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SSRQ SG III/4 257-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 257-1

Licence : CC BY-NC-SA

Ordnung zum Handel mit Getreide (Fruchtverordnung)

1795 janvier 28.

Getreideordnung, die in allen Kirchen Werdenbergs verlesen worden ist: Obwohl im Reich eine Handelssperre für Getreide verhängt wurde, verkaufen Werdenberger Getreidehändler trotz Knappheit ihr Getreide nicht der eigenen Bewohnerschaft. Die Händler Kirchenmeier Niklaus Eggenberger, Andreas Grässli, Leonhard Hilty, alle drei aus dem Dorf Grabs, Christian Eggenberger aus Studen, Feuerwehrhauptmann Peter Gantenbein, Säckelmeister Andreas Tischhauser am Hugenbühl, Steuervogt Hans Zogg aus Buchs und von Sevelen Niklaus Tischhauser, Müller aus Glat, müssen Getreide zuerst den Müllern, Bäckern und übrigen Einwohnern zum Hausgebrauch verkaufen. Den Rest dürfen sie erst, wenn das Quantum von der kommenden Woche gedeckt ist, auf obrigkeitliche Bewilligung hin ausser Landes verkaufen.

  • Cote : LAGL AG III.2467:012
  • Ancienne cote : LAGL X. 254
  • Date : 1er quart du 19 e s.
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 39.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Fridolin LuchsingerPersonne : , Landschreiber

Nach der HandelssperreTerme : im Römischen Reich deutscher NationLieu : verkaufen die GetreidehändlerTerme : in WerdenbergLieu : das GetreideTerme : trotz Knappheit nicht an die eigenen Bewohnerinnen und Bewohner, weshalb der Landvogt die VorgesetztenTerme : des Landes sowie die Getreidehändler versammelt, die gemeinsam im Januar 1795Date : janvier 1795 die vorliegende OrdnungTerme : erstellen, um die GetreideversorgungTerme : zu gewährleisten. Darauf erlassen die Vorgesetzten von GrabsOrganisation : im März ein Gutachten über eine Neuorganisation des Handels nach den einzelnen Dorfdritteln. Da jedoch nur die bisherigen HändlerTerme : «als alte Kunden» aus LindauLieu : Getreide beziehen können, wird entschieden, den Getreidehandel weiterhin den bestehenden Getreidehändlern unter gewissen Einschränkungen zu überlassen (LAGL AG III.2467:013). Darauf erheben einige Kornhändler Einspruch und fordern, dass jedes Dorfdrittel jemanden zum Einkauf von Getreide verordnen solle. Während das Dorfdrittel GrabsOrganisation : bei den bisherigen Kornhändlern bleibt, verordnen das BergdrittelOrganisation : und das Drittel StudenOrganisation : je einen neuen Kornhändler. Alle Drittel bekommen ein Empfehlungsschreiben für LindauLieu : und FeldkirchLieu : . In Feldkirch werden den Händlern des Dorfdrittels vier, denjenigen der beiden anderen Dritteln fünf Säcke zugesprochen, während sie in Lindau leer ausgehen (LAGL AG III.2467:011). Da weiterhin nur ehemalige Kornhändler in Lindau Getreide einkaufen und dieses allgemein zu günstigeren Preisen beziehen können, will man gemäss Gutachten der Gemeinde GrabsOrganisation : vom März die alten Händler behalten (LAGL AG III.2467:014; AG III.2467:015), worauf die alten Kornhändler im Juli 1795Date : juillet 1795 wieder eingesetzt werden (LAGL AG III.2467:016).

Zum HandelTerme : mit GetreideTerme : und zum KornhausTerme : in der Landvogtei WerdenbergLieu : vgl. auch SSRQ SG III/4 200-1; SSRQ SG III/4 228-1; das Dossier LAGL AG III.2467; OGA Gams Nr. 126; Literatur: Schindler 1986, S. 198–203; Winteler 1923, S. 148–150.

Texte édité


Copia der frucht verordnungTerme : , die sontags, den 28. jenner 1795Date : 28.01.17951 in allen
kirchenTerme : der grafschaft WerdenbergLieu : publizirt worden


Wan seit etwas weniger zeit an hoher behördeTerme : klagend angebracht
worden, als wann während der in dem Römischen reichLieu : verordneten
fruchtsperrzeitTerme : die hier ländischen fruchtTerme : und kernen händlernTerme : die
für hiesliges landTerme : auf oberkeitliche attestatTerme : hin erkaufende kernenfrüchteTerme : denen hiesligen landteseinwohnerenTerme : zu ihrer nothurft
nicht anwerden laßen, sondern widrum an andere verkauffenTerme : ,
als hat unser hochgeachte und gnädige herr landtvogt auf solche klagen
hin sich pflichtig gehalten, die samtlichen landes vorgeseztenTerme : zusammen
zu berufen und gemeinschaftlich mit ihnen alle kernenTerme : und fruchthändlernTerme : vorzuforderen, die eingegangene klagen ihnen vor
zu halten und ihre verantwortung darüber anzuhören, um
danne nach befindender dingen für die zukonft solche verordnungTerme :
der kernenfrüchtenTerme : halber zu treffen, die am besten für hiesliges
land zu sein erachtet werden könen. Welches so danne letstern
freitagTerme : beschehen und hernach folgendes abgeschloßen und für gut
erkent worden:

Daß nemlich ferners hin die fruchthändlerTerme : , die wochentlichDurée répétée : 1 semaine
zu FeldkirchLieu : und anderen ohrten aus dem Römischen reichLieu : erhaltende
früchteTerme : ankaufen sollen und mögen und zwarn in der gemeind
GrabsLieu : kilchmeierTerme : Niklaus EggenbergerPersonne : , Andreas GräsliPersonne : und
Leonhardt HiltePersonne : , alle im dorf GrabsLieu : , Christen EggenbergerPersonne : in StudenLieu : ,
feürhauptmannTerme : Peter GanthenbeinPersonne : und sekelmeisterTerme : Andres
Tischhauser
Personne :
am HugenbühlLieu : , in der gemeindt BuchsLieu : steürvogtTerme :
Hanß ZokhPersonne : und in der gemeind SevelenLieu : der Niklaus TischhauserPersonne : ,
müllerTerme : zu GladtLieu : . Diesere früchteTerme : sollen sie wochentlichDurée répétée : 1 semaine in das
landTerme : lieferen und jedem müllerTerme : , bekhTerme : und allen hiesligen landtsAjout au-dessus de la ligneaeinwohnerenTerme : , was sie zu ihrem eigenen hausgebrauchTerme : wochentlich
bedörfen, das nöthige gegen baargeltTerme : oder wie sie über einskommen, verabfolgen laßen. Und wann von dieser fruchte denen
kernhändlerenTerme : etwas über bleiben solte, sollen sie solche nicht
befügt sein, anderst wohin zu verkaufen, bis das quantumm von der
folgenden wochenTerme : hier im land sein wird und erst als danne sollen
sie jedes mahlen für die überbleibende fruchtTerme : die oberkeitliche
begünstigung zum anderwerts verkaufenTerme : ausbitten.

Denen müllerenTerme : , bekhenTerme : und allen anderen landteseinwohnerenTerme :
wirdt bei höchster strafTerme : und ungnad verbotten, keine kernenTerme :
und wäitzenTerme : , früchteTerme : und dergleichen mehlTerme : außert landts zu verkauffenTerme : , zu vertauschen oder auf andere weise an aus wärtige [fol. 1v]Saut de page
landteseinwohnere, es mag sein, wohin es will, zu veraußeren,
sondern einig und alleine zum eigenen inländischenTerme : gebrauche
zu widmen. In welcher absicht jeder müllerTerme : , bekhTerme : und andere
landteseinwohnerTerme : sich bei dem einten oder andern von denen bemeldten
verordneten fruchtlieferantenTerme : , um sein benöthigtes wochenTerme : für wochen
anzukaufen, zu melden hat, welche danne pflichtig sein sollen, nach maaßgaab
jedem die frucht kraft dem großen landtsmandatTerme : 2 über den ankaufTerme :
und aller habenden billichen kösten abzugeben. Welches also denen
fruchthändlerenTerme : als jedem landteseinwohnerTerme : zum verhalt bekant
gemacht und die übertrettereTerme : deßelben mit höchster strafeTerme : belegt
werden, so zu gehorsammem verhalt dienet.

Fridolin LuchsingerPersonne : ,
landtschreiberTerme : .
[Note d’archives au verso :]
LaAbréviation A

Annotations

  1. Ajout au-dessus de la ligne.
  1. Nach dem neuen Kalender wäre der 28. Januar 1795 kein Sonntag.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 217-1.