SSRQ FR I/2/8 208.10-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 208.10-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Anweisung
1741 November 8.
Editionstext
Eingekommene declarationen
von seithen ambtsBegriff: CorbersOrt: wider der allhier einligenden Marguerithe RepondPerson: seyndt verleßen worden. Woruff erkendtBegriff: , solche
sollend denen hhherren examinatoren eingehändiget werden, damit zu seiner
zeith die einligende darüber examiniert werden möge. Ebenfahls soll
das jenige, so von dem wohlg hwohlgeehrten herrn ambtsmann1 zu besagtem CorbersOrt:
ihr gnaden mündlich angezeigt, in die feder gefaßt und obgedgedütnen hhherren
examinatoren überreicht werden.
sollend denen hhherren examinatoren eingehändiget werden, damit zu seiner
zeith die einligende darüber examiniert werden möge. Ebenfahls soll
das jenige, so von dem wohlg hwohlgeehrten herrn ambtsmann1 zu besagtem CorbersOrt:
ihr gnaden mündlich angezeigt, in die feder gefaßt und obgedgedütnen hhherren
examinatoren überreicht werden.
Stückbeschreibung