Einst erstellte GlarusOrganisation : ein Grosses LandmandatTerme : , das durch den jeweiligen Landvogt
bestätigt und je nach Bedarf ergänzt wurde. Dieses Landmandat wurde von
Johann Peter ZwickyPersonne : , Landvogt von
Werdenberg, für drei JahrePériode : 3 années erneuert. Die
christliche Obrigkeit hält durch die Gebote, Gesetze und OrdnungenTerme : die UntertanenTerme : zu einem
guten, gottesfürchtigen Lebenswandel an.
1. KirchenbesuchTerme : an heiligen Fast-Terme : , Sonn-Terme : und FeiertagenTerme : sowie an WerktagenTerme : .
2. Arbeitsverbot an heiligen Festtagen wie WeihnachtenTerme : ,
NeujahrTerme : , OsternTerme : und PfingstenTerme : , ausser im Notfall.Terme :
Terme :
3. Wirtshausverbot an den Festtagen.Terme :
Terme :
4. Audienzverbot an den Festtagen, ausser im Notfall.Terme :
5. TransportTerme : - sowie Reiseverbot an Festtagen.Terme :
6. Regelmässiger Kirchenbesuch unter der Woche.
7. ElternTerme : und VögteTerme : sollen
KinderTerme : und DienstbotenTerme : zum
KirchenbesuchTerme : und zur ArbeitTerme : anhalten.
8. Niemand darf sich ohne Wissen und Erlaubnis des Landvogts nach GlarusLieu : begeben und sich dort beschweren.
9. Wer vom Landvogt auf das SchlossTerme : zitiert wird, muss
gehorsam sein.Terme :
10. In und bei WirtshäusernTerme : soll man sich vor FluchwörternTerme : und bösem GeschwätzTerme :
hüten.
11. Verbot von übermässigem Trinken und Essen, da dies zu UnzuchtTerme : führen kann. Terme :
12. Niemand darf sich länger in WirtshäusernTerme : aufhalten
als bis 10 UhrHeure : 22:00 abends. Terme :
13. Öffentlicher oder heimlicher ObstdiebstahlTerme :
(Gartenfrevel) soll als DiebstahlTerme : gelten.
14. Geselliges BeisammenseinTerme : (Stubeten) in StällenTerme : ist verboten, da dies zu Unzucht führen kann.Terme :
Diese Vergehen werden je nach Umfang des Verstosses bestraft.
Folgende Vergehen werden bei den darauf gesetzten BussenTerme :
bestraft:
15. Wer eines Vergehens gewahr wird, soll den Übeltäter gefangennehmen und dem
Landvogt zuführen.Terme :
16. Vor St. JakobPersonne : stagDate : 25. juillet darf niemand jagen bei zwei KronenUnité monétaire : 2 écus/couronnes Busse. Wer danach Kleinwild jagt, muss
dieses dem Landvogt bringen.Terme :
Terme :
17. Niemand darf ohne Erlaubnis des Landvogts wirten bei 20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes Busse.
18. WirteTerme : und Weinschenke dürfen an Festtagen wie WeihnachtenTerme : , OsternTerme : oder PfingstenTerme : keinen WeinTerme :
ausschenken; ebensowenig an anderen FeiertagenTerme : wie NeujahrTerme : , AuffahrtTerme : oder SonntagenTerme : vor Beendigung des öffentlichen GottesdienstsTerme : bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse. Sie dürfen auf den Veltliner nicht mehr als
5 KreuzerUnité monétaire : 5 kreuzer , auf den
Landwein nicht mehr als 4
KreuzerUnité monétaire : 4 kreuzer auf den üblichen Preis aufschlagen und den Wein nicht mischen bei
einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.
19. In hoheitlichen GewässernTerme : , auch wenn sie verliehen
sind, herrscht ein Fischereiverbot bei zwei KronenUnité monétaire : 2 écus/couronnes Busse.Terme :
Terme :
20. ViehhändlerTerme : müssen den gebührenden ZollTerme : zahlen bei 50 KronenUnité monétaire : 50 écus/couronnes Busse.
21. Die AnstösserTerme : müssen LandstrassenTerme : , Zehntwege und öffentliche Wege bei 3 KronenUnité monétaire : 3 écus/couronnes Busse innert 14 TagenPériode : 14 jours säubern und in Stand stellen.Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
22. SteineTerme : und Grünabfall von Gütern dürfen nicht auf
der LandstrasseTerme : entsorgt werden.
23. Gemeinden und Privatpersonen müssen für den UnterhaltTerme : von StrassenTerme : , WegenTerme : , Stegen und BrückenTerme : sorgen bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.Terme :
Terme :
Terme :
24. Die GeschwornenTerme : (Eidschwörer) sollen Ungehorsame in
obigen drei Punkten beim Landvogt anzeigen. Wird 14
TagePériode : 14 jours nach der Mahnung dem Befehl nicht Folge geleistet, sollen sie die
nötigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Ungehorsamen machen lassen bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.Terme :
25. Die Geschworenen sollen dafür sorgen, dass WeinbergeTerme :
und Felder mit ZäunenTerme : versehen werden. Werden diese trotz
Mahnung nicht erstellt, soll man diese auf Kosten des Ungehorsamen bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse machen lassen.
26. Spielverbot bei einer
KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.Terme :
Terme :
27. TanzverbotTerme : bei einer halben KroneUnité monétaire : 0.5 écu/couronne Busse.
28. Niemand darf weder Spieler noch Tänzer beherbergen bei drei KronenUnité monétaire : 3 écus/couronnes Busse.
29. Es dürfen beim Tanzen keine MusikinstrumenteTerme :
eingesetzt werden bei einer
KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.
30. Das TabakrauchenTerme : ist bei einer jährlichen Busse von
fünf BatzenUnité monétaire : 5 batz/bache untersagt;
besonders das Rauchen neben gefährlichen, leicht entflammbaren Gegenständen wie Heu
oder Stroh oder in StällenTerme : ist bei Strafe verboten.Terme :
Terme :
31. Die LadungTerme : vor fremde
GerichteTerme : ist ohne Erlaubnis des Landvogts verboten bei Verlust von Leib und
Leben, Hab und Gut.
32. Niemand darf auf ZitationTerme : einer fremden Obrigkeit,
sei es als Zeuge oder als Angeklagter, ohne Erlaubnis des Landvogts das Land
verlassen.
33. VergabungenTerme : , TestamenteTerme : , Schuld-Terme : , Mannrechts-Terme : oder HeiratsbriefeTerme : dürfen nur vor
LandvogtTerme : , Ammann und
GerichtTerme : ausgestellt werden.Terme :
34. HintersassenTerme : dürfen weder fischen noch WaffenTerme : tragen bei 10 PfundUnité monétaire : 10 livres Busse.
35. Hintersassen dürfen nicht mehr als ein GewerbeTerme :
betreiben bei 10 PfundUnité monétaire : 10 livres
Busse.
36. Jeder Hintersasse muss der Gemeinde, in der er sich niederlässt, einen BürgenTerme : für 100 GuldenUnité monétaire : 100 florins stellen.
37. Wer einer SchlägereiTerme : gewahr wird, muss Frieden gebietenTerme : . Das Versagen von Frieden soll dem Landvogt
angezeigt werden.Terme :
Terme :
38. HintersassenTerme : oder DienstbotenTerme : dürfen nur mit Erlaubnis eines Landvogts heiraten.Terme :
39. Uneheliche KinderTerme : dürfen nicht ohne Wissen des
Landvogts getauft werden.Terme :
40. HeiratTerme : zwischen einheimischen und fremden Personen
ist nur gestattet, wenn die fremde Person ein Vermögen von 200 GuldenUnité monétaire : 200 florins besitzt.Terme :
Terme :
Terme :
41. Ein MüllerTerme : darf als LohnTerme : von jedem Viertel KornMesure de volume : 1 un quart grain vor dem Mahlen ein MässliMesure de volume : 1 mass grain (MasseinheitTerme : ) nehmen.
42. BäckerTerme : müssen das BrotTerme :
gut backen und dürfen keinen Hopfen dazugeben. Wenn es ausgebacken ist, soll es nach
alter Ordnung noch 2.5 PfundPoid : 2.5 livres pain wiegen.
43. KornhändlerTerme : dürfen auf das Malter KornTerme :
Mesure de volume : 1 malter grain nicht mehr als
acht BatzenUnité monétaire : 8 batz/bache
1 KreuzerUnité monétaire : 1 kreuzer
aufschlagen.Terme :
Terme :
44. Butter- oder Schmalzhändler dürfen an Markttagen bei 20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes Busse vor zwei UhrHeure : 14:00 keinen ButterTerme :
oder SchmalzTerme : aufkaufen, sondern nur zum HausgebrauchTerme : verkaufen.Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
45. BauernTerme : , die SchmalzTerme :
auswägen, sollen dieses an Markttagen den EinheimischenTerme :
und ArmenTerme : um den Preis ausgeben, der auf dem letzten
Markt bezahlt wurde, bei 20
KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes Busse.
46. SchweineTerme : , SchafeTerme : und
ZiegenTerme : müssen behirtet sein. EidschwörerTerme : oder WaldhüterTerme : dürfen bei
Zuwiderhandlung das ViehTerme : pfänden und den Ungehorsamen
beim Landvogt anzeigen.Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
47. Wenn ein SchuldnerTerme : seine Schulden nicht
bezahlt, darf der GläuberTerme : nach LandesbrauchTerme : die SchuldenTerme : einziehen lassen.Terme :
48. Der TodTerme : einer Person soll in den KirchenTerme : innert vier
WochenPériode : 4 semaines veröffentlicht werden, damit jeder GläubigerTerme : seine Ansprüche an die Erben anmelden kann.
49. Der MeisterTerme : muss seine DienstbotenTerme : gemäss Dingvertrag halten bei 20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes Busse.
50. Das Abwerben von DienstbotenTerme : ist bei einer Busse von
20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes verboten.
51. Fremde KrämerTerme : dürfen zwischen Jahr-Terme : und WochenmärktenTerme : und ohne Erlaubnis des
Landvogts nicht mit WarenTerme : hausieren.
52. Kein JudeTerme : darf in der Landvogtei HandelTerme : treiben.
Résumé
Das Grosse Landmandat enthält 52 Artikel.