SSRQ ZH NF I/2/1 86-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 86-1
Licence : CC BY-NC-SA
Steuerordnung der Stadt Winterthur
1462 novembre 19.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/2, fol. 11v
- Date : 1462 novembre 19 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : ZGA Elgg IV A 3a, fol. 95r
- Date : 1534 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 29.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die Steuerhoheit war ursprünglich ein stadtherrliches Recht, zur Situation in den habsburgischenOrganisation : Städten vgl. Stercken 2006, S. 181-182; Marchal 1986, S. 168-170. Gemäss der Rechtsaufzeichnung von 1264 war die jährlich am 11. November von den Einwohnern WinterthursLieu : zu erbringende Steuersumme auf 100 Pfund festgesetzt (SSRQ ZH NF I/2/1 5-1). Den Angaben des Habsburger Urbars, welches die Situation um 1300 wiedergibt, ist zu entnehmen, dass die Steuersumme zwischenzeitlich erhöht wurde, wobei der jährliche Ertrag zwischen 60 und 150 Mark Silber schwankte. Setzt man für die damalige Zeit 28 Pfund für 10 Mark an (vgl. Habsburgisches Urbar, Bd. 2/2, S. 313-314), entspräche dies 168 bis 420 Pfund. Hinzu kam eine Steuer auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Bürger in Höhe von 5 bis 6.7 % (der zwanzigste respektive fünfzehnte Teil) (SSRQ ZH NF I/2/1 13-1). Im November 1293 gewährte Herzog Albrecht von ÖsterreichPersonne : der Stadt zur Kompensation ihrer Aufwendungen eine Steuerbefreiung für die kommenden sechs Jahre (STAW URK 14; Edition: UBZH, Bd. 6, Nr. 2251a) und Herzog LeopoldPersonne : verzichtete 1315 auf weitere Steuerforderungen, solange die WinterthurerOrganisation : seine Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt SchaffhausenLieu : , dem StrassburgerLieu : Bürger Heinrich von MülnheimPersonne : und dem Ritter Albrecht von KlingenbergPersonne : in Höhe von 76 Mark Silber pro Jahr übernahmen (STAW URK 43; Edition: UBZH, Bd. 9, Nr. 3363). Durch solche Rentengeschäfte wurde damals die Königswahl seines Bruders FriedrichPersonne : finanziert. Dies hatte zur Folge, dass die habsburgischenOrganisation : Städte bis weit ins 15. Jahrhundert den Forderungen der Gläubiger nachkommen mussten, vgl. allgemein Marchal 1986, S. 167-168, 231-252; für WinterthurLieu : Hauser 1903.
Seit dem Übergang WinterthursLieu : an das ReichOrganisation : nach dem Sturz Herzog Friedrichs von ÖsterreichPersonne : im Jahr 1415 besass der RatOrganisation : die Steuerhoheit. Der erste überlieferte Ratsbeschluss betreffend das Steuerwesen, eine Vorschrift über die Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen, datiert aus den 1420er Jahren (STAW B 2/1, fol. 74r). Grundlage für die Besteuerung der Einwohner war der Bürger- und Hintersasseneid: «Die burger söllen schweren, [...]Non-pertinence éditoriale ir stür und umbgelt geͣben uff zill und tag» (Eidformel der Bürger: winbib Ms. Fol. 241, fol. 1r-v; STAW B 3a/10, S. 1-2; Aufnahme eines Hintersassen: SSRQ ZH NF I/2/1 64-1). Erfolgte die Bezahlung der Steuern nicht fristgemäss, drohten Zwangsmassnahmen. So wurde schon 1452 eine Verzugsgebühr pro Tag in Höhe der Steuersumme festgelegt (STAW B 2/1, fol. 118v). Einer undatierten Aufzeichnung zufolge, die vermutlich Ende der 1440er Jahre entstand, konnte ein Steuerpflichtiger, der am Steuertermin «achttag nach sant MartinsPersonne : tag» kein Bargeld hatte, dem Säckelmeister ein Pfand stellen (STAW URK 841, S. 4). Die Zahlungsbedingungen wurden im Lauf der Zeit verschärft. In einer Aufzeichnung des Stadtschreibers Konrad LandenbergPersonne : Mitte der 1490er Jahre werden die zu versteuernden Vermögenswerte näher definiert (SSRQ ZH NF I/2/1 166-1, Artikel 1). Vermutlich Mitte der 1530er Jahre erliess der WinterthurerLieu : RatOrganisation : schliesslich eine detaillierte Steuerordnung (SSRQ ZH NF I/2/1 266-1). Zum Steuerwesen in WinterthurLieu : vgl. Niederhäuser 2014, S. 141-142; Ganz 1960, S. 58-59, 148-151.
Eine Abschrift dieser Satzung wurde 1534 der Gemeinde ElggLieu : übermittelt und ist in einem ElggerLieu : Satzungsbuch unter der Überschrift «Innzug der stür» eingetragen (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 95r).
Texte édité
Résumé