SSRQ ZH NF II/11 151-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 151-1
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Urteil der beiden Obervögte der Vier Wachten betreffend fremde Hausleute in Hottingen und Abweisung einer Appellation an dieselben in
einem ähnlichen Fall
1721 octobre 31 – novembre 14.
Description de la source
- Cote : StAZH A 149.1, Nr. 159
- Date : 1721 octobre 31 – novembre 14 (31. Oktober 1721 (Urteil); 14. November 1721 (Abweisung der Appellation)) Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
ZieglerPersonne : und KramerPersonne : appellierten gegen diesen Entscheid der Obervögte an den RatOrganisation : , der am 17. November 1721 entschied, dass ZieglerPersonne : und KellerPersonne : ihre Häuser weiterhin so brauchen dürften wie bisher, aber keine Neuerungen oder Erweiterungen vornehmen dürften. Gemeindsgenossen hatten den Vorrang vor Auswärtigen, wenn aber keine Gemeindsgenossen zur Verfügung standen, durften sie auch weiterhin Fremde aufnehmen, mussten dann allerdings für diese Hintersassen bürgen. Ausserdem verlangte der RatOrganisation : von den Auswärtigen einen Nachweis, dass sie nach wie vor über das Bürgerrecht ihrer Herkunftsgemeinde verfügten (StAZH B II 754, S. 77-78).
Der Umgang mit den Hintersassen war für die Gemeinden EngeOrganisation : , OberstrassOrganisation : , FlunternOrganisation : , HottingenOrganisation : und RiesbachOrganisation : am 3. Oktober 1660 neu geregelt worden, nachdem sich ein Teil des Gemeindegebiets aufgrund der neuen Stadtbefestigung nun innerhalb der Stadtmauern befand (SSRQ ZH NF II/11 122-1). Am 20. April 1676 wurde anlässlich eines Falles in HottingenLieu : , aber für alle direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden gültig festgehalten, dass Hausbesitzer sich verpflichten müssten, keine Fremden aufzunehmen, die Häuser nur an Bürger oder Gemeindsgenossen zu verkaufen, sie nicht um mehr Räume zu erweitern und für fremde Lehenleute zu bürgen (StAZH A 149.1, Nr. 105).
Zu den Hintersassen vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 96-1; HLS, Hintersassen; Bock 2009, S. 203-206; Schellenberg 1951, S. 22-27 und 56; Guyer 1943, S. 81-83; Weisz 1938, S. 215-219.
Texte édité
Demnach der untervogt ArterPersonne : und samtsamtliche vorgesetzte einer ehrsehrsamen gmeind HottingenLieu : Organisation : klagend vorgetragen, welcher gestalten der Ulrich LutzPersonne : auß’m
Appenzeller LandLieu : und Bernhardt PoshardtPersonne : von
WylaLieu : , beyde samt ihren haushaltungen in hrnAbréviation
lieütentlieütenant ZieglersPersonne : haus bey’m Hottinger StegLieu : dermahlen wohnhafft, zuwieder der schon öffters an sie
ergangener oberkeitroberkeitlicher befehlen und angekündeter
bus auß der gemeind nicht wegziehen wollind, sondren von ihrem hausherren annoch unterstützet
werdind zuverbleiben, welche eigenmächtige einnistung frömbden volks denen von mgn hhrnAbréviation
selbsten und denen jederweiligen hhrnAbréviation obervögten
ihnen bey vielerley dergleichen anläßen gnädig
ertheilten freyheits brieffen, erkandtnußen und
urthlen, auch in den truk verfertigten hochoberktlhochoberkeitlichen
mandaten schnur straks zuwider lauffe, zumahlen
ihre gemeind hardurch in allwege zum höchsten beschwehrt und benachtheiliget wurde, gestalten
sie ein gleiche klag schon mehrmahlen der weitläuffigkeit nach zuführen gemüsiget worden seyind.
Hat hrAbréviation lieütlieütenant ZieglerPersonne : hierüber selbsten in antwort verdeütet, das sein absehen nicht seye, eine
ehrsehrsame gmeind HottingenLieu : Organisation : an ihren habenden freyheiten
einiger maßen zuhemmen oder selbiger übertrang
zuthun, sondren nur allein das seinige als sein
haus und zugehörd nach seinem guttdunken und
allerbestem nutzen zugebrauchen und zuvermiethen, [p. 2]Saut de page
angesehen er als ein burger hier zu die freyheit zuhaben vermeine und deswegen hierüber einen
rechts spruch begehre etcAbréviation. Als ward hierinnfahls
mit recht erkennet: Dieweilen mann der gmeind
HottingenLieu : Organisation : habende brieff und sigill, erkandtnussen
und urthlen dem hrnAbréviation lieütentlieütenant ZieglerPersonne : zugefallen
nicht schwächen, vielweniger hochoberkeithochoberkeitlichen mandaten
zuwieder handlen könne, sondren solche vielmehr
zuhandhaben pflichtig seye, als sollen die beyde
eingangs ernante partheyen nicht allein bis
a–künfftkünfftigenLecture incertaine–a dienstag bey 20 Unité monétaire : 20 livres bus sowohl des hrnAbréviation
ZieglersPersonne : haus als die gemeind HottingenLieu : raumen,
sondren ihnen auch auff den fahl des ohngehorsams
dermahlen schon der OettenbachLieu : angekündet seyn.
hrAbréviation zunfft- und alt kornmstrkornmeister FriesPersonne : , als beyd
wohlverordnete hhrnAbréviation obervögte der Vier
WachtenLieu : und zu WipkingenLieu : .
Zu wissen seye hiermit, das kurtz nach ergehung vorstehender urthel hrAbréviation hbtmhaubtmann KramerPersonne : in
nammen seines geltengeliebten1 hrnAbréviation schwehers, des hrnAbréviation KellersPersonne :
von StadelhoffenLieu : , bey mhhrnAbréviation zunfft- und kornmstrkornmeister
MeyerPersonne : als ambtsobervogt eröffnet hatt, welcher
gestalten ehrengedachter sein hrAbréviation schweher von denen
gmeinds-vorgesetzten zu HottingenLieu : wegen habenden
frömbden hausleüthen in seinem haus zu HottingenLieu :
bey der Kreütz-kirchenLieu : angejochet werde, mit innständiger bitt, ihne mit und gegen ermeltdten vorgesetzten in klag und antwort nicht allein an gebührendem ohrt zuverhören, sondren auch hierinnfahls eine urthel zusprechen. Dem selben aber von
ehrengemeldtem hrnAbréviation ambts obervogt angezeiget
worden: Dieweilen dieseres streit-geschäfft mit
dem obigen, des hrnAbréviation lieütlieütenant ZieglersPersonne : , allerdings
eine gleiche beschaffenheit habe, als seye ohnnothwendig, ihne, hrAbréviation hbtmhaubtmann KramerPersonne : , samt denen vorgesetzten von HottingenLieu : gegen einander in contradictorioChangement de police weiters zu verhören, sondren es solle sich
obige urthel nach ihrer krafft und innhalt auch auff
des hrnAbréviation KellersPersonne : habende hausleüthe, und wann
nach andere dergleichen exempelChangement de police wären, erstreken.
Appellation
von wegen denen in mrAbréviation Abraham
ZieglersPersonne : und hAbréviation KellersPersonne : haüsern
zu HottingenLieu : sich befindtlichen
frömbden hausleüthen.
Die erkantnis vide sub 17. novnovembris 1721Date : 17.11.1721
unt man unterschreiber manual2
Annotations
- Lecture incertaine.↩
- Die Auflösung der Abkürzung ist nicht eindeutig. Es könnte möglicherweise auch «gelehrten» oder etwas Ähnliches bedeuten.↩
- StAZH B II 754, S. 77-78.↩
Résumé