SSRQ ZH NF I/2/1 171-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 171-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung über die Bestrafung von Söldnern in Winterthur
1497 juin 19.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/2, fol. 47r (Eintrag 2)
- Date : 1497 juin 19 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 435 (Eintrag 1)
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Ein Ratsbeschluss vom 3. Juni 1489 sah noch ein Bussgeld von 10 Pfund Haller vor, wenn WinterthurerLieu : Bürger entgegen ihrem Eid ohne Erlaubnis auswärtige Solddienste leisteten. Alternativ konnten sie die Strafe im Turm bei Wasser und Brot absitzen. Darüber hinaus galten sie als ehrlos und meineidig (STAW B 2/2, fol. 41r; STAW B 2/5, S. 368). Mit der vorliegenden Satzung formulierten Schultheiss und RatOrganisation : erstmals ein explizites Reislaufverbot. Die Massnahmen zur Bekämpfung des Söldnerwesens wurden später weiter verschärft, namentlich auf Anweisung der ZürcherLieu : Obrigkeit (SSRQ ZH NF I/2/1 216-1), die zunächst die Strafpraxis in WinterthurLieu : als zu mild kritisierte (STAW AE 42/7). Daher forderten die ZürcherOrganisation : zur Übernahme ihrer eigenen Satzungen auf, so beispielsweise im Juli 1513 (Satzung: STAW AE 42/3; Begleitschreiben an die Stadt WinterthurLieu : : STAW AE 42/4). Im Dezember 1536 erliessen Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : ein neues Solddienstverbot, das den Verlust des Bürgerrechts für Zuwiderhandelnde vorsah (SSRQ ZH NF I/2/1 276-1).
Zum Söldnerwesen in der EidgenossenschaftLieu : und zur Bekämpfung des Solddienstes durch die Obrigkeiten vgl. Fuhrer/Eyer 2006; Körner 1997; für ZürichLieu : : Romer 1997; Romer 1997a; Romer 1995, S. 39-44, 50-57, 86-89, 137-139.
Texte édité
Ordnung der uslendigen kriegen halb,
von beiden raͤtenOrganisation : ze halten angesaͤhen
Von ußlendigen
kriegen
Item als vormals unnser gmeiner burgereid ingehalten
hāt, das kein burger ōn urlob und wu̍ssen eins schulthaiß und
rautzOrganisation : in uswendig krieg louffen soͤlle,1 also haben beid raͤtOrganisation : von
gmeiner statt besser nutz den selben artikel nachgelāssen2 und
sich diser ordnung ein kleiner rautOrganisation : uff bevelch der grossen raͤteOrganisation :
fu̍rohin ze halten vereint also: Woͤlcher burger fu̍rohin in
froͤmbd krieg ōn urlōb eins schulthschulthaißen und rautzOrganisation : louffet, der gibt
zuͦ buͦß, emals er in die statt gange, xx Unité monétaire : 20 livres ōn ablaͧß.3 Und ob
die krieg, dar in er kaͤme, wider gmeine unnser statt und ander
u̍nser herren und obren diente, so sol der selb fu̍rer gestraufft werden
nach sinem verdienen. Und wēre ouch, das der, so also in
krieg luffe, u̍ber iiij mōnatPériode : 4 mois usser der statt wēre, so sol es an
einem schulthschulthaißen und rauteOrganisation : stān, im uff sin guͦt ain
abzug ze legen und sin wib und kinder usser der statt
ze schicken. Und so soͤlcher abzug angeleit wirt und der statt
bezalt, so sollen die xx Unité monétaire : 20 livres buͦß absin, doch sol das allwegen an einem
rautOrganisation : stān ze handlen dantzmal. Was sy besser bedunckte getān
denn vermitten, a–das sol gehaltenAjout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion–a sin.4 Es sol ouch dise ordnung glicherwise
die u̍nseren von HetlingenLieu : binden.5 Actum mentag vor AlbaniPersonne : , anno etcAbréviation
lxxxxvijoDate : 19.06.1497.
Annotations
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Vgl. beispielsweise die Selbstverpflichtung des Hans KempterPersonne : bei seiner Aufnahme ins Bürgerrecht im Jahr 1469 (SSRQ ZH NF I/2/1 99-1).↩
- Ratsbeschluss vom 3. Juni 1489 (STAW B 2/2, fol. 41r; STAW B 2/5, S. 368).↩
- Später wurde die Busse wieder von 20 auf 10 Pfund Haller reduziert, wie einem Nachtrag zu diesem Beschluss in dem von Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : angelegten Kopial- und Satzungsbuch zu entnehmen ist. HegnersPersonne : Aufzeichnungen sind nur mehr in der Abschrift Johann Jakob GoldschmidsPersonne : überliefert (winbib Ms. Fol. 27, S. 435).↩
- Bis hierhin inhaltlich identisch, wenn auch mit abweichender Formulierung, ist ein in demselben Band enthaltener, nachträglich gestrichener Ratsbeschluss aus dem Jahr 1497 ohne Tagesdatum (STAW B 2/2, fol. 56r).↩
- Während die Stadt WinterthurLieu : obrigkeitliche Rechte in der Gemeinde HettlingenLieu : geltend machte, reklamierten Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : die Kompetenz, Reisläuferei zu bestrafen, für sich, da das Dorf in ihrer Landvogtei KyburgLieu : lag (vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 161-1).↩
Résumé