertFont change) zwey und hAbbreviation landschrbrlandschreiber
EßlingerPerson: d–ohne müeheAddition on the right margin" by insertion mark–d ein theil angedeyen.
Unter weliche jurisdictionFont change aber für das
könftig dieser und andere dergleichen casusFont change
gehören, ist die entscheidung deßen an
mghhAbbreviation die räth und burgerOrganisation: verwiesen.
Regest