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SSRQ ZH NF II/11 151-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 151-1

Licence : CC BY-NC-SA

Urteil der beiden Obervögte der Vier Wachten betreffend fremde Hausleute in Hottingen und Abweisung einer Appellation an dieselben in einem ähnlichen Fall

1721 octobre 31 – novembre 14.

Die Gemeinde Hottingen, vertreten von Untervogt Arter und den Vorgesetzten, klagt, dass Ulrich Lutz aus dem Appenzellerland und Bernhard Bosshard von Wila mit ihren Familien in Abraham Zieglers Haus beim Hottingersteg wohnen und sich trotz mehrmaliger Aufforderung und Bussandrohung weigern, die Gemeinde zu verlassen und von ihrem Hausherrn dabei unterstützt werden. Dies verstosse nicht nur gegen die Rechte der Gemeinde, sondern auch gegen die obrigkeitlichen Mandate. Ziegler hingegen ist der Ansicht, dass er das Recht habe, sein eigenes Haus nach Gutdünken zu gebrauchen und zu vermieten. Die Obervögte entscheiden, dass Lutz und Bosshard bis am nächsten Dienstag sowohl das Haus von Ziegler als auch die Gemeinde Hottingen zu verlassen haben. Im Falle des Ungehorsams droht ihnen eine Busse und Gefängnis im Oetenbach. Kurz darauf bittet Hauptmann Kramer im Namen seines Schwiegervaters Keller um ein Urteil. Die Gemeinde Hottingen geht gegen Keller vor wegen den Mietern in dessen Haus bei der Kreuzkirche. Die Obervögte entscheiden, dass es sich mit diesem Fall gleich verhalte wie mit dem oben genannten, weshalb eine eigene Untersuchung nicht nötig sei. Das Urteil gegen die Mieter von Ziegler soll sich auch auf diesen Fall sowie allfällige weitere Fälle erstrecken.

  • Cote : StAZH A 149.1, Nr. 159
  • Date : 1721 octobre 31 – novembre 14 (31. Oktober 1721 (Urteil); 14. November 1721 (Abweisung der Appellation))
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 33.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Johann Rudolf Hess, Landschreiber der Kanzlei Vier Wachten

ZieglerPersonne : und KramerPersonne : appellierten gegen diesen Entscheid der Obervögte an den RatOrganisation : , der am 17. November 1721 entschied, dass ZieglerPersonne : und KellerPersonne : ihre Häuser weiterhin so brauchen dürften wie bisher, aber keine Neuerungen oder Erweiterungen vornehmen dürften. Gemeindsgenossen hatten den Vorrang vor Auswärtigen, wenn aber keine Gemeindsgenossen zur Verfügung standen, durften sie auch weiterhin Fremde aufnehmen, mussten dann allerdings für diese Hintersassen bürgen. Ausserdem verlangte der RatOrganisation : von den Auswärtigen einen Nachweis, dass sie nach wie vor über das Bürgerrecht ihrer Herkunftsgemeinde verfügten (StAZH B II 754, S. 77-78).

Der Umgang mit den Hintersassen war für die Gemeinden EngeOrganisation : , OberstrassOrganisation : , FlunternOrganisation : , HottingenOrganisation : und RiesbachOrganisation : am 3. Oktober 1660 neu geregelt worden, nachdem sich ein Teil des Gemeindegebiets aufgrund der neuen Stadtbefestigung nun innerhalb der Stadtmauern befand (SSRQ ZH NF II/11 122-1). Am 20. April 1676 wurde anlässlich eines Falles in HottingenLieu : , aber für alle direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden gültig festgehalten, dass Hausbesitzer sich verpflichten müssten, keine Fremden aufzunehmen, die Häuser nur an Bürger oder Gemeindsgenossen zu verkaufen, sie nicht um mehr Räume zu erweitern und für fremde Lehenleute zu bürgen (StAZH A 149.1, Nr. 105).

Zu den Hintersassen vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 96-1; HLS, Hintersassen; Bock 2009, S. 203-206; Schellenberg 1951, S. 22-27 und 56; Guyer 1943, S. 81-83; Weisz 1938, S. 215-219.

Texte édité

Demnach der untervogt ArterPersonne : und samtlicheÀ l’original : samt vorgesetzte einer ehrsamenÀ l’original : ehrs gmeind HottingenLieu : Organisation : klagend vorgetragen, welcher gestalten der Ulrich LutzPersonne : auß’m Appenzeller LandLieu : und Bernhardt PoshardtPersonne : von WylaLieu : , beyde samt ihren haushaltungen in hrnAbréviation lieütenantÀ l’original : lieütent ZieglersPersonne : haus bey’m Hottinger StegLieu : dermahlen wohnhafft, zuwieder der schon öffters an sie ergangener oberkeitlicherÀ l’original : oberkeitr befehlen und angekündeter bus auß der gemeind nicht wegziehen wollind, sondren von ihrem hausherren annoch unterstützet werdind zuverbleiben, welche eigenmächtige einnistung frömbden volks denen von mgn hhrnAbréviation selbsten und denen jederweiligen hhrnAbréviation obervögten ihnen bey vielerley dergleichen anläßen gnädig ertheilten freyheits brieffen, erkandtnußen und urthlen, auch in den truk verfertigten hochoberkeitlichenÀ l’original : hochoberktl mandaten schnur straks zuwider lauffe, zumahlen ihre gemeind hardurch in allwege zum höchsten beschwehrt und benachtheiliget wurde, gestalten sie ein gleiche klag schon mehrmahlen der weitläuffigkeit nach zuführen gemüsiget worden seyind.
Hat hrAbréviation lieütenantÀ l’original : lieüt ZieglerPersonne : hierüber selbsten in antwort verdeütet, das sein absehen nicht seye, eine ehrsameÀ l’original : ehrs gmeind HottingenLieu : Organisation : an ihren habenden freyheiten einiger maßen zuhemmen oder selbiger übertrang zuthun, sondren nur allein das seinige als sein haus und zugehörd nach seinem guttdunken und allerbestem nutzen zugebrauchen und zuvermiethen, [p. 2]Saut de page angesehen er als ein burger hier zu die freyheit zuhaben vermeine und deswegen hierüber einen rechts spruch begehre etcAbréviation.
Als ward hierinnfahls mit recht erkennet: Dieweilen mann der gmeind HottingenLieu : Organisation : habende brieff und sigill, erkandtnussen und urthlen dem hrnAbréviation lieütenantÀ l’original : lieütent ZieglerPersonne : zugefallen nicht schwächen, vielweniger hochoberkeitlichenÀ l’original : hochoberkeit mandaten zuwieder handlen könne, sondren solche vielmehr zuhandhaben pflichtig seye, als sollen die beyde eingangs ernante partheyen nicht allein bis a–künfftigenÀ l’original : künfftLecture incertaine–a dienstag bey 20 Unité monétaire : 20 livres bus sowohl des hrnAbréviation ZieglersPersonne : haus als die gemeind HottingenLieu : raumen, sondren ihnen auch auff den fahl des ohngehorsams dermahlen schon der OettenbachLieu : angekündet seyn.

Actum freytags, den 31ten octobrisÀ l’original : 8bris anno 1721Date : 31.10.1721.

PresentibusÀ l’original : Pnbus hrAbréviation zunfft- und kornmeisterÀ l’original : kornmstr MeyerPersonne : und hrAbréviation zunfft- und alt kornmeisterÀ l’original : kornmstr FriesPersonne : , als beyd wohlverordnete hhrnAbréviation obervögte der Vier WachtenLieu : und zu WipkingenLieu : .

LandschreiberÀ l’original : Landschrbr JohannÀ l’original : Joh Rudolff HessPersonne : scripsitÀ l’original : st.

[p. 3]Saut de page

Zu wissen seye hiermit, das kurtz nach ergehung vorstehender urthel hrAbréviation haubtmannÀ l’original : hbtm KramerPersonne : in nammen seines geliebtenÀ l’original : gelten1 hrnAbréviation schwehers, des hrnAbréviation KellersPersonne : von StadelhoffenLieu : , bey mhhrnAbréviation zunfft- und kornmeisterÀ l’original : kornmstr MeyerPersonne : als ambtsobervogt eröffnet hatt, welcher gestalten ehrengedachter sein hrAbréviation schweher von denen gmeinds-vorgesetzten zu HottingenLieu : wegen habenden frömbden hausleüthen in seinem haus zu HottingenLieu : bey der Kreütz-kirchenLieu : angejochet werde, mit innständiger bitt, ihne mit und gegen ermeltdten vorgesetzten in klag und antwort nicht allein an gebührendem ohrt zuverhören, sondren auch hierinnfahls eine urthel zusprechen.
Dem selben aber von ehrengemeldtem hrnAbréviation ambts obervogt angezeiget worden: Dieweilen dieseres streit-geschäfft mit dem obigen, des hrnAbréviation lieütenantÀ l’original : lieüt ZieglersPersonne : , allerdings eine gleiche beschaffenheit habe, als seye ohnnothwendig, ihne, hrAbréviation haubtmannÀ l’original : hbtm KramerPersonne : , samt denen vorgesetzten von HottingenLieu : gegen einander in contradictorioChangement de police weiters zu verhören, sondren es solle sich obige urthel nach ihrer krafft und innhalt auch auff des hrnAbréviation KellersPersonne : habende hausleüthe, und wann nach andere dergleichen exempelChangement de police wären, erstreken.

Datum, den 14den novembrisÀ l’original : 9bris anno 1721Date : 14.11.1721.

LandschreiberÀ l’original : Landschrbr JohannÀ l’original : Joh Rodolff HessPersonne : scripsitÀ l’original : st.

[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso :] Appellation von wegen denen in mrAbréviation Abraham ZieglersPersonne : und hAbréviation KellersPersonne : haüsern zu HottingenLieu : sich befindtlichen frömbden hausleüthen.
[Note dorsale au verso :] Die erkantnis vide sub 17. novembrisÀ l’original : nov 1721Date : 17.11.1721 unterschreiber manualÀ l’original : unt man 2

Annotations

  1. Lecture incertaine.
  1. Die Auflösung der Abkürzung ist nicht eindeutig. Es könnte möglicherweise auch «gelehrten» oder etwas Ähnliches bedeuten.
  2. StAZH B II 754, S. 77-78.