Wir, der burgermeister und rath der statt
ZürichOrganisation : , thund khund hiemit, als dan wir umb pflantzung willen
eines ordenlichen wesens by unseren gethrüwen, lieben underthonen der herschafften Sax
und VorsteckLieu : Organisation : eine nothurfft syn befunden, in
sachen die heilige eeTerme : und erbarkeitTerme : , auch etwelliche andere betreffendt,
gewüsse sazungTerme : und ordnungenTerme : zumachen. Darnach so wol unsere nachgesezten von
beiden stenden und mengklicher der unseren sich dest baßTerme : zurichten wüsse, daß wir hieruf mit
wolbedachtem rath vorderist zu befürderung der ehren gottes und
demnach der wolfahrt unserer underthonen angesehen und geordnet
habend, namlich:
Diewyl uß den unzytigen ehenTerme : vil ungutte
sachen erfolgent, als soll ein jeder und jede, so in heiligen ehestandTerme : zutretten begehrt, nach anruffung bevorderst
göttlicher hilff, volgender stucken fürnemlich war nemmen:
[1]
Terme :
Zum vordersten, daß alle die jenigen, so nach vatterTerme : und mutterTerme :
oder vögtTerme : habent, sy seyen man oder wybs persohnenTerme : , ohne derselbigen rath, vorwüssen und bewilligung sich nit verhüratenTerme : nach einiche winckel eheTerme : hinderrugs solcher, ihrer elterenTerme : und vögten, machen.
[2] Demnach sollend solche, so sich zuverehlichen
begehrend, in sich selbsten gahn,
ob sy die erkhandtnuß der wahren christenlichen religionTerme : ergriffen, dessglychen, ob sy ihr
gebührend manbarTerme :
alterTerme : erreicht und zum heiligen ehestand thugenlich seyen und dan, ob sy gnugsamme mittelTerme : habint, sich und die ihrigen mit gott
und ehren, ohne ander lüthen beschwert, zuerhalten, mit
dem anhang, welche hierüber ungehorsam syn wurdent, das
solche nit allein mit allem ernst gestrafft, sonder auch by der oberkeit stohn solle. Derglychen unformbkliche und unzytige
ehen widerumb ufzuhebenTerme : und abzuschaffen.Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
[3]
Insonderheit aber soll allen den unserigen abgestricktTerme : und verbotten syn, sich gegen
unbekhandten, frömbdenTerme :
persohnen in ehliche versprechen lychtfertiger und
ohnbesinter wyse, wie ein zythero etwan beschechen, ynzulassen;
inmaassen, daß auch in sollichen fählen die schwängerungTerme : das ehlich
versprechenTerme :
nit soll gültig machen.Terme :
[4]
Item sollent kein persohnen, so ein anderen im dritten gradTerme : der bluttfründtschafftTerme : und
im anderen glid der maagschafftTerme : oder nächer
verwandt sind, in ehliche versprechen inlassen mögen. Auch im vierthalben
grad der blutsfründtschafft und dritthalben der maagschafft
gehöriger orten gefraget werden.Terme :
[5]
Und damit nun, wo rechtmessige hinderungen werent, dieselben by
zyten eroffnet werden könnint, so soll khein ehliche ynsägnungTerme : nit beschechen, es sygent dan
die verlobten ehlüttTerme :
acht tagPériode : 8 jours vor der angesechnen hochzytTerme : in ihrer ordenlichen pfarrkirchenTerme : offentlich ab der canzelTerme :
verkhündt worden.Terme :
Terme :
[6]
Auch sollent alle junge, angehende
eelüthTerme :
vor der
verkhündungCorrection dans la marge de
gauche, remplace : ynsegnunga ihrer verlobten
eeTerme : sich vor ihrem ordenlichen
pfarrerTerme : gebürlich stellen, von demselben in
hauptpuncten christenlicher religion und sonderlich vom
ehestandTerme : nach notturft erforschet und
underrichtet werden
b. Als dan die zusammen-gebung
auch erfolgen mögen.
[7]
Item, alle die jenigen, so sich mit rechter, gebührender formb in ehliches versprechenTerme : gegen ein anderen yngelassen,
ihrem kilchgangTerme : zu der offentlicher bestetigung
befürderen und uffs lengst ihre versprochne ehe innert sechs wuchenPériode : 6 semaines ald zween monatenPériode : 2 mois ze
vollziechen haben.Terme :
[8]
Welliche aber vor dem offentlichen
kilchgangTerme :
sich fleischlich mit ein anderen
vermischendTerme : , die sollent jedes in sonderheit umb
v ₰Unité monétaire : 5 livres
gestrafft und ihnen khein offentliche
hochzytTerme :
in dem
wirtshußTerme : , sonder allein der
kilchgang by den gewohnlichen
wochenpredigenTerme : gestattet werden. Der gestalt, daß die
frauwTerme : an statt deß
kranzesTerme : einen
schleierTerme : ufsezen und
tragen
cd–und
darzu ihnen beiden ihren fehler von
e–dem pfarrer deß orts
in bysyn der eltistenTerme : undersagt werden
solle.Ajout en bas de page–e
–d
Terme :
Terme :
[9]
Diewyl auch bishar mit den morgensuppenTerme :
vor den hochzytlichen kilchgängenTerme : vil
unordnung getriben worden, in dem man sich angesezt
hatt zu essen und trinckenTerme : , nit nur allein
mit angehender eelüthenTerme : unnöttigem,
grossem kostenTerme : , sonder auch dardurch die
predigenTerme :
wider gebühr verspättet, dessglychen ettliche toll und vollTerme : by den predigen erschynen,
daß sy zum gotts dienstTerme : und gebettTerme : untugenlich worden, so
sollent solche übermessige morgensuppenTerme :
aberkhendt, nitt weniger daß unnöttige brutt
ufhaltenTerme : , kettenenspannenTerme : und unverschampte geltguzlenTerme : . Auch die lyren
frauwenTerme : , gygerTerme : und andere
frömbde spillütTerme : verbotten syn, alles by
straffTerme :
5 ₰Unité monétaire : 5 livres .Terme :
Terme :
[10]
Und wan von jenigen, so allbereit in der eheTerme :
mit ein anderen lebent, das eine eementschTerme :
todes verscheidetTerme : , solle der
überblybende wittlingTerme : vor
sechs wuchenPériode : 6 semaines und die wittfrawenTerme :
vor einem halben jahrPériode : 6 mois sich nit widerumb
verehlichenTerme : mögen.Terme :
Terme :
Terme :
[11]
Demnach allen gemeiner
zuchtTerme : und
ehrbarkeitTerme :
zewiderlauffenden sachen desto baß zubegegnen, so söllent von
jetlicher
gCorrection par-dessus, remplace : gfemeind
g–oder kilchöriTerme : Ajout dans la marge de
gauche–g
in gegenwart und bysyn unsers
vogtsTerme : und deß
pfarrersTerme :
zween verstendige, betagte, ehrbare und zuchtliebende
h
1 männer
i–in der kilchenTerme : Ajout dans la marge de
gauche–i
erweltTerme : , in hernach verzeichneten
eidTerme :
2
durch gedachten, unseren vogt offentlich genommen und alß verordnete
ehegaumerTerme : und mit
ufsecherTerme : zu erstattung ihrer pflicht alles
ernst vermannet werden.
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
[12]
Es söllent auch dieselben, über daß so gedachte ihr geschworner
eid uswyst, nebent einem herren
pfarrherrTerme :
schuldig und verbunden syn,
wan ihro zwey uß einer
gCorrection par-dessus, remplace : gjemeind oder uß zwohen
gmeindenTerme :
ehlichen versprechensTerme :
oder
byschlafsTerme : halber in verdacht und
lümbdenTerme :
khomment, dieselben für sich
k–in das pfarrhußTerme : Ajout dans la marge de
gauche–k bescheiden, ihre handlung
zuvernemmen. So nun die zwey einanderen gichtig sind und sonst khein
span fründtschaft halben oder andere irrung hatt, mag ihnen die
verehligungTerme : zugelassen werden und
die
abstraffungTerme : umb die
ehezytigen byschleffTerme : (wo der
erfolgt) von dem vogt beschechen. Wo aber ein theil oder beide deß
nit
anredTerme : und aber in einen starcken
lümbdenTerme : sind, so soll der
pfarrerTerme :
dasselbig wachsen lassen an unser statt
ZürichLieu :
ehegrichtTerme : und deß nacher fehrneren
bevelchs nachrichtlich erwarten.
[13]
Was dan je zun zyten sonst für strytigkeitten in schon bezognen
ehenTerme : erwachsent, sollen dieselben
er
lstlich durch mittel deß
pfarrersTerme :
allein, darnach der
ehegaumerenTerme : und
drittens durch mittel deß
stillstandtsTerme : und
zuthun unsers
vogtsTerme :
zuversumen understanden werden. Wo es aber nüt fruchten möchte, soll der
sachen nothurft gedacht unser
ehegrichtTerme :
m–durch einen pfarrer desselben ortsAjout dans la marge de
gauche–m
berichtet und was dess nacher erfolget, in geflissne obacht gezogen werden.
3
Terme :
Terme :
Terme :
[14]
Wan einmahlen zwüschend zweyen ein eheliches versprechen beschechen,
hernacher aber der rüwen uff dem ein ald anderen
theil kompt, solle derglychen versprechen von niemanden eigens gewalts
uffgehebt, sonder der sachen gestaltsame an unser eegrichtTerme :
ZürichLieu :
geschriben und darüber bescheids erwartet werden.
[15]
Und da es sich fügte, das in einer ehesachTerme :
man khundtschaftenTerme : mangelbar were, soll
die ynnahm durch unseren vogtTerme : beschechen
und mit synem sigel verwahrt an unser ehegrichtTerme : uberschickt werden.
[16]
Was auch jewylen von unserem ehegrichte für erkhandtnussen ergehent,
söllend die selbigen von unserem vogte fürderlich ins werck
gerichtet und gebührend vollstreckt werden.Terme :
[17]
Fehrners und ins gemein sollen die pfarrerrTerme :
sich beflyßen ordenlicher wüssenschafft und grundtlichen berichts,
welche gradTerme : in der bluttsfründtschafftTerme : , maag-Terme : ald schwägerschafftTerme : erloubt oder verbotten, auch dessen ihre pfarrkinderTerme : nebent der canzelTerme : zu ihrem dest besseren verhalt erinnerlich
verstendigen.
[18]
Item, in fürfallenden
eespänenTerme : sollen zu
vermydung grossen
uncostensTerme : die partheyen nit lichtlich an ein ehrsam
ehegerichtTerme :
nach
ZürichLieu : gewisen, sonders beforderist
deß handels grundtliche beschaffenheit
n–vom
pfarrerAjout dans la marge de
gauche–n dahin über schickt und der von dannen ynlangenden meinung
wyters gehorsamlich nachkommen werden.
Terme :
[19]
Und welche persohnen von unserem ehegrichtTerme : gebüßt, soll der vogt nit mehr zustraffen haben, umb selbiger
verbrechen willen.Terme :
[20]
Es sollen sich auch pfarrerTerme : und eegaumerTerme :
wol vorsehen, daß sy von einichen eepartheyen die minste geschenckTerme : nit nemmen thügendt.Terme :
[21]
Über daß ist auch unser will und meinung, daß der
stillstandTerme : oder
kilchenzuchtTerme :
alle monatDurée répétée : 1 mois in jeder
pfarrkirchenTerme : in bywesen der
eltestenTerme :
o–von dem pfarrerTerme : Ajout dans la marge de
gauche–o
solle gehalten und was wider gemeine erbarkeit fürloufft abgestelt.
Da es aber nit bescheche, unserem vogte geklagt und durch ihne mit
oberkeitlichem ernst abgeschaffet werden. Damit auch die
p–haltung derAjout dans la marge de
gauche–p
stillständenAjout au-dessus de la
ligneqTerme : mit
desto besserem ansechen bescheche, ist unser meinung, daß unser
vogteTerme : , wo es je syn gelegenheit zugibt,
r–denselben auchAjout au-dessus de la
ligne–r bywohnen und
s–die in ihrerCorrection au-dessus de la
ligne, remplace : in syner–s würde
erhalten
t.
u–Auch nit
alleinig an jezt uff dise, unsere ernüwerte
ordnungTerme : alle
v–
darzu verordnete vor der gantzen versammlungTerme : offentlich beeidiget und mengklicher durch hierzu dienstliche predigTerme : allen
gebürenden gehorsamme sich zubeflyssigen angemannet,
sonder ein solches so offt beschechen solle, alß nüwe eegoumerTerme :
erweltTerme : werdent. Terme : Ajout en bas de page–v
–u
[22]
4
Sidtenmahlen fehrners die
wittwenTerme :
und
weisenTerme : allen oberkeiten sonderbahr
angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher will, daß uff
absterben der
elterenTerme : ihre
verlassenschafftTerme : durch zuthun unsers vogts
ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen man umb gebührliche
belohnung
bevogtetTerme : , von
wellichem
alle jahrPériode :
w–oder
ufsAjout au-dessus de la
lignex
lengst
alle 2 jahrPériode :
–w in bywesen der
kinderenTerme : nechsten
verwandtenTerme : formbklichen
rechnungTerme : erforderet und was er schuldig blybt, in ein hierzu
sonderbahr geordnet und in oberkeitlichen handen behaltendes
abscheidbuchTerme : inkhünftiger nachrichtung
abschrifftlichen getragen werden.
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
y–
Obwellichem allem dan unser yngangs genanter burgermeisters und raths der statt ZürichOrganisation :
bevelch, will und meinung ist, das von den unseren in unseren
herschafften Sax und VorsteckLieu : flysig
und gehorsamlich gehalten und statt gethan oder die
fehlbaren gesträfft, daß auch diß, unser mandathTerme : , zu gewüßer zyt im jahr in allen kirchenTerme : offentlich verlässen werde, damit
sich mengklicher darnach dest baßTerme : zurichten
und ihme selbst vor schaden zusyn wüsse.
Geben und zu urkund, mit unser statt ZürichOrganisation :
secret insigel verwart, den vier und zwenzigisten tag deß monats septembris,
von der geburt ChristiPersonne : , unsers
lieben heren und heilands, gezelt sechszechen hundert
viertzig und zwej jahrDate : 24.09.1642 ().
–y[...]Cf. SSRQ-SG-III_4-178-1z5
Résumé
Bürgermeister und Rat der Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein Sitten- und Ehemandat, das regelmässig verlesen werden soll:
1. Ohne Einwilligung der Eltern oder der Vögte darf nicht geheiratet werden.
2. Nur Volljährige und Personen, die über genügend Mittel verfügen, dürfen heiraten, ansonsten die Ehe aufgelöst werden kann.
3. Es sollen keine Fremden geheiratet werden.
4. Wer bis zum dritten Grad miteinander verwandt ist, darf nicht heiraten.
5. Eine Hochzeit muss acht Tage vor der Heirat öffentlich in der Pfarrkirche verkündet werden.
6. Der Pfarrer muss die Verlobten vor der Ehe in den wichtigsten Punkten der christlichen Religion unterrichten.
7. Ein Eheversprechen muss innerhalb von zwei Monaten eingelöst werden.
8. Vorehelicher Geschlechtsverkehr wird bestraft.
9. Mit Hochzeitsbräuchen, Musik, Tanz und Essen soll nicht übertrieben werden.
10. Witwer dürfen erst sechs Wochen und Witwen ein halbes Jahr nach dem Tod der Partnerin bzw. des Partners wieder heiraten.
11. Jedes Kirchspiel soll in Gegenwart des Landvogts und des Pfarrers zwei Ehegaumer wählen.
12. Die Ehegaumer und der Pfarrer sollen Paare, die des vorehelichen Beischlafs verdächtig werden, im Pfarrhaus verhören. Sind sie nicht geständig, sollen sie ans Ehegericht nach Zürich gewiesen werden.
13. Ehestreitigkeiten sollen zuerst vom Pfarrer, dann von den Ehegaumern und drittens durch den Stillstand beigelegt werden. Kommen diese zu keinem Ergebnis, muss der Ortspfarrer die Sache ans Zürcher Ehegericht bringen.
14. Eheversprechen kann nur das Zürcher Ehegericht auflösen.
15. Die Zeugen müssen vom Landvogt schriftlich einvernommen und ans Ehegericht gesandt werden.
16. Urteile des Ehegerichts hat der Landvogt umgehend zu vollstrecken.
17. Welcher Grad der Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis darstellt, muss der Pfarrer wissen.
18. Ehekonflikte sollen nicht leichtfertig ans Ehegericht gewiesen werden.
19. Personen, die vom Ehegericht bestraft werden, dürfen vom Landvogt nicht nochmals belangt werden.
20. Pfarrer und Ehegaumer dürfen sich nicht bestechen lassen.
21. Monatlich sollen sich der Stillstand unter Anwesenheit des Pfarrers und der Ältesten der Gemeinde in der Pfarrkirche treffen.
22. Witwen und Waisen werden bevormundet und der Vormund muss jährlich oder alle zwei Jahre den nächsten Verwandten Rechnung ablegen.
Sekretsiegel der Stadt Zürich