SSRQ ZH NF I/2/1 56-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 56-1
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Aufnahme eines Armbrustmachers in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1424 mars 27.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/1, fol. 34v (Eintrag 2)
- Date : 1424 mars 27 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 31.0
- Langue : allemand
Commentaires
Wer in das Bürgerrecht von WinterthurLieu : aufgenommen wurde, war dem Stadtherrn und der Gemeinde gegenüber zu Loyalität verpflichtet. Nach der Aberkennung der Besitzungen Herzog Friedrichs von ÖsterreichPersonne : in den Vorlanden durch König SigmundPersonne : im Jahr 1415 gelangte die Stadt WinterthurLieu : vorübergehend an das ReichOrganisation : , vgl. Niederhäuser 2014, S. 116-119. In der Folgezeit wird der Name der Herrschaft in den Eidformeln nicht mehr genannt, bis sich die WinterthurerOrganisation : wieder den HabsburgernOrganisation : unterstellten, vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/2/1 79-1.
Personen, die nachgefragte Berufe ausübten oder gesuchte Dienstleistungen anboten, wurden bei der Bürgerrechtsverleihung oftmals Sonderkonditionen wie Steuervergünstigungen und Befreiung von Dienstpflichten eingeräumt. Als im 16. Jahrhundert die Aufnahmepraxis restriktiver gehandhabt wurde und zeitweise keine Neubürger mehr zugelassen wurden, galten für Fachkräfte weiterhin Ausnahmen, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 282-1.
Texte édité
Item meister WernliPersonne : , der arnbroster, ist u̍berkomen mitt
einem schulthschultheissen und raͤtOrganisation : also, daz er gesworn haͤt, x jaͧrPériode : 10 années,
die nechsten, burgerrecht und hushablich in u̍nser statt
ze sitzen, u̍nser herschaft und u̍nser statt nutz und er ze
fu̍rdren und schaden ze wenden, getru̍wlich, aͤn gevaͤrd. Und
sol der statt alle jaͤrDurée répétée : 1 année geben ijQuantité : 2 nu̍weAjout au-dessus de la lignea arnbrost bi den besten, so er
denn machet, und sol u̍ns laͤssen wellen under vjQuantité : 6 arbrosten.
Und haben in b her umb gefrigt x jaͤrPériode : 10 années fu̍r alle stu̍r
und dienst, ussgenomen fu̍r reisen, wenn man mit der
baner zu̍cht, und fu̍r wachten, daz er tuͦn sol, wenn soͤlich
loͤf waͤrint, daz die raͤt selber wachtin. Und sol man
im jaͤrlichDurée répétée : 1 année geben xvj libAbréviation ħUnité monétaire : 16 livres und iijQuantité : 3 hoͤltzer uss
dem wald und die nechsten dru̍ jaͤrPériode : 3 années behusung, nit lenger.
Und sol sich c hinnan zuͦ pfingstenDate : des fêtes sans date fixe comme délai in u̍nser statt ziechen.
Actum uff mentag vor mitter vasten, anno etcAbréviation xxiiijoDate : 27.03.1424.
Résumé