SSRQ SG III/4 203-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 203-1
Licence : CC BY-NC-SA
Glarus bewilligt den Beschluss von Grabs über die Wahl von sechs Männern zur Besichtigung der Grenzen zwischen Allmend und Privatgütern
1697 octobre 16 a. s.
Description de la source
- Cote : OGA Grabs O 1697-2
- Date : 1697 octobre 16 a. s. Tradition : Original (Doppelblatt)
- État de conservation : fleckig, an den Faltstellen z. T. gebrochen
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 32.0
- 1 sceau :
- GlarusOrganisation : , rond, pressé, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
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Der MehrheitsbeschlussTerme : der Gemeinde GrabsOrganisation : , sechs Männer als UntergängerTerme : zur Besichtigung der GrenzenTerme : zwischen AllmendenTerme : und EigengüternTerme : zu wählen, muss von GlarusOrganisation : bestätigt werden. Zudem haben diese vor dem LandvogtTerme : einen EidTerme : zu leisten. Hinsichtlich der Selbstverwaltung einer Gemeinde müssen in anderen Fällen die GemeindebeschlüsseTerme : oder GemeindeordnungenTerme : vom Landvogt bestätigt (vgl. z. B. SSRQ SG III/4 184-1; SSRQ SG III/4 204-1) oder in dessen Anwesenheit gefällt werden (vgl. z. B. die Gemeindebeschlüsse der Gemeinde Buchs: [PA Hilty] Privatarchiv, Kopialbuch Johannes Beusch, S. 87–88). Auch das Erstellen von BüchernTerme : bedarf der Bestätigung des Landvogts, so z. B. das Buch der SteuergenossenschaftTerme : von GrabsLieu : (OGA Grabs Gruppe I./4; O 1663-1), das Pfrundurbar (EKGA Grabs K 4.1–K 4.3) oder das ZinsbuchTerme : für die ArmenTerme : (EKGA Grabs K 7.1–K 4.3). Ob allerdings jeder einzelne Gemeindebeschluss einer Bestätigung bedarf, ist unklar.
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In Sax-ForsteggLieu : werden Gemeindebeschlüsse mit Wissen des Landvogts aufgestellt (vgl. SSRQ SG III/4 202-1), bedürfen danach aber nicht der Bestätigung durch die Obrigkeit.
Texte édité
Résumé
Vor Landammann und Rat von Glarus erscheint der Landschreiber von Werdenberg, Thomas Elmer, und berichtet von einem Streit um die Grenzen zwischen den Allmenden und Privatgütern in Grabs, da Untermarchen (Grenzsteine zwischen zwei Hauptgrenzsteinen) verändert worden sein sollen. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten hat die Gemeinde mit einem Mehrheitsentscheid beschlossen, einen Ausschuss von sechs Männern zu bestimmen, welche die Grenzsteine besichtigen sollen. Glarus bewilligt das Ansuchen mit der Ergänzung, dass die sechs Männer vor dem Landvogt einen Eid schwören sollen, dass sie die Untermarchen besichtigen und bestimmen. Was diese Untergänger bestimmen, soll gelten.
Der Aussteller siegelt.