SSRQ ZH NF I/1/3 5-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 5-1
Licence : CC BY-NC-SA
Eid und Ordnung der Landvögte und Obervögte im Herrschaftsgebiet der Stadt Zürich
1465.
Description de la source
- Cote : StAZH A 43.1.1, Nr. 17
- Date : 1465 (Datierung aufgrund der Schreiberhand und der Nennung des Hans von Ägeri) Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 32.0
- Langue : allemand
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Edition
- Largiadèr 1932, S. 28-29, Anm. 52
Commentaires
Das Herrschaftsgebiet der Stadt ZürichLieu : war seit dem Spätmittelalter unterteilt in Obervogteien und Landvogteien. Während die nahe der Stadt gelegenen Obervogteien durch jeweils zwei jährlich alternierende Mitglieder des Kleinen RatesOrganisation : von ZürichLieu : aus verwaltet wurden, residierte in den Landvogteien ein Vogt als Vertreter der städtischen Herrschaft.
Die vorliegende Aufzeichnung stellt einen frühen Versuch der Stadt dar, für die gesamte Landschaft einheitliche Vorgaben hinsichtlich der Amtstätigkeit der Vögte zu definieren. Zuvor hatten Bestimmungen existiert, die spezifisch für einzelne Landvögte erlassen worden waren (SSRQ ZH NF II/3 13-1; SSRQ ZH NF II/3 16-1) sowie ein knapp gehaltener gemeinsamer Eid für die Landvögte von KyburgLieu : , GrüningenLieu : , RegensbergLieu : und GreifenseeLieu : (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44).
Die Aufzeichnung regelt den Eid, den die Obervögte und Landvögte gegenüber der Obrigkeit zu schwören hatten und enthält Bestimmungen zu deren Amtspflichten. Darin unterscheidet sie sich von den Eiden und Ordnungen des 16. Jahrhunderts, welche die beiden Arten von Vogteien separat behandelten (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1). Weitere Abweichungen von der späteren Praxis bestehen in Bezug auf die Reglementierung von Spesen und Einkünften der Vögte: Wird hier ausdrücklich erlaubt, dass sich Vögte aus den eingenommenen Bussen selbst eine Aufwandsentschädigung zusprachen, untersagte der RatOrganisation : inskünftig dieses Vorgehen und legte exakte Tarife für die vorgesehenen Spesen fest, wobei dem Gremium der RechenherrenOrganisation : sowie den Säckelmeistern die Kontrolle über die Rechnungslegung der Vögte überantwortet wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 98-1). Enthält die vorliegende Aufzeichnung bereits Angaben betreffend die Entrichtung von Fasnachtshühnern, wurde im 16. Jahrhundert für alle Teile der Landschaft die Anzahl der abzuliefernden Fasnachtshühner in einer eigenen Ordnung festgehalten (SSRQ ZH NF I/1/3 93-1). Auch zu Wahl und Amtsdauer der Vögte ergingen explizite Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, wobei bezüglich der Amtsdauer bis ins 17. Jahrhundert eine uneinheitliche Praxis herrschte (SSRQ ZH NF I/1/3 92-1; SSRQ ZH NF I/1/3 172-1). Die Stadt unternahm im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts Bemühungen zur effizienteren Gestaltung der Rechtsprechung in den Obervogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 109-1), die Rechnungslegung der Landvögte wurde im Jahr 1553 neu geregelt (SSRQ ZH NF I/1/3 191-1).
Allgemein zu Verwaltung und Aufbau der Zürcher Landschaft vgl. Weibel 1996, S. 30-56; Largiadèr 1932; zu den Aufgaben der Landvögte, ihrer sozialen Herkunft und der wirtschaftlichen Bedeutung der Landvogteien für die Stadt vgl. Dütsch 1994; für die Untersuchung des Zusammenspiels zwischen dörflicher Soziabilität und städtischer Rechtssetzung in den Landvogteien KyburgLieu : und GreifenseeLieu : vgl. Hürlimann 2000.
Texte édité
Der eide, so die swerenn soͤllent, die wir jerlichenDurée répétée : 1 année in unsern vogtyen zuͦ unßern voͤgten erkiesent und nement
Annotations
- Suppression par biffage : und.↩
- Suppression par biffage : als armen.↩
- Corrigé de : und.↩
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Suppression par biffage : das.↩
- Suppression par biffage : under.↩
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : in.↩
- Corrigé de : unserer.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Ajout au-dessous de la ligne avec une autre encre.↩
- Ein Feilträger mit dem Namen Hans von ÄgeriPersonne : ist 1461, 1462 und 1465 mehrmals in den Rats- und Richtbüchern genannt, vgl. StAZH B VI 222, fol. 180v; 229r; 298r; StAZH B VI 224, fol. 303r.↩
- Im Jahr 1545 entschieden Bürgermeister und RatOrganisation : aufgrund einer Klage, dass Leibeigene in der Landvogtei GreifenseeLieu : Leibsteuer und Fasnachtshühner zu entrichten hätten, sofern sie bereits in den Steurrödeln von 1537, 1540 und 1543 als steuerpflichtig verzeichnet gewesen waren, vgl. SSRQ ZH NF II/3 66-1.↩
- Bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung von Fasnachtshühnern liess die Obrigkeit ungefähr zeitgleich mit der Entstehung der vorliegenden Ordnung in der Obervogtei Vier WachtenLieu : Kundschaften einholen, vgl. StAZH A 149.1, Nr. 3.↩
Résumé