SSRQ FR I/2/8 208.10-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 208.10-1
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Marguerite Repond – Instruction
1741 novembre 8.
Texte édité
Eingekommene declarationen
von seithen ambtsTerme : CorbersLieu : wider der allhier einligenden Marguerithe RepondPersonne : seyndt verleßen worden. Woruff erkendtTerme : , solche sollend denen herrenÀ l’original : hh examinatoren eingehändiget werden, damit zu seiner zeith die einligende darüber examiniert werden möge. Ebenfahls soll das jenige, so von dem wohlgeehrten herrnÀ l’original : wohlg h ambtsmann1 zu besagtem CorbersLieu : ihr gnaden mündlich angezeigt, in die feder gefaßt und gedütnenÀ l’original : obged herrenÀ l’original : hh examinatoren überreicht werden.
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