SSRQ ZH NF I/2/1 263-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 263-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bescheinigung des Schultheissen und Rats von Winterthur über die Vernichtung verdorbener Heringe
1533 mars 21.
Description de la source
- Cote : STAW AF 79/1 (r)
- Date : 1533 mars 21 Tradition : Entwurf (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 33.0 × 18.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : STAW B 4/2, fol. 58r (Eintrag 3)
- Date : 1533 mars 21 Tradition : Entwurf
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die städtische Obrigkeit führte die Marktaufsicht, liess die angebotenen Produkte, insbesondere Lebensmittel, kontrollieren und beanstandete Ware aus dem Verkehr ziehen, vgl. allgemein Isenmann 2012, S. 460-462, 467-468. Im konkreten Fall war offenbar eine Lieferung Heringe, die in KölnLieu : begutachtet worden war, während des Transports verdorben. Mit der vorliegenden Bescheinigung konnte der WinterthurerLieu : Bürger gegenüber seinem Zwischenhändler Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Einen derartigen Nachweis konnte ein WinterthurerLieu : Ehepaar im Jahr 1530 nicht erbringen, als ein ZürcherLieu : Bürger vor Schultheiss und RatOrganisation : auf Begleichung der Kaufsumme für 33 Pfund Schweinefleisch, das Pfund zu 4 Kreuzer, klagte. Das Ehepaar hatte die Hälfte des Fleischs verbraucht, dann festgestellt, dass es «pfinnig» war, und weigerte sich nun zu zahlen. Das Urteil ordnete die Bezahlung des bereits konsumierten Fleischs an, den Rest sollte der Metzger zurücknehmen (STAW AG 92/1/145).
Texte édité
Annotations
- Variante alternative dans STAW B 4/2, fol. 58r (Entwurf) : pflichtenn.↩
- Corrigé de : gezeichnet unnd gemerckt gwaͤsenn zuͦ einem koͤlschennLieu : brannd, wie hie unnden.↩
- Omission, complété à l’aide de STAW B 4/2, fol. 58r (Entwurf).↩
- Variante alternative dans STAW B 4/2, fol. 58r (Entwurf) : anno 33.↩
- Zu den Fischbeschauern vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 109-1.↩
- Vermutlich wurde das Schreiben wegen dieser fehlerhaften Passage nicht ausgefertigt, so dass das angekündigte Siegel und die Zeichnung der Marke fehlen. Am linken Rand des Schreibens ist der Schluss eines rückseitig aufgezeichneten Urkundenkonzepts notiert.↩
- In KölnLieu : , einem zentralen Umschlagplatz für den Heringshandel, kennzeichneten die sogenannten Heringsröder begutachtete Fässer mit einem Brandzeichen, dem sogenannten KölnerLieu : Brand, vgl. Brill 1960, S. 46-49 und Abb. 4.↩
Résumé