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SSRQ ZH NF II/11 179-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 179-1

Licence : CC BY-NC-SA

Ordnung der Obervögte für die Gemeindeversammlung in Oberstrass

1784 novembre 12.

Weil die Gemeindeversammlungen von Oberstrass mit viel Lärm und Unfug verbunden seien und die Leute einander ins Wort fallen würden, erlassen die Obervögte Scheuchzer und Gessner folgende Ordnung: Bei Gemeindeversammlungen soll man sich still und ordentlich vom Haus zum Gemeindehaus begeben, sich dort in der Gemeindestube auf seinen Platz setzen und warten, bis alle versammelt sind. Dann soll die Tür verschlossen und alle, die nicht der Gemeinde angehören, fortgeschickt werden. Der Untervogt soll die zu behandelnden Geschäfte vorstellen und seine Position dazu erläutern. Danach soll der Untervogt die Vorgesetzten und nach diesen die Gemeindegenossen der Reihe nach um deren Meinung befragen. Wenn es zur Abstimmung kommt, soll jeder an seinem Platz sitzen bleiben, bis der Wächter der Gemeinde die Wahlpfennige ausgeteilt hat, danach soll jeder der Reihe nach seinen Pfennig in die Kiste legen. Nach der Abstimmung soll der Untervogt laut die Stimmen zählen. Nach Abschluss der Versammlung soll man sich still nach Hause begeben. Diese Ordnung soll einmal jährlich vom Untervogt der Gemeinde vorgelesen werden.

  • Cote : StArZH VI.OS.A.6.:83
  • Date : 1784 novembre 12
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • État de conservation : Stockflecken
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 35.0
  • Langue : allemand

Am 8. Oktober 1675 hatten die Obervögte der Vier WachtenLieu : und WipkingenLieu : eine Ordnung für Gemeindeanlässe, besonders Gemeindetrünke, erlassen, die für alle Gemeinden der Vier WachtenLieu : und WipkingenLieu : gültig war. Auch diese Ordnung wurde mit Unruhe und Streit an solchen Anlässen begründet (SSRQ ZH NF II/11 136-1). Zur Abstimmung mit Wahlpfennigen sowie anderen Abstimmungsarten vgl. Bickel 2006, S. 206-209.

Texte édité

Wir, ends bemmelte herren obervögte der IV WachtenLieu : und WipkingenLieu : , thun kund unseren getreüen lieben obervogtey angehörigen der gemeind OberstraasLieu : Organisation : , daß, nach dem wir ehmals undÀ l’original : ud nun erst kürzlich zu entnemmen gehabt, wie daß öfftermalen eüere gemeinds versamlungen so wohl während der versamlung als auch vorher, ehe selbige angehet, mit starkem gereüff und unfugen begleitet seyen, wie nicht weniger das ungebundene wesen einschleiche, daß einer dem anderen in seine reden falle oder auch manchmal einer anfange zu reden, ehe der umfrag nach die tour an ihnne zu reden komme, so haben wir für nothwendig angesehen, diesem allem vorschub zu thun.
Und ist unsere oberkeitlicheÀ l’original : oberkeit willensmeinung, daß für in zukonft bey allen gemeinds versamlungen, wann einem dahin gebotten, daß er von haus aus still und ordentlich sich in das gemeindhaus begeben solle und alldorten in die gemeindsstuben an sein ort size und ohne einiches gereüff zuwarte, bis die ganze gemeind versamlet seye. Wann dann alles zugegen, so solle die thür verschloßen und alle, die nicht zu der gemeind gehörent, weg geschickt werden. Nach diesem solle der untervogt der gemeind vortragen, warum sie versamlet seyen, und nach seinem gemachten vortrag solle er über die sach selbst seine gedanken eröffnen, und damit ein jeder wiße, um was für eine sache es zu thun seye, so solle jeder still und aufmerksam seyn auf das, was vorgetragen wird – undÀ l’original : ud im geringsten nicht reden. Wann dann der untervogt sein vortrag gemacht und seine meinung gegeben, so solle er die vorgesezte der ordnung nach ein jeder um seine meinung anfragen und wann einer seine meinung gegeben, solle er widerum [p. 2]Saut de page stillschweigen und weder vor der anfrag noch nachher reden oder einem anderen in die rede fallen. Wann dan sämtliche vorgesezte ihre gedanken eröffnet, so fahrt dann der untervogt in seiner umfrag bey den ältesten gemeindsgenoßen bis auf den lezten fort, und, wie schon gesagt, keiner vordemAinsi anderen reden solle, bis er um seine meinung angefraget wird, damit, so lang die gemeind daurt, eine gänzliche stille unter den gemeindsgenoßen herrsche. Dannethin ist einem jeden angekündigt, in seinen reden behuetsam zu seyn und nicht ausdrüke zugebrauchen, woraus mißhelligkeiten entstehen könten.
Ingleichem wollen wir auch bey dennen anlääsen, wo die mehrheit der stimmen den endscheid geben sollen, eine ordnung wißen, und zwar also: Wann die stimmen gesammelt werden müsen, so solle ein jeder in seinem ort sizen bleiben und der wächter von der gemeind solle die von dem untervogt vorher abgezehlten pfennige empfangen und einem jeden in sein ort abgeben. Wann dann alle ihre pfennige haben, solle bey den vorgesezten der anfang gemacht werden, daß einer nach dem anderen aus seinem ort gehe und seinen pfennig in die druken lege; wann er denselben gelegt, begiebet er sich wider an sein ort, und so, bis alle ihre pfennige gelegt. Nach diesem solle der untervogt die pfennige laut zehlen, damit jeder sehe und höre, daß alles in ordnung zugegangen. Nach beendigung der geschäfften solle jeder ohne großes gereüff sich wegbegeben.
Wir haben nun das völlige zutrauen zu eüch, daß ihr dieser unserer bestgemeinten [p. 3]Saut de page verordnung, die einig den zwek zur eintracht und sittlichkeit hat, geflißen nachleben und in keinem theil darwider handlen werdet, damit wir nicht genöthiget werden, die fehlbahren zur verantwortung und allfahliger straf zuziehen.

Beynebend ist einem jeweiligen untervogt anbefohlen, diese gemeinds ordnung alljährlichDurée répétée : 1 année ein mal zu mäniglichem verhalt der gemeind vorzulesen.

Actum freytags, den 12ten novemberÀ l’original : nov 1784Date : 12.11.1784, praesentibusÀ l’original : prastbs hochgeachten herren stadthalter und ambtsobervogt S[c]Endommagé par un ou plusieurs trou(s), complété(e) par analogieaheüchzerPersonne : und hochgeehrten herren raths- undÀ l’original : u sihlherr GeßnerPersonne : als beyden wohlverordneten herren obervögten der IV WachtenLieu : undÀ l’original : u WipkingenLieu : .

Canzley daselbst.

[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso :] Gemeinds ordnung für eine ehrsame gemeind OberstraasLieu : Organisation : . Datirt, den 12ten november anno 1784Date : 12.11.1784. VideÀ l’original : Vid urteilprotokollÀ l’original : urtlprot tomusÀ l’original : tom 3 paginaÀ l’original : p 45 à 471

Annotations

  1. Endommagé par un ou plusieurs trou(s), complété(e) par analogie.
  1. Dieser Vermerk verweist auf den Entwurf in den Urteilprotokollen der Obervögte (StAZH B VII 40.10, Teil III, S. 45-47).