SSRQ ZH NF I/1/3 29-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 29-1
Licence : CC BY-NC-SA
Eid der Bürgergemeinde der Stadt Zürich
1489 mai 25.
Description de la source
- Cote : StAZH A 43.1.2, Nr. 2, S. 21-22
- Date : 1489 mai 25 (Datierung aufgrund der Schreiberhand) Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.0
- Langue : allemand
-
Edition
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 150-151, Nr. 37 (nach anderer Überlieferung)
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 2, S. 321
- Date : 1498 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 6, fol. 21v-22r
- Date : ca. 1516 – 1518 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH A 42.3.1, S. 7-8
- Date : 1519 (Datierung aufgrund des vorangehenden Eintrags) Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 35.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 4, fol. 18v
- Date : ca. 1539 – 1541 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 29.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 5, fol. 33r
- Date : 1604 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die halbjährlich stattfindende Eidleistung im GrossmünsterLieu : war verpflichtend für alle volljährigen Männer, die im Besitz des Bürgerrechtes waren. Der erste überlieferte Bürgereid datiert aus den 1430er Jahren (StAZH B II 4, Teil II, fol. 8v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 150-151, Nr. 37). Gegenüber dieser frühen Fassung ist der vorliegende Eid deutlich überarbeitet und engmaschiger gestaltet. Neu hinzugekommen sind namentlich die Verbote des Reislaufs, der Annahme anderer Bürgerrechte und der Anrufung fremder Gerichte sowie die Bestimmung betreffend Aufgabe des Bürgerrechts. Die Neufassung des Eides entstand im Kontext der Verabschiedung des Vierten Geschworenen Briefes des Jahres 1489, in dessen Anhang sie auch verschriftlicht wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 27-1). In der vorliegenden Form blieb der Eid die kommenden Jahrhunderte hindurch im Wesentlichen stabil, wobei das Reislaufverbot sowie der Vorbehalt der geistlichen Gerichtsbarkeit des Bischofs von KonstanzLieu : in Ehesachen wegfielen.
Der Bürgereid weist gemeinsame Elemente mit dem Eid auf, wie ihn die Bewohner der Landschaft zu leisten hatten (SSRQ ZH NF I/1/3 169-1). Zu diesen Gemeinsamkeiten zählen die Verpflichtungen, Schlaghändel zu schlichten sowie Straftaten und Gefährdungen der Stadt anzuzeigen (Stallungspflicht und Leidepflicht). Die Formulierung, wonach die Schwörenden zu Gehorsam «in allen sachen» verpflichtet waren, findet sich im Bürgereid der 1430er Jahre, fehlt jedoch in der vorliegenden Fassung. Diese Veränderung geht auf den Waldmannhandel des Jahres 1489 zurück, als sich die Bewohner der Landschaft erfolgreich gegen diese Formulierung aufgelehnt hatten. Im Folgenden wurde der Passus auch aus dem Bürgereid gestrichen.
Zu Entwicklung und Bedeutung des Bürgereids vgl. Sieber 2001, S. 20-26; zum Ablauf der Eidleistung vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 111-1; zu den im Anschluss verlesenen Verboten und Mandaten vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 168-1.
Texte édité
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Annotations
- Variante alternative dans StAZH A 42.3.1, S. 8 : gnädigen.↩
- Omission dans StAZH B III 2, S. 312; StAZH B III 6, fol. 22r; StAZH A 42.3.1, S. 8; StAZH B III 4, fol. 18v; StAZH B III 5, fol. 33r.↩
- Omission dans StAZH B III 5, fol. 33r.↩
- Omission dans StAZH A 42.3.1, S. 8.↩
- Variante alternative dans StAZH A 42.3.1, S. 8 : gnadigen.↩
- Omission dans StAZH B III 4, fol. 18v; StAZH B III 5, fol. 33r.↩
- Variante alternative dans StAZH B III 6, fol. 22r : ettlich.↩
- Für die verschiedentlich erneuerten Reislaufverbote vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 54-1; SSRQ ZH NF I/1/3 126-1.↩
- Für die Ordnung der Stadt ZürichLieu : betreffend Aufgabe des Bürgerrechts vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 25-1.↩
- Zur geistlichen Gerichtsbarkeit des Bischofs von KonstanzLieu : in Ehesachen vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 9-1. Der entsprechende Passus wurde in der Fassung des Eides von 1498 nachträglich gestrichen (StAZH B III 2, S. 321).↩
Résumé