SSRQ ZH NF I/2/1 171-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 171-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung über die Bestrafung von Söldnern in Winterthur
1497 juin 19.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/2, fol. 47r (Eintrag 2)
- Date : 1497 juin 19 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 435 (Eintrag 1)
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Ein Ratsbeschluss vom 3. Juni 1489 sah noch ein Bussgeld von 10 Pfund Haller vor, wenn WinterthurerLieu : Bürger entgegen ihrem Eid ohne Erlaubnis auswärtige Solddienste leisteten. Alternativ konnten sie die Strafe im Turm bei Wasser und Brot absitzen. Darüber hinaus galten sie als ehrlos und meineidig (STAW B 2/2, fol. 41r; STAW B 2/5, S. 368). Mit der vorliegenden Satzung formulierten Schultheiss und RatOrganisation : erstmals ein explizites Reislaufverbot. Die Massnahmen zur Bekämpfung des Söldnerwesens wurden später weiter verschärft, namentlich auf Anweisung der ZürcherLieu : Obrigkeit (SSRQ ZH NF I/2/1 216-1), die zunächst die Strafpraxis in WinterthurLieu : als zu mild kritisierte (STAW AE 42/7). Daher forderten die ZürcherOrganisation : zur Übernahme ihrer eigenen Satzungen auf, so beispielsweise im Juli 1513 (Satzung: STAW AE 42/3; Begleitschreiben an die Stadt WinterthurLieu : : STAW AE 42/4). Im Dezember 1536 erliessen Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : ein neues Solddienstverbot, das den Verlust des Bürgerrechts für Zuwiderhandelnde vorsah (SSRQ ZH NF I/2/1 276-1).
Zum Söldnerwesen in der EidgenossenschaftLieu : und zur Bekämpfung des Solddienstes durch die Obrigkeiten vgl. Fuhrer/Eyer 2006; Körner 1997; für ZürichLieu : : Romer 1997; Romer 1997a; Romer 1995, S. 39-44, 50-57, 86-89, 137-139.
Texte édité
Ordnung der uslendigen kriegen halb, von beiden raͤtenOrganisation : ze halten angesaͤhen
Annotations
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Vgl. beispielsweise die Selbstverpflichtung des Hans KempterPersonne : bei seiner Aufnahme ins Bürgerrecht im Jahr 1469 (SSRQ ZH NF I/2/1 99-1).↩
- Ratsbeschluss vom 3. Juni 1489 (STAW B 2/2, fol. 41r; STAW B 2/5, S. 368).↩
- Später wurde die Busse wieder von 20 auf 10 Pfund Haller reduziert, wie einem Nachtrag zu diesem Beschluss in dem von Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : angelegten Kopial- und Satzungsbuch zu entnehmen ist. HegnersPersonne : Aufzeichnungen sind nur mehr in der Abschrift Johann Jakob GoldschmidsPersonne : überliefert (winbib Ms. Fol. 27, S. 435).↩
- Bis hierhin inhaltlich identisch, wenn auch mit abweichender Formulierung, ist ein in demselben Band enthaltener, nachträglich gestrichener Ratsbeschluss aus dem Jahr 1497 ohne Tagesdatum (STAW B 2/2, fol. 56r).↩
- Während die Stadt WinterthurLieu : obrigkeitliche Rechte in der Gemeinde HettlingenLieu : geltend machte, reklamierten Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : die Kompetenz, Reisläuferei zu bestrafen, für sich, da das Dorf in ihrer Landvogtei KyburgLieu : lag (vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 161-1).↩
Résumé