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SSRQ SG III/4 217-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 217-1

Licence : CC BY-NC-SA

Erneuerung des Grossen Landmandats durch Johann Peter Zwicky, Landvogt von Werdenberg-Wartau

1731 mai 1 – 31.

Das Grosse Landmandat enthält 52 Artikel.

  • Cote : StASG AA 3 A 4-6
  • Date : 1731 mai 1 – 31 (Ohne Tag.)
  • Tradition : Aufzeichnung, Heft (7 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 16.5 × 21.0
  • Langue : allemand
  • Editionen

Das Grosse LandmandatTerme : wurde einst von GlarusOrganisation : aufgestellt und alle drei JahreDurée répétée : 3 années beim Aufritt eines jeweiligen Landvogts der Werdenberger EinwohnerschaftOrganisation : vorgelesen. Erhalten ist nur dieses eine Landmandat von 1731, das von Landvogt Johann Peter ZwickyPersonne : erneuert wurde und drei Jahre gelten sollte. Nach Winteler mag es sich um eine «gewöhnliche PolizeiordnungTerme : » (Winteler 1923, S. 44) handeln, doch für WerdenbergLieu : ist das Grosse LandmandatTerme : eine wichtige Ergänzung zum LandesrechtTerme : von 1639Date : 1639 und seinen Nachträgen, das vor allem Ehe-Terme : und ErbrechtTerme : , SachenrechtTerme : , Schuld-Terme : und ProzessrechtTerme : regelt (SSRQ SG III/4 174-1; SSRQ SG III/4 185-1). Das grosse Landmandat enthält umfangreiche RechtsgeboteTerme : , die viele Bereiche des Alltagsleben umfassen und deren Verstösse mit teilweise hohen BussenTerme : geahndet werden. So wird jeder zum fleissigen KirchenbesuchTerme : angehalten, jegliches böses GeschwätzTerme : , GlücksspielTerme : , TanzTerme : oder MusikTerme : ebenso verboten wie das gesellige BeisammenseinTerme : in StällenTerme : , das TabakrauchenTerme : oder übermässiges Essen und Trinken usw. In den hinteren Artikeln finden sich vorwiegend privatrechtliche Bestimmungen über EheTerme : , ArbeitsrechtTerme : , GewerbeTerme : und HandelTerme : oder die Rechte der HintersassenTerme : . Das Landmandat ist gedruckt im Anhang von Wintelers Geschichte der Herrschaft Werdenberg und WartauLieu : unter GlarusOrganisation : und wird deshalb nur als Regest aufgeführt (Winteler 1923, S. 187–194).

Zu den Mandaten vgl. auch das sogenannte Verkündbuch (StASG AA 3 B 6 sowie den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 219-1).

Texte édité

Einst erstellte GlarusOrganisation : ein Grosses LandmandatTerme : , das durch den jeweiligen Landvogt bestätigt und je nach Bedarf ergänzt wurde. Dieses Landmandat wurde von Johann Peter ZwickyPersonne : , Landvogt von Werdenberg, für drei JahrePériode : 3 années erneuert. Die christliche Obrigkeit hält durch die Gebote, Gesetze und OrdnungenTerme : die UntertanenTerme : zu einem guten, gottesfürchtigen Lebenswandel an.
1. KirchenbesuchTerme : an heiligen Fast-Terme : , Sonn-Terme : und FeiertagenTerme : sowie an WerktagenTerme : .
2. Arbeitsverbot an heiligen Festtagen wie WeihnachtenTerme : , NeujahrTerme : , OsternTerme : und PfingstenTerme : , ausser im Notfall.Terme : Terme :
3. Wirtshausverbot an den Festtagen.Terme : Terme :
4. Audienzverbot an den Festtagen, ausser im Notfall.Terme :
5. TransportTerme : - sowie Reiseverbot an Festtagen.Terme :
6. Regelmässiger Kirchenbesuch unter der Woche.
7. ElternTerme : und VögteTerme : sollen KinderTerme : und DienstbotenTerme : zum KirchenbesuchTerme : und zur ArbeitTerme : anhalten.
8. Niemand darf sich ohne Wissen und Erlaubnis des Landvogts nach GlarusLieu : begeben und sich dort beschweren.
9. Wer vom Landvogt auf das SchlossTerme : zitiert wird, muss gehorsam sein.Terme :
10. In und bei WirtshäusernTerme : soll man sich vor FluchwörternTerme : und bösem GeschwätzTerme : hüten.
11. Verbot von übermässigem Trinken und Essen, da dies zu UnzuchtTerme : führen kann. Terme :
12. Niemand darf sich länger in WirtshäusernTerme : aufhalten als bis 10 UhrHeure : 22:00 abends. Terme :
13. Öffentlicher oder heimlicher ObstdiebstahlTerme : (Gartenfrevel) soll als DiebstahlTerme : gelten.
14. Geselliges BeisammenseinTerme : (Stubeten) in StällenTerme : ist verboten, da dies zu Unzucht führen kann.Terme :
Diese Vergehen werden je nach Umfang des Verstosses bestraft.
Folgende Vergehen werden bei den darauf gesetzten BussenTerme : bestraft:
15. Wer eines Vergehens gewahr wird, soll den Übeltäter gefangennehmen und dem Landvogt zuführen.Terme :
16. Vor St. JakobPersonne : stagDate : 25. juillet darf niemand jagen bei zwei KronenUnité monétaire : 2 écus/couronnes Busse. Wer danach Kleinwild jagt, muss dieses dem Landvogt bringen.Terme : Terme :
17. Niemand darf ohne Erlaubnis des Landvogts wirten bei 20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes Busse.
18. WirteTerme : und Weinschenke dürfen an Festtagen wie WeihnachtenTerme : , OsternTerme : oder PfingstenTerme : keinen WeinTerme : ausschenken; ebensowenig an anderen FeiertagenTerme : wie NeujahrTerme : , AuffahrtTerme : oder SonntagenTerme : vor Beendigung des öffentlichen GottesdienstsTerme : bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse. Sie dürfen auf den Veltliner nicht mehr als 5 KreuzerUnité monétaire : 5 kreuzer , auf den Landwein nicht mehr als 4 KreuzerUnité monétaire : 4 kreuzer auf den üblichen Preis aufschlagen und den Wein nicht mischen bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.
19. In hoheitlichen GewässernTerme : , auch wenn sie verliehen sind, herrscht ein Fischereiverbot bei zwei KronenUnité monétaire : 2 écus/couronnes Busse.Terme : Terme :
20. ViehhändlerTerme : müssen den gebührenden ZollTerme : zahlen bei 50 KronenUnité monétaire : 50 écus/couronnes Busse.
21. Die AnstösserTerme : müssen LandstrassenTerme : , Zehntwege und öffentliche Wege bei 3 KronenUnité monétaire : 3 écus/couronnes Busse innert 14 TagenPériode : 14 jours säubern und in Stand stellen.Terme : Terme : Terme : Terme :
22. SteineTerme : und Grünabfall von Gütern dürfen nicht auf der LandstrasseTerme : entsorgt werden.
23. Gemeinden und Privatpersonen müssen für den UnterhaltTerme : von StrassenTerme : , WegenTerme : , Stegen und BrückenTerme : sorgen bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.Terme : Terme : Terme :
24. Die GeschwornenTerme : (Eidschwörer) sollen Ungehorsame in obigen drei Punkten beim Landvogt anzeigen. Wird 14 TagePériode : 14 jours nach der Mahnung dem Befehl nicht Folge geleistet, sollen sie die nötigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Ungehorsamen machen lassen bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.Terme :
25. Die Geschworenen sollen dafür sorgen, dass WeinbergeTerme : und Felder mit ZäunenTerme : versehen werden. Werden diese trotz Mahnung nicht erstellt, soll man diese auf Kosten des Ungehorsamen bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse machen lassen.
26. Spielverbot bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.Terme : Terme :
27. TanzverbotTerme : bei einer halben KroneUnité monétaire : 0.5 écu/couronne Busse.
28. Niemand darf weder Spieler noch Tänzer beherbergen bei drei KronenUnité monétaire : 3 écus/couronnes Busse.
29. Es dürfen beim Tanzen keine MusikinstrumenteTerme : eingesetzt werden bei einer KroneUnité monétaire : 1 écu/couronne Busse.
30. Das TabakrauchenTerme : ist bei einer jährlichen Busse von fünf BatzenUnité monétaire : 5 batz/bache untersagt; besonders das Rauchen neben gefährlichen, leicht entflammbaren Gegenständen wie Heu oder Stroh oder in StällenTerme : ist bei Strafe verboten.Terme : Terme :
31. Die LadungTerme : vor fremde GerichteTerme : ist ohne Erlaubnis des Landvogts verboten bei Verlust von Leib und Leben, Hab und Gut.
32. Niemand darf auf ZitationTerme : einer fremden Obrigkeit, sei es als Zeuge oder als Angeklagter, ohne Erlaubnis des Landvogts das Land verlassen.
33. VergabungenTerme : , TestamenteTerme : , Schuld-Terme : , Mannrechts-Terme : oder HeiratsbriefeTerme : dürfen nur vor LandvogtTerme : , Ammann und GerichtTerme : ausgestellt werden.Terme :
34. HintersassenTerme : dürfen weder fischen noch WaffenTerme : tragen bei 10 PfundUnité monétaire : 10 livres Busse.
35. Hintersassen dürfen nicht mehr als ein GewerbeTerme : betreiben bei 10 PfundUnité monétaire : 10 livres Busse.
36. Jeder Hintersasse muss der Gemeinde, in der er sich niederlässt, einen BürgenTerme : für 100 GuldenUnité monétaire : 100 florins stellen.
37. Wer einer SchlägereiTerme : gewahr wird, muss Frieden gebietenTerme : . Das Versagen von Frieden soll dem Landvogt angezeigt werden.Terme : Terme :
38. HintersassenTerme : oder DienstbotenTerme : dürfen nur mit Erlaubnis eines Landvogts heiraten.Terme :
39. Uneheliche KinderTerme : dürfen nicht ohne Wissen des Landvogts getauft werden.Terme :
40. HeiratTerme : zwischen einheimischen und fremden Personen ist nur gestattet, wenn die fremde Person ein Vermögen von 200 GuldenUnité monétaire : 200 florins besitzt.Terme : Terme : Terme :
41. Ein MüllerTerme : darf als LohnTerme : von jedem Viertel KornMesure de volume : 1 un quart grain vor dem Mahlen ein MässliMesure de volume : 1 mass grain (MasseinheitTerme : ) nehmen.
42. BäckerTerme : müssen das BrotTerme : gut backen und dürfen keinen Hopfen dazugeben. Wenn es ausgebacken ist, soll es nach alter Ordnung noch 2.5 PfundPoid : 2.5 livres pain wiegen.
43. KornhändlerTerme : dürfen auf das Malter KornTerme : Mesure de volume : 1 malter grain nicht mehr als acht BatzenUnité monétaire : 8 batz/bache 1 KreuzerUnité monétaire : 1 kreuzer aufschlagen.Terme : Terme :
44. Butter- oder Schmalzhändler dürfen an Markttagen bei 20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes Busse vor zwei UhrHeure : 14:00 keinen ButterTerme : oder SchmalzTerme : aufkaufen, sondern nur zum HausgebrauchTerme : verkaufen.Terme : Terme : Terme : Terme :
45. BauernTerme : , die SchmalzTerme : auswägen, sollen dieses an Markttagen den EinheimischenTerme : und ArmenTerme : um den Preis ausgeben, der auf dem letzten Markt bezahlt wurde, bei 20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes Busse.
46. SchweineTerme : , SchafeTerme : und ZiegenTerme : müssen behirtet sein. EidschwörerTerme : oder WaldhüterTerme : dürfen bei Zuwiderhandlung das ViehTerme : pfänden und den Ungehorsamen beim Landvogt anzeigen.Terme : Terme : Terme : Terme :
47. Wenn ein SchuldnerTerme : seine Schulden nicht bezahlt, darf der GläuberTerme : nach LandesbrauchTerme : die SchuldenTerme : einziehen lassen.Terme :
48. Der TodTerme : einer Person soll in den KirchenTerme : innert vier WochenPériode : 4 semaines veröffentlicht werden, damit jeder GläubigerTerme : seine Ansprüche an die Erben anmelden kann.
49. Der MeisterTerme : muss seine DienstbotenTerme : gemäss Dingvertrag halten bei 20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes Busse.
50. Das Abwerben von DienstbotenTerme : ist bei einer Busse von 20 KronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes verboten.
51. Fremde KrämerTerme : dürfen zwischen Jahr-Terme : und WochenmärktenTerme : und ohne Erlaubnis des Landvogts nicht mit WarenTerme : hausieren.
52. Kein JudeTerme : darf in der Landvogtei HandelTerme : treiben.