SSRQ SG III/4 151-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 151-1
Licence : CC BY-NC-SA
Spruch von Glarus betreffend die Entrichtung des Weihnachtsholzes durch die Ausbürger
1605 septembre 12.
Description de la source
- Cote : Burgerarchiv Grabs, U 1605-1
- Date : 1605 septembre 12 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 49.5 × 21.5 (Plica : 5.0 cm)
- 1 sceau :
- GlarusOrganisation : , attaché à une lanière en parchemin, absent
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : LAGL AG III.2424:015
- Ancienne cote : LAGL IV.
- Date : 17 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 3 Seiten beschrieben)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 32.5
- Langue : allemand
- Cote : LAGL AG III.2401:044, S. 89
- Date : 1754 avril 28 Tradition : Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 25.0 × 36.0
- Langue : allemand
Commentaires
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Laut UrbarTerme : von 1581 müssen alle Bewohner von WerdenbergLieu : Organisation : mit Ausnahme der BürgerTerme : in der StadtTerme : an WeihnachtenDate : 24. décembre ein FuderTerme : HolzTerme : abliefern (SSRQ SG III/4 143-1, Art. 5). Kurz darauf wird in einer Ratserkenntnis von 1582 vermerkt, dass alle Bürger ausserhalb der Stadt (AusbürgerTerme : ) diese AbgabeTerme : entrichten müssen (SSRQ SG III/4 145-1). Trotzdem versuchen die Ausbürger, dieser Abgabe von einer Wagenladung Holz zu entgehen. Obwohl GlarusOrganisation : bestimmt, dass die Ausbürger Weihnachtsholz entrichten müssen, mit Ausnahme der Personen, die vor 1536 Ausbürger geworden sind, wird im Urbar von 1639 in einem Nachtrag zum Weihnachtsholz vermerkt, dass die Ausbürger kein Holz geben müssen (LAGL AG III.2401:039, S. 7). Die Ausbürger bleiben wohl von der Entrichtung dieser Abgabe befreit bis in der sogenannten Remedur von 1725 an die Urkunde von 1605 erinnert wird (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 11). Daraus entsteht eine neue Rechtsunsicherheit, die 1729 zu Streitigkeiten zwischen der Obrigkeit Glarus und den Ausbürgern über das Weihnachtsholz führt (vgl. LAGL AG III.2425:019; AG III.2425:020; AG III.2425:021; AG III.2425:022; AG III.2425:023; Burgerarchiv Grabs U 1731-1; U 1731-2; U 1731-3). Trotzdem sind im Urbar von 1754 die Ausbürger vom Weihnachtsholz befreit, doch mit einem Vermerk über die darüber bestehende Rechtsunsicherheit und einer Abschrift der Urkunde von 1605 (SSRQ SG III/4 229-1, S. 88–89).
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Zum WeihnachtsholzTerme : vgl. auch die VerzeichnisseTerme : der Personen, die das Holz abliefern müssen im Burgerarchiv Grabs U 0001, U 0002, U 0004, U 0010, U 0011.
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Zu den RechtenTerme : der Bürger der Stadt WerdenbergLieu : siehe SSRQ SG III/4 48-1; SSRQ SG III/4 49-1; SSRQ SG III/4 116-1. Am 13. September 1640Date : 13.09.1640 müssen sich alle BürgerTerme : der Stadt bei Landvogt Jakob FeldmannPersonne : anmelden bei Androhung des Verlusts des Bürgerrechts, um ihr BürgerrechtTerme : zu erneuern. Der Landvogt erstellt eine Liste mit den Namen aller Bürger (z. T. mit Kindern) aus dem Städtli WerdenbergLieu : (23 Personen), aus BuchsLieu : (5 Personen), RäfisLieu : (6 Personen), SevelenLieu : und SevelerbergLieu : (8 Personen), StudenLieu : (19 Personen), GrabsLieu : (25 Personen) und Grabser BergLieu : (25 Personen). Am Ende der Liste folgen die Namen von abwesenden Personen sowie im AuslandTerme : wohnende Personen, die kein Bürgerrecht mehr besitzen. Aus der Stadt sind 23 Personen aufgelistet, 9 davon mit dem Vermerk ausgestorben, so z. B. einige Personen aus dem Geschlecht MontaschinerOrganisation : oder HofmannOrganisation : (LAGL AG III.2460:016).
Texte édité
Résumé
Landammann und Rat von Glarus beschliessen auf die Anfrage von Ulrich Montaschiner und Leonhard Gantenbein als Vertreter der Ausbürger des Städtchens Werdenberg wegen des Weihnachtsholzes, das die Ausbürger wie die Bürger bisher nicht entrichtet haben und das nun aber von Landvogt Rudolf Zay eingefordert wird, folgendes: Ausbürger, die vor 1536 das Bürgerrecht angenommen haben, müssen weiterhin kein Weihnachtsholz liefern. Wer aber nach diesem Jahr aus der Stadt gezogen ist, hat die Abgabe wie andere Landleute zu entrichten.
Der Aussteller siegelt.