SSRQ ZH NF II/11 151-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 151-1
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Urteil der beiden Obervögte der Vier Wachten betreffend fremde Hausleute in Hottingen und Abweisung einer Appellation an dieselben in
einem ähnlichen Fall
1721 octobre 31 – novembre 14.
Description de la source
- Cote : StAZH A 149.1, Nr. 159
- Date : 1721 octobre 31 – novembre 14 (31. Oktober 1721 (Urteil); 14. November 1721 (Abweisung der Appellation)) Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
ZieglerPersonne : und KramerPersonne : appellierten gegen diesen Entscheid der Obervögte an den RatOrganisation : , der am 17. November 1721 entschied, dass ZieglerPersonne : und KellerPersonne : ihre Häuser weiterhin so brauchen dürften wie bisher, aber keine Neuerungen oder Erweiterungen vornehmen dürften. Gemeindsgenossen hatten den Vorrang vor Auswärtigen, wenn aber keine Gemeindsgenossen zur Verfügung standen, durften sie auch weiterhin Fremde aufnehmen, mussten dann allerdings für diese Hintersassen bürgen. Ausserdem verlangte der RatOrganisation : von den Auswärtigen einen Nachweis, dass sie nach wie vor über das Bürgerrecht ihrer Herkunftsgemeinde verfügten (StAZH B II 754, S. 77-78).
Der Umgang mit den Hintersassen war für die Gemeinden EngeOrganisation : , OberstrassOrganisation : , FlunternOrganisation : , HottingenOrganisation : und RiesbachOrganisation : am 3. Oktober 1660 neu geregelt worden, nachdem sich ein Teil des Gemeindegebiets aufgrund der neuen Stadtbefestigung nun innerhalb der Stadtmauern befand (SSRQ ZH NF II/11 122-1). Am 20. April 1676 wurde anlässlich eines Falles in HottingenLieu : , aber für alle direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden gültig festgehalten, dass Hausbesitzer sich verpflichten müssten, keine Fremden aufzunehmen, die Häuser nur an Bürger oder Gemeindsgenossen zu verkaufen, sie nicht um mehr Räume zu erweitern und für fremde Lehenleute zu bürgen (StAZH A 149.1, Nr. 105).
Zu den Hintersassen vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 96-1; HLS, Hintersassen; Bock 2009, S. 203-206; Schellenberg 1951, S. 22-27 und 56; Guyer 1943, S. 81-83; Weisz 1938, S. 215-219.
Texte édité
Actum freytags, den 31ten octobrisÀ l’original : 8bris anno 1721Date : 31.10.1721.
PresentibusÀ l’original : Pnbus hrAbréviation zunfft- und kornmeisterÀ l’original : kornmstr MeyerPersonne : und hrAbréviation zunfft- und alt kornmeisterÀ l’original : kornmstr FriesPersonne : , als beyd wohlverordnete hhrnAbréviation obervögte der Vier WachtenLieu : und zu WipkingenLieu : .
LandschreiberÀ l’original : Landschrbr JohannÀ l’original : Joh Rudolff HessPersonne : scripsitÀ l’original : st.
[p. 3]Saut de page
Datum, den 14den novembrisÀ l’original : 9bris anno 1721Date : 14.11.1721.
LandschreiberÀ l’original : Landschrbr JohannÀ l’original : Joh Rodolff HessPersonne : scripsitÀ l’original : st.
Annotations
- Lecture incertaine.↩
- Die Auflösung der Abkürzung ist nicht eindeutig. Es könnte möglicherweise auch «gelehrten» oder etwas Ähnliches bedeuten.↩
- StAZH B II 754, S. 77-78.↩
Résumé