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SSRQ SG III/4 207-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 207-1

Licence : CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung eines Landvogts von Sax-Forstegg

ca. 1701 – 1717.

Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.

  • Cote : StASG AA 2 B 004, S. 1–16
  • Ancienne cote : StASG AA 2 B 4
  • Date : ca. 1701 – 1717 (Undatiert, datiert nach der Angabe im Verzeichnis.)
  • Tradition : Aufzeichnung, Heft (6 Doppelblätter) mit farbigem Einband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 32.5
  • Langue : allemand

  • Cote : PA Hilty S 006/139, S. 3–14
  • Date : 19 e s.
  • Tradition : Abschrift (2 Doppelblätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 35.5
  • Langue : allemand

  1. EidTerme : und OrdnungTerme : des LandvogtsTerme : von Sax-ForsteggLieu : sind nicht datiert. Die Niederschrift stammt aus dem frühen 18. Jh. und muss vor 1717Date : 1717 entstanden sein, denn laut Eid beträgt die Amtszeit eines Landvogts noch sechs Jahre. Die Dauer einer Amtszeit wurde jedoch 1717 auf neun Jahre erhöht (SSRQ SG III/4 212-1).

    Aufschluss über die VerwaltungstätigkeitTerme : eines LandvogtTerme : gibt besonders auch das umfangreiche Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPersonne : von 1755Date : 1755 (Auszüge: SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1). Zu einem Landvogt von Sax-ForsteggLieu : vgl. auch SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1; SSRQ SG III/4 212-1.

  2. Zu den EidenTerme : der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation : und der LienzOrganisation : sowie der AmtleuteTerme : vgl. SSRQ SG III/4 147-1.

Texte édité

[p. I]Saut de page
[p. II]Saut de page

EydtTerme : und ordnungTerme : der frey herrschaft SaxLieu :

[p. 1]Saut de page

EydtTerme : eines landvogtsTerme : zu SaxLieu :

Es soll ein landtvogtTerme : zu SaxLieu : schweeren, das schloßTerme : daselbsten getreülich zu der statt ZürichOrganisation : handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und sonderlich in tach und gemachTerme : in guten ehren zuhalten, der herrschafft ihr rechtung und freyheit zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyTerme : und verwaltungTerme : zinßTerme : , neügrüthTerme : , abzugTerme : , fahlTerme : und glaßTerme : samt allen anderen nutzungen und gefällen ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenDurée répétée : 1 année in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenTerme : (deren [p. 2]Saut de page fürderlichen einzugTerme : er ihm ernstlichen angelegen seyn laßen söll) jährlichenDurée répétée : 1 année getreülich zuverrechnen. Was er von seinen fünf ersten jahrenPériode : 5 années nicht einbringen mag, selbsten zubezahlen und gar keine restantzenTerme : zuübergeben, auch die in dem letsten jahr machende bußen nit wenniger alles fleißes einzuziehen. Und was er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelTerme : mit benamsung des fehlersTerme : und des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenTerme : vorzulegen und seinem nachfahren einen gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen weder an zehrungTerme : nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden, sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner richterTerme : zu seyn, dem armen wie dem reichenTerme : und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschenTerme : , niemand zu lieb nach zu leid und darum kein miethTerme : zunehmmen.
Vom [p. 3]Saut de page schloßTerme : über drey nächtPériode : 3 jours nit außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersTerme : , und also in allweg seiner vogtey und gemeiner statt nutz zuförderen und den schaden zu wenden nach bestem seinem vermögen.

Nicht wenniger soll er samtliche schloßgüeterTerme : 1 in guten, wesentlichen baüwenTerme : und ehren halten und haben, in höltzerenTerme : und wälderenTerme : , so in seiner verwaltungTerme : und minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zu dienen, kein ander holtzTerme : dann zu seiner zimmlichen nothdurfft brennenTerme : . Und was zu erbauwTerme : - und erhaltung seiner vogtey, schloßes und güeteren haben muß, zum nutz- und ohnschädlichsten hauwenTerme : , ohne vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten rechenherrenTerme : . Darauß niemandem, von wem er joch darum angesprochen wurde, gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme selbs zu eignen und an seinen nutzen verwenden und brauchen, sondern sich allein des holtzes, [p. 4]Saut de page wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn alles schädlich und ohngebührlich holtzhauwenTerme : fehrner nit gedulden noch leidenTerme : , sondern die schuldigen nach verdienen straffen wollen.
Und damit von anderen leüthen auch desto wenniger schaden widerfahre, so sölle er bey seinen bannwartenTerme : verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenTerme : , daß sie zu der vogtey höltzerenTerme : sehen und die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden angeben und läidenTerme : , damit er die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn verrechnen könne.Terme : Terme : Terme :
Und also in solchem allem ein jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt mit allen treüen handlen, alß sie unßern herren sich deßen zu einem jeden versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.
[p. 5]Saut de page[p. 6]Saut de page 2

[p. 7]Saut de page

OrdnungTerme : eines landvogtsTerme : zu SaxLieu :

Ihmme nach dem eydtTerme : vorzulesenTerme : .

[1] Ein jeweiliger landtvogtTerme : soll bey vermeidung meinen gnädigen herrenÀ l’original : m gn hhrn ohngnad verschaffen, daß in einer gantzen vogtey die wägTerme : und straßenTerme : fürderlichest durch die anstößerTerme : , gemeindenTerme : oder durch die, welche die sonsten von altem har zu machen pflichtig gewesen, in ehr gelegt, verbeßeret, auch die ästTerme : darauß gehauwen und dan also fürter in gutem stand erhalten werden.Terme : Terme :

[2] Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungTerme : [p. 8]Saut de page sein und seiner bedientenTerme : , wan er die rechnungTerme : gibt, 40 Unité monétaire : 40 livres , alß bestimt, und ein mehrers nit zu verrechnen.Terme : Terme : Terme : Terme :

[3] Zufolg der alten ordnungenTerme : und auch der hierüber erneüwerten räth und burger erkantnuß, soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner gegebnen rechnungTerme : schuldig verbleibt, dem herren amts-sekelmeisterTerme : ohnverweilt einliefferen und auch dann derselbe jedes jahrsDurée répétée : 1 année bey ablegung der vögtenTerme : rechnungTerme : auf anziehen eines herren burgermeistersTerme : anzeigen, ob er den belauff zu recht empfangen oder nit.

[4] Der neüe landtvogtTerme : soll dennen herren rechenherrenTerme : oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterTerme : bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtTerme : ihme die restantzTerme : und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und hierinnen nützid verschweigen oder [p. 9]Saut de page einige gefahr brauchen.

[5] Ein landtvogt zu SaxLieu : soll weder an dem schloßTerme : nach anderen zugehörigen gebaüwenTerme : keinen ehrhafften, neüwen bauwTerme : , er seye klein oder groß, vor sich selbs nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas dergleichen vorfallt, daßselbig schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenTerme : langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten aber einer hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungTerme : nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach ein herr sekelmeisterTerme : für sich selbs gewalt, einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen.

[6] Was ein jeder landtvogt in gärtenTerme : und sonsten um lusts willen, deßgleichen in ächerenTerme : , wiesenTerme : [p. 10]Saut de page und anderen nutzenden güeterenTerme : mit verbeßerungTerme : vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und gegen minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn deßnahen nützid zu verrechnen haben.

[7] Ein alter landtvogtTerme : soll fürsehen, das alle baüwTerme : des schloßesTerme : dem neüwen landtvogtTerme : in gutem wesen und ehren übergeben werden.

[8] Es soll kein landtvogtTerme : angehen nach aufziehenTerme : , er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine trösterTerme : dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet oder stirbtTerme : , soll der landtvogt innert 14 tagenPériode : 14 jours den nächsten darnach einen anderen tröster an statt des abgehenden vor rath stellen.

[9] Es soll einem landtvogt zu SaxLieu : keine, zeit seiner verwaltungTerme : aufgelauffene restantzenTerme : , es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen, [p. 11]Saut de page nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn, die mit allem eyfer a–und undCorrigé de : und–a ernst einzuziehen und minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zuverrechnen.

Wann aber hagelTerme : , lands-brästenTerme : oder andere straffenTerme : (darvor uns gott genädig behüte) entstuhnden ald dermäßen armuthTerme : verhanden, daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein landtvogt die herren rechen herrenTerme : berichten und von ihnen rath und befehl einhollen, worby es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat, daß, wann ein landtvogt den zinßleüthenTerme : biß auf das nächst folgende jahr mit dem einzugTerme : verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen außstandTerme : mit dem neüverfallenden einzuziehen bestmöglichst angelegen seyn laßen oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenTerme : solche restantzenTerme : bey der letsten rechnungTerme : heimerkennt und die bahre bezahlung darvor [p. 12]Saut de page auferlegt werde.

[10] Ein landtvogt soll zwey rechnungenTerme : machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßTerme : specificiert seyn sollen, der rechen cantzleyTerme : nach dero ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur auf die ihme jederweilen außsetzende zeit ohne fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenPériode : 4 semaines bevor in die rechen cantzleyTerme : zu nothwendiger umhinsendung und durchsehung übersende.

[11] Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungenTerme : , die bey den jährlichenDurée répétée : 1 année zinßenTerme : vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die vor etwas jahren bereinigte grundzinßTerme : in gutem stand erhalten und nicht weiter verstuket werden, zugeben.
[p. 13]Saut de page

[12] Wann in der vogtey SaxLieu : gültenTerme : , zinßenTerme : , güterenTerme : , höltzerenTerme : , marchenTerme : , ingleichem auch der herrschaftTerme : marchen einiche spannTerme : , irrung, mangel oder anstoß sich eraügenAinsi wurde, soll er solches ohngesaumt dennen herren rechenherrenTerme : überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.

[13] Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in der LientzLieu : und am BülLieu : habende hoche gerichtbarkeitTerme : und deßnahen ihme zustehende fähl genauw zu invigilierenTerme : , damit nit etwann durch unterlaßende übung habender rechten seiner zeit das recht selbsten streitig werden möge.Terme :

[14] Auf die leib eignenTerme : soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen meinen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zufallende gebührliche emolumentaTerme : getreülichen verrechnen, könfftig dero außkauffungTerme : nit mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden [p. 14]Saut de page mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die fählTerme : und bastartfählTerme : , so in der gantzen herrschafft der vogtey, wohlbeobachten.3

[15] Daß in der fischentzenTerme : in dem RheinLieu : und darauf habenden malefiz-gerechtigkeitTerme : an den fünf verbannetenTerme : bächenTerme : und anderen der herrschafft zudienenden herrlichkeiten, von niemandem einig ohnbefügter eingriffTerme : geschehe, das hat ein herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.4Terme :

[16] Die der vogtey zuständige zwing-müllenenTerme : sind, so vil immer möglich, in mehrere ertragenheitTerme : zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges und zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr landvogt deßwegen schrifftlich einzukommen und dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl wüßen.5

[p. 15]Saut de page

[17] Auf den zehendenTerme : in dem HagLieu : zu SaxLieu : , wie auch den kalberTerme : , nußTerme : und reben-zehendenTerme : , auf die leib-Terme : und zugtagwenTerme : , deßgleichen das wäggeltTerme : von allen durch die herrschafft fahrenden wahrenTerme : , die habenden stüklenTerme : und most-gerechtigkeitenTerme : ist genauw achtung zugeben und allen schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt zusteüren.6Terme : Terme : Terme : Terme :

[18] Es mögen minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zwahren wohl leidenTerme : , daß ein jeweiliger herr landtvogtTerme : zu SaxLieu : , nach bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in der außgetrukten meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende heüTerme : und embdTerme : in locoChangement de langue : latin veretzt und von dem machenden bauTerme : (s vAbréviation) nichts hinweggenohmmen werde.

[19] Es haben minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn auß erheblichen ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt[p. 16]Saut de pagevogt zu SaxLieu : , wan an dem schloßTerme : und darzu gehörigen gebaüwenTerme : etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr tagwen leütheTerme : ,7 sondern andere der zumachen habenden sachen kundige arbeitsleütheTerme : gebrauchen solle.

[p. 17]Saut de page

Annotations

  1. Corrigé de : und.
  1. Zu den Schlossgütern und Hoheitsrechten vgl. SSRQ SG III/4 157-1; SSRQ SG III/4 158-1; SSRQ SG III/4 161-1; StASG AA 2 B 006, S. 1–68.
  2. Die Seiten 5–6 sind unbeschriftet.
  3. Zu den Fällen UnehelicherTerme : vgl. StASG AA 2 B 006, S. 130.
  4. Zur FischenzTerme : und zu den herrschaftlichen BächenTerme : und anderen Hoheitsrechten vgl. StASG AA 2 B 006, S. 43–47.
  5. Zu den ZwingmühlenTerme : in SaxLieu : und SennwaldLieu : und zum TorkelTerme : vgl. StASG AA 2 B 006, S. 24–42.
  6. Zum ZehntTerme : in HaagLieu : vgl. StASG AA 2 B 006, S. 12–15.
  7. Zu den FrondienstenTerme : vgl. StASG AA 2 B 006, S. 62–65.