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SSRQ SG III/4 207-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 207-1

Licence : CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung eines Landvogts von Sax-Forstegg

ca. 1701 – 1717.

Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.

  • Cote : StASG AA 2 B 004, S. 1–16
  • Ancienne cote : StASG AA 2 B 4
  • Date : ca. 1701 – 1717 (Undatiert, datiert nach der Angabe im Verzeichnis.)
  • Tradition : Aufzeichnung, Heft (6 Doppelblätter) mit farbigem Einband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 32.5
  • Langue : allemand

  • Cote : PA Hilty S 006/139, S. 3–14
  • Date : 19 e s.
  • Tradition : Abschrift (2 Doppelblätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 35.5
  • Langue : allemand

  1. EidTerme : und OrdnungTerme : des LandvogtsTerme : von Sax-ForsteggLieu : sind nicht datiert. Die Niederschrift stammt aus dem frühen 18. Jh. und muss vor 1717Date : 1717 entstanden sein, denn laut Eid beträgt die Amtszeit eines Landvogts noch sechs Jahre. Die Dauer einer Amtszeit wurde jedoch 1717 auf neun Jahre erhöht (SSRQ SG III/4 212-1).

    Aufschluss über die VerwaltungstätigkeitTerme : eines LandvogtTerme : gibt besonders auch das umfangreiche Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPersonne : von 1755Date : 1755 (Auszüge: SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1). Zu einem Landvogt von Sax-ForsteggLieu : vgl. auch SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1; SSRQ SG III/4 212-1.

  2. Zu den EidenTerme : der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation : und der LienzOrganisation : sowie der AmtleuteTerme : vgl. SSRQ SG III/4 147-1.

Texte édité

[p. I]Saut de page
[p. II]Saut de page


EydtTerme :
und ordnungTerme :
der frey herrschaft
SaxLieu :

[p. 1]Saut de page


EydtTerme :
eines landvogtsTerme : zu
SaxLieu :


Es soll ein landtvogtTerme : zu SaxLieu : schweeren,
das schloßTerme : daselbsten getreülich zu der statt ZürichOrganisation :
handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und
sonderlich in tach und gemachTerme : in guten ehren zuhalten, der herrschafft ihr rechtung und freyheit
zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyTerme : und
verwaltungTerme : zinßTerme : , neügrüthTerme : , abzugTerme : , fahlTerme : und
glaßTerme : samt allen anderen nutzungen und gefällen ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe
sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenDurée répétée : 1 année in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenTerme : (deren [p. 2]Saut de page
fürderlichen einzugTerme : er ihm ernstlichen angelegen
seyn laßen söll) jährlichenDurée répétée : 1 année getreülich zuverrechnen.
Was er von seinen fünf ersten jahrenPériode : 5 années nicht
einbringen mag, selbsten zubezahlen und gar
keine restantzenTerme : zuübergeben, auch die in dem
letsten jahr machende bußen nit wenniger
alles fleißes einzuziehen. Und was er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelTerme : mit benamsung des fehlersTerme : und
des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenTerme : vorzulegen und seinem nachfahren einen
gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen
weder an zehrungTerme : nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden, sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner
richterTerme : zu seyn, dem armen wie dem reichenTerme :
und dem reichen wie dem armen, auch dem
frömbden wie dem heimschenTerme : , niemand zu lieb nach
zu leid und darum kein miethTerme : zunehmmen.
Vom [p. 3]Saut de page
schloßTerme : über drey nächtPériode : 3 jours nit außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersTerme : ,
und also in allweg seiner vogtey und gemeiner
statt nutz zuförderen und den schaden zu wenden
nach bestem seinem vermögen.

Nicht wenniger soll er samtliche schloßgüeterTerme : 1
in guten, wesentlichen baüwenTerme : und ehren halten
und haben, in höltzerenTerme : und wälderenTerme : , so in seiner
verwaltungTerme : und mn gn hrnminen gnädigen herren zu dienen, kein
ander holtzTerme : dann zu seiner zimmlichen nothdurfft
brennenTerme : . Und was zu erbauwTerme : - und erhaltung
seiner vogtey, schloßes und güeteren haben muß,
zum nutz- und ohnschädlichsten hauwenTerme : , ohne
vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten rechenherrenTerme : . Darauß niemandem,
von wem er joch darum angesprochen wurde,
gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme
selbs zu eignen und an seinen nutzen verwenden
und brauchen, sondern sich allein des holtzes, [p. 4]Saut de page
wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen mn gn hrnminen gnädigen herren
alles schädlich und ohngebührlich holtzhauwenTerme : fehrner nit gedulden noch leidenTerme : , sondern die schuldigen
nach verdienen straffen wollen.
Und damit
von anderen leüthen auch desto wenniger schaden
widerfahre, so sölle er bey seinen bannwartenTerme :
verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenTerme : , daß sie zu der vogtey höltzerenTerme : sehen
und die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden
angeben und läidenTerme : , damit er die nach gebühr
straffen, die bußen einziehen und mn gn hrnminen gnädigen herren
verrechnen könne.Terme : Terme : Terme :
Und also in solchem allem ein
jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt
mit allen treüen handlen, alß sie unßern
herren sich deßen zu einem jeden versehen,
alles getreülich und ohngefahrlich.
[p. 5]Saut de page[p. 6]Saut de page 2
[p. 7]Saut de page


OrdnungTerme :
eines landvogtsTerme : zu
SaxLieu :

Ihmme nach dem eydtTerme : vorzulesenTerme : .

Ein jeweiliger landtvogtTerme : soll bey vermeidung m gn hhrnmeinen gnädigen herren ohngnad verschaffen, daß in
einer gantzen vogtey die wägTerme : und straßenTerme : fürderlichest durch die anstößerTerme : , gemeindenTerme : oder
durch die, welche die sonsten von altem har
zu machen pflichtig gewesen, in ehr gelegt,
verbeßeret, auch die ästTerme : darauß gehauwen und
dan also fürter in gutem stand erhalten
werden.Terme : Terme :

Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungTerme : [p. 8]Saut de page
sein und seiner bedientenTerme : , wan er die rechnungTerme :
gibt, 40 Unité monétaire : 40 livres , alß bestimt, und ein mehrers nit
zu verrechnen.Terme : Terme : Terme : Terme :

Zufolg der alten ordnungenTerme : und auch der
hierüber erneüwerten räth und burger erkantnuß,
soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner
gegebnen rechnungTerme : schuldig verbleibt, dem herren
amts-sekelmeisterTerme : ohnverweilt einliefferen
und auch dann derselbe jedes jahrsDurée répétée : 1 année bey ablegung
der vögtenTerme : rechnungTerme : auf anziehen eines herren
burgermeistersTerme : anzeigen, ob er den belauff
zu recht empfangen oder nit.

Der neüe landtvogtTerme : soll dennen herren rechenherrenTerme :
oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterTerme :
bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtTerme :
ihme die restantzTerme : und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und hierinnen nützid verschweigen oder [p. 9]Saut de page
einige gefahr brauchen.

Ein landtvogt zu SaxLieu : soll weder an dem schloßTerme :
nach anderen zugehörigen gebaüwenTerme : keinen ehrhafften,
neüwen bauwTerme : , er seye klein oder groß, vor sich selbs
nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas
dergleichen vorfallt, daßselbig schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenTerme : langen laßen, die
dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten
aber einer hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungTerme : nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach
ein herr sekelmeisterTerme : für sich selbs gewalt,
einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen.

Was ein jeder landtvogt in gärtenTerme : und sonsten
um lusts willen, deßgleichen in ächerenTerme : , wiesenTerme : [p. 10]Saut de page
und anderen nutzenden güeterenTerme : mit verbeßerungTerme :
vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und
gegen mn gn hrnminen gnädigen herren deßnahen nützid zu verrechnen haben.

Ein alter landtvogtTerme : soll fürsehen, das alle baüwTerme :
des schloßesTerme : dem neüwen landtvogtTerme : in gutem
wesen und ehren übergeben werden.

Es soll kein landtvogtTerme : angehen nach aufziehenTerme : ,
er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine
trösterTerme : dargestelt und gegeben. Und so ein
tröster abgehet oder stirbtTerme : , soll der landtvogt
innert 14 tagenPériode : 14 jours den nächsten darnach einen
anderen tröster an statt des abgehenden vor
rath stellen.

Es soll einem landtvogt zu SaxLieu : keine, zeit seiner
verwaltungTerme : aufgelauffene restantzenTerme : , es seye
von zinßen, gülten oder anderen gefällen, [p. 11]Saut de page
nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn, die mit allem eyfer a–und
und
À corriger en : und
–a ernst einzuziehen und mn gn hrnminen gnädigen herren zuverrechnen.
Wann aber hagelTerme : , lands-brästenTerme : oder andere
straffenTerme : (darvor uns gott genädig behüte)
entstuhnden ald dermäßen armuthTerme : verhanden,
daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein
landtvogt die herren rechen herrenTerme : berichten
und von ihnen rath und befehl einhollen, worby
es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat,
daß, wann ein landtvogt den zinßleüthenTerme : biß
auf das nächst folgende jahr mit dem einzugTerme :
verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen
außstandTerme : mit dem neüverfallenden einzuziehen
bestmöglichst angelegen seyn laßen oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenTerme :
solche restantzenTerme : bey der letsten rechnungTerme : heimerkennt und die bahre bezahlung darvor [p. 12]Saut de page
auferlegt werde.

Ein landtvogt soll zwey rechnungenTerme : machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßTerme : specificiert seyn sollen, der rechen cantzleyTerme : nach dero
ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur
auf die ihme jederweilen außsetzende zeit ohne
fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenPériode : 4 semaines
bevor in die rechen cantzleyTerme : zu nothwendiger
umhinsendung und durchsehung übersende.

Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den
rechnungenTerme : , die bey den jährlichenDurée répétée : 1 année zinßenTerme : vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig
zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die
vor etwas jahren bereinigte grundzinßTerme : in gutem
stand erhalten und nicht weiter verstuket werden, zugeben.
[p. 13]Saut de page

Wann in der vogtey SaxLieu : gültenTerme : , zinßenTerme : ,
güterenTerme : , höltzerenTerme : , marchenTerme : , ingleichem auch
der herrschaftTerme : marchen einiche spannTerme : , irrung,
mangel oder anstoß sich eraügenAinsi wurde, soll
er solches ohngesaumt dennen herren rechenherrenTerme :
überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.

Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in
der LientzLieu : und am BülLieu : habende hoche gerichtbarkeitTerme : und deßnahen ihme zustehende fähl genauw zu invigilierenTerme : , damit nit etwann durch
unterlaßende übung habender rechten seiner
zeit das recht selbsten streitig werden möge.Terme :

Auf die leib eignenTerme : soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen mn gn
hrn
meinen gnädigen herren
zufallende gebührliche emolumentaTerme : getreülichen verrechnen, könfftig dero außkauffungTerme : nit
mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden [p. 14]Saut de page
mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die
fählTerme : und bastartfählTerme : , so in der gantzen herrschafft der vogtey, wohlbeobachten.3

Daß in der fischentzenTerme : in dem RheinLieu : und darauf
habenden malefiz-gerechtigkeitTerme : an den fünf
verbannetenTerme : bächenTerme : und anderen der herrschafft
zudienenden herrlichkeiten, von niemandem einig
ohnbefügter eingriffTerme : geschehe, das hat ein
herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.4Terme :

Die der vogtey zuständige zwing-müllenenTerme : sind,
so vil immer möglich, in mehrere ertragenheitTerme : zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam
außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges und
zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr
landvogt deßwegen schrifftlich einzukommen und
dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl wüßen.5
[p. 15]Saut de page
Auf den zehendenTerme : in dem HagLieu : zu SaxLieu : , wie auch
den kalberTerme : , nußTerme : und reben-zehendenTerme : , auf die leib-Terme :
und zugtagwenTerme : , deßgleichen das wäggeltTerme : von
allen durch die herrschafft fahrenden wahrenTerme : , die
habenden stüklenTerme : und most-gerechtigkeitenTerme : ist
genauw achtung zugeben und allen schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt zusteüren.6Terme : Terme : Terme : Terme :

Es mögen mn gn hrnminen gnädigen herren zwahren wohl leidenTerme : ,
daß ein jeweiliger herr landtvogtTerme : zu SaxLieu : , nach
bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in der außgetrukten
meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende heüTerme : und embdTerme : in locoChangement de langue : latin veretzt und von
dem machenden bauTerme : (s vAbréviation) nichts hinweggenohmmen werde.

Es haben mn gn hrnminen gnädigen herren auß erheblichen
ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt[p. 16]Saut de pagevogt zu SaxLieu : , wan an dem schloßTerme : und darzu gehörigen gebaüwenTerme : etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr tagwen leütheTerme : ,7 sondern andere der
zumachen habenden sachen kundige arbeitsleütheTerme :
gebrauchen solle.
[p. 17]Saut de page

Annotations

  1. À corriger en : und.
  1. Zu den Schlossgütern und Hoheitsrechten vgl. SSRQ SG III/4 157-1; SSRQ SG III/4 158-1; SSRQ SG III/4 161-1; StASG AA 2 B 006, S. 1–68.
  2. Die Seiten 5–6 sind unbeschriftet.
  3. Zu den Fällen UnehelicherTerme : vgl. StASG AA 2 B 006, S. 130.
  4. Zur FischenzTerme : und zu den herrschaftlichen BächenTerme : und anderen Hoheitsrechten vgl. StASG AA 2 B 006, S. 43–47.
  5. Zu den ZwingmühlenTerme : in SaxLieu : und SennwaldLieu : und zum TorkelTerme : vgl. StASG AA 2 B 006, S. 24–42.
  6. Zum ZehntTerme : in HaagLieu : vgl. StASG AA 2 B 006, S. 12–15.
  7. Zu den FrondienstenTerme : vgl. StASG AA 2 B 006, S. 62–65.