SSRQ SG III/4 257-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 257-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung zum Handel mit Getreide (Fruchtverordnung)
1795 janvier 28.
Description de la source
- Cote : LAGL AG III.2467:012
- Ancienne cote : LAGL X. 254
- Date : 1er quart du 19 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 39.5
- Langue : allemand
Commentaires
Nach der HandelssperreTerme : im Römischen Reich deutscher NationLieu : verkaufen die GetreidehändlerTerme : in WerdenbergLieu : das GetreideTerme : trotz Knappheit nicht an die eigenen Bewohnerinnen und Bewohner, weshalb der Landvogt die VorgesetztenTerme : des Landes sowie die Getreidehändler versammelt, die gemeinsam im Januar 1795Date : janvier 1795 die vorliegende OrdnungTerme : erstellen, um die GetreideversorgungTerme : zu gewährleisten. Darauf erlassen die Vorgesetzten von GrabsOrganisation : im März ein Gutachten über eine Neuorganisation des Handels nach den einzelnen Dorfdritteln. Da jedoch nur die bisherigen HändlerTerme : «als alte Kunden» aus LindauLieu : Getreide beziehen können, wird entschieden, den Getreidehandel weiterhin den bestehenden Getreidehändlern unter gewissen Einschränkungen zu überlassen (LAGL AG III.2467:013). Darauf erheben einige Kornhändler Einspruch und fordern, dass jedes Dorfdrittel jemanden zum Einkauf von Getreide verordnen solle. Während das Dorfdrittel GrabsOrganisation : bei den bisherigen Kornhändlern bleibt, verordnen das BergdrittelOrganisation : und das Drittel StudenOrganisation : je einen neuen Kornhändler. Alle Drittel bekommen ein Empfehlungsschreiben für LindauLieu : und FeldkirchLieu : . In Feldkirch werden den Händlern des Dorfdrittels vier, denjenigen der beiden anderen Dritteln fünf Säcke zugesprochen, während sie in Lindau leer ausgehen (LAGL AG III.2467:011). Da weiterhin nur ehemalige Kornhändler in Lindau Getreide einkaufen und dieses allgemein zu günstigeren Preisen beziehen können, will man gemäss Gutachten der Gemeinde GrabsOrganisation : vom März die alten Händler behalten (LAGL AG III.2467:014; AG III.2467:015), worauf die alten Kornhändler im Juli 1795Date : juillet 1795 wieder eingesetzt werden (LAGL AG III.2467:016).
Zum HandelTerme : mit GetreideTerme : und zum KornhausTerme : in der Landvogtei WerdenbergLieu : vgl. auch SSRQ SG III/4 200-1; SSRQ SG III/4 228-1; das Dossier LAGL AG III.2467; OGA Gams Nr. 126; Literatur: Schindler 1986, S. 198–203; Winteler 1923, S. 148–150.
Texte édité
Copia der frucht verordnungTerme : , die sontags, den 28. jenner 1795Date : 28.01.17951 in allen kirchenTerme : der grafschaft WerdenbergLieu : publizirt worden
Wan seit etwas weniger zeit an hoher behördeTerme : klagend angebracht worden, als wann während der in dem Römischen reichLieu : verordneten fruchtsperrzeitTerme : die hier ländischen fruchtTerme : und kernen händlernTerme : die für hiesliges landTerme : auf oberkeitliche attestatTerme : hin erkaufende kernenfrüchteTerme : denen hiesligen landteseinwohnerenTerme : zu ihrer nothurft nicht anwerden laßen, sondern widrum an andere verkauffenTerme : , als hat unser hochgeachte und gnädige herr landtvogt auf solche klagen hin sich pflichtig gehalten, die samtlichen landes vorgeseztenTerme : zusammen zu berufen und gemeinschaftlich mit ihnen alle kernenTerme : und fruchthändlernTerme : vorzuforderen, die eingegangene klagen ihnen vor zu halten und ihre verantwortung darüber anzuhören, um danne nach befindender dingen für die zukonft solche verordnungTerme : der kernenfrüchtenTerme : halber zu treffen, die am besten für hiesliges land zu sein erachtet werden könen. Welches so danne letstern freitagTerme : beschehen und hernach folgendes abgeschloßen und für gut erkent worden:
Fridolin LuchsingerPersonne : , landtschreiberTerme : .
Annotations
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Nach dem neuen Kalender wäre der 28. Januar 1795 kein Sonntag.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 217-1.↩
Résumé
Getreideordnung, die in allen Kirchen Werdenbergs verlesen worden ist: Obwohl im Reich eine Handelssperre für Getreide verhängt wurde, verkaufen Werdenberger Getreidehändler trotz Knappheit ihr Getreide nicht der eigenen Bewohnerschaft. Die Händler Kirchenmeier Niklaus Eggenberger, Andreas Grässli, Leonhard Hilty, alle drei aus dem Dorf Grabs, Christian Eggenberger aus Studen, Feuerwehrhauptmann Peter Gantenbein, Säckelmeister Andreas Tischhauser am Hugenbühl, Steuervogt Hans Zogg aus Buchs und von Sevelen Niklaus Tischhauser, Müller aus Glat, müssen Getreide zuerst den Müllern, Bäckern und übrigen Einwohnern zum Hausgebrauch verkaufen. Den Rest dürfen sie erst, wenn das Quantum von der kommenden Woche gedeckt ist, auf obrigkeitliche Bewilligung hin ausser Landes verkaufen.