SSRQ ZH NF I/1/3 8-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 8-1
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Vergleich des Bischofs von Konstanz in der Auseinandersetzung zwischen Äbtissin Anna von Hewen und Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich betreffend Besetzung des Klosteramtmanns
1470 avril 25.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 2, Nr. 370.1
- Date : 1470 avril 25 Tradition : Original (über die Siegelstreifen mit C II 2, Nr. 370.2 verbunden)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 41.5 × 24.5
- 3 sceaux :
- Bischof Hermann von BreitenlandenbergPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Äbtissin Anna von HewenPersonne : , absent
- Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Langue : allemand
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Teiledition
- Wyss 1851-1858, Beilage Nr. 480 (nach der Zweitausfertigung im StArZH)
Nachweis
- REC, Bd. 4, Nr. 13714
Commentaires
Von der vorliegenden Urkunde ist eine Zweitausfertigung erhalten (StArZH I.A.364.). Sie ist über die Pergamentstreifen der Siegel mit einer weiteren, ebenfalls vom Bischof von KonstanzLieu : ausgestellten Urkunde desselben Datums verbunden (StAZH C II 2, Nr. 370.2). Diese trifft Bestimmungen hinsichtlich der Reform des Klosterlebens, welche die Bekräftigung der Gehorsamspflicht sowie Klausur- und Kleidervorschriften zum Inhalt haben und insgesamt eine striktere Befolgung der Benediktsregel beabsichtigen. Die vorliegende Urkunde hingegen stärkt die Mitsprache des RatsOrganisation : in finanziellen Angelegenheiten. Gegen die Ernennung von Pflegern und deren Mitwirkung bei der Wahl des Amtmannes hatte die Äbtissin sich anfänglich zur Wehr gesetzt, der Bischof unterstützte jedoch in dieser Frage die Position des RatsOrganisation : . Vom Bischof ausgehende geistliche Reformbestrebungen verbanden sich auf diese Weise mit dem Bemühen der weltlichen Obrigkeit, ihren Zugriff auf die Wirtschaftsführung kirchlicher Körperschaften in ihrem Herrschaftsbereich auszubauen. In der Bestimmung betreffend Vergabe von Pfründen und Lehen sowie hinsichtlich Zugang zum Klosterarchiv zeigt sich jedoch, dass klösterliche Angelegenheiten weiterhin nicht ohne die Äbtissin und ihr KapitelOrganisation : entschieden werden konnten. Vergleichbare Entwicklungen vollzogen sich Ende der 1470er Jahre beim GrossmünsterOrganisation : , als der Rat von Papst Sixtus IV.Personne : das Präsentationsrecht für einen Teil der dortigen Pfründen erhielt (SSRQ ZH NF I/1/3 11-1).
Zur vorliegenden Urkunde vgl. HS III, Bd. 1, S. 1986; Steinmann 1980, S. 87-88; Steffen-Zehnder 1935, S. 48-49; für die Übergabe der Stadtherrschaft durch die Äbtissin an den RatOrganisation : im Zug der Reformation vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 121-1; zum Verhältnis der Stadt zum Bischof von KonstanzLieu : vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 74-1.
Texte édité
Annotations
- Chorherr Johannes HäringPersonne : stellte 1481 ein Urbar mit Abschriften von Urkunden der AbteiOrganisation : aus den Jahren 853-1481 zusammen (StArZH III.B.1.).↩
Résumé