SSRQ FR I/2/8 208.10-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 208.10-1
Licence : CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Instruction
1741 novembre 8.
Texte édité
Eingekommene declarationen
von seithen ambtsTerme : CorbersLieu : wider der allhier einligenden Marguerithe RepondPersonne : seyndt verleßen worden. Woruff erkendtTerme : , solche
sollend denen hhherren examinatoren eingehändiget werden, damit zu seiner
zeith die einligende darüber examiniert werden möge. Ebenfahls soll
das jenige, so von dem wohlg hwohlgeehrten herrn ambtsmann1 zu besagtem CorbersLieu :
ihr gnaden mündlich angezeigt, in die feder gefaßt und obgedgedütnen hhherren
examinatoren überreicht werden.
sollend denen hhherren examinatoren eingehändiget werden, damit zu seiner
zeith die einligende darüber examiniert werden möge. Ebenfahls soll
das jenige, so von dem wohlg hwohlgeehrten herrn ambtsmann1 zu besagtem CorbersLieu :
ihr gnaden mündlich angezeigt, in die feder gefaßt und obgedgedütnen hhherren
examinatoren überreicht werden.
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